Umschulung - Voraussetzungen und Formen

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist demnach eine Möglichkeit sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder einen Berufsabschluss als Erwachsener nachzuholen.
Wichtige Information für Bildungsträger!

Der Berufsbildungsausschuss der Handelskammer Hamburg hat am 28. Februar 2025 neue Umschulungsrichtlinien für trägergestützte Umschulungsmaßnahmen besschlossen. Diese sind am 1. April 2025 in Kraft getreten. Die frühere Fassung der Umschulungsrichtlinien vom 1. Februar 2022 (beschlossen im November 2021) tritt damit außer Kraft.
Eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Umschulungsrichtlinien ist die Möglicheit des anteiligen digitalen mobilen Ausbildens gemäß § 28 BBiG.

Was bedeutet das für bereits genehmigte Umschulungskonzepte?

Umschulungskonzepte, die auf Grundlage der alten Umschulungsrichtlinien von November 2021 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bzw. bleiben genehmigt. Aber bitte beachten Sie:

1. Möchten Sie von der Möglichkeit des digitalen mobilen Umschulens Gebrauch machen, muss für jedes Umschulungskonzept je Beruf und Fachrichtung sowie je Vollzeit- und Teilzeitmodell jeweils ein Ergänzungsantrag digitales mobiles Umschulen (DOCX-Datei · 62 KB) gestellt werden (s. Download-Bereich rechts). Es kann nur ein Ergänzungsantrag pro Konzept gestellt werden. Möchten Sie nach Genehmigung des Ergänzungsantrags erneut Änderungen in der Durchführung einer Umschulungsmaßnahme vornehmen, muss ein neues Konzept mit allen dazugehörigen Unterlagen der Handelskammer Hamburg zur Genehmigung vorgelegt werden.

2. Möchten Sie KEINEN Gebrauch von der Möglichkeit des digitalen mobilen Umschulens machen, müssen Sie nichts weiter tun. Die Maßnahmen müssen dann weiterhin nach den Vorgaben der alten Umschulungsrichtlinien und gemäß des genehmigten Konzepts durchgeführt bzw. fortgesetzt werden.
Eine Umschulung setzt in der Regel voraus, dass ein Umzuschulender einen anderen Beruf erlernt hat und/oder beruflich tätig gewesen war. Diese berufliche Tätigkeit kann zum Beispiel als Arbeiter/in, Angestellte/r oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben.
Haben Sie jedoch gerade erst eine berufliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen und möchten nun direkt eine weitere Berufsausbildung in einem anderen Beruf durchlaufen, so handelt es sich nicht um eine Umschulung sondern um eine Anschlussausbildung unter den gleichen Rahmenbedingungen einer Berufsausbildung.

Zwei Formen von Umschulungen

1. Die betriebliche Einzelumschulung

Diese findet, wie bei einer klassischen Berufsausbildung, in einem für den Beruf und gegebenenfalls entsprechender Fachrichtung ausbildungsberechtigten Unternehmen statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein/e IHK-anerkannte/r Ausbilder/-in im Unternehmen. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschüler in der Berufsschule oder in einer anderen Bildungseinrichtung.
Der/die Umschüler/-in schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Umschulungsbetrieb eine monatliche Vergütung.
Betriebliche Einzelumschulungen können aber auch von folgenden öffentlichen Stellen gefördert werden:

2. Die trägergestützte Umschulung

Diese Umschulungsform wird von zertifizierten Bildungsanbietern/Bildungsträgern in Form einer Gruppenumschulung als Präsenzunterricht und gegebenenfalls ergänzend auf digitalen Lernplattformen angeboten.
Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die Inhalte des Ausbildungsrahmenplans des Berufs sowie die Inhalte des Rahmenlehrplans werden dafür durch Dozenten/-innen und Ausbilder/-innen des Bildungsanbieters vermittelt.
In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, muss während der Umschulungsmaßnahme zusätzlich eine betriebliche Praxisphase in einem für den Beruf von der IHK anerkannten Ausbildungsbetrieb absolviert werden. Das betriebliche Praktikum sollte dabei überwiegend am Ende der Umschulungsmaßnahme stattfinden, da für bestimmte Berufe zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb abgeleistet werden müssen.
Grundsätzlich gilt:
Die Agentur für Arbeit oder das regionale Jobcenter sind die ersten Ansprechpartner für eine betriebliche oder trägergestützte Umschulungsmaßnahme. Diese entscheiden, ob eine Umschulung sinnvoll und zielführend ist und finanziell gefördert wird.
Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (z.B. bei einer Berufsunfähigkeit), geben Ihnen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.

Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.

Anzeige der beruflichen Umschulung

Jede Umschulung, egal ob sie einzelbetrieblich oder trägergestützt stattfindet, muss vor Beginn vom umschulenden Unternehmen bzw. vom Bildungsträger gegenüber der Handelskammer angezeigt werden. Nutzen Sie hierfür bitte das ASTA-Infocenter der Handelskammer oder die Muster-Verträge des DIHK.

Im Regelfall keine Teilnahme an der Zwischenprüfung

Bei Umschulungsverhältnissen ist nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung vorgesehen. Es besteht jedoch die Option, auch an einer Zwischenprüfung teilzunehmen, sofern in dem jeweiligen Beruf bei Ausbildungsverhältnissen eine solche Prüfung vorgesehen ist. Falls Umzuschulende im Ausnahmefall auch an einer Zwischenprüfung teilnehmen sollen, ist dies der Handelskammer vor Beginn der Maßnahme im Zuge der Anzeige der Umschulung mit einem formlosen Begleitschreiben ausdrücklich mitzuteilen. Eine spätere Anmeldung zur Zwischenprüfung erst nach Beginn der Maßnahme ist nicht möglich. Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung ist gebührenpflichtig.

Umschulungs- /Praktikumsvoraussetzung für Unternehmen

Betriebliche Einzelumschulungen darf jedes Unternehmen anbieten, welches über die IHK-Ausbildungsberechtigung verfügt.
Bei beiden Formen der Umschulung gelten in Bezug auf die betriebliche Eignung und das dort beschäftigte Ausbildungspersonal die gleichen Anforderungen wie bei einem Ausbildungsverhältnis.
Informieren Sie sich bitte dazu im Themenbereich “Informationen für Ausbildungsbetriebe”.

Ausbildungsnachweis / Prüfungszulassung

Für die gesamte Dauer der Umschulung muss jeder Umschüler ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis führen.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebene Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat.