Verzehrbare Menge ausschlaggebend
Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen verzehrbaren Menge an Wurst entsprechen. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips dürfen bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die hat das Bundeverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (BVerwG) Urteil vom 6. Mai 2025, Az.: 8 C 4.24.
Im vorliegenden Fall hatte eine Produktionsfirma Fertigpackungen mit Wurst für den Verkauf an den Endverbraucher hergestellt. Die Würste waren mit einer nicht essbaren Hülle sowie einen Wurstclip versehen und wurden in einer Plastikschale eingeschweißt. Das zuständige Eichamt stelle bei zwei Kontrollen fest, dass die Hülle und die Clips nicht austariert sondern bei der Füllmenge mit berechnet worden waren. So waren in den kontrollierten Packungen einmal 2,6 Gramm und einmal 2,3 Gramm weniger tatsächliches Wurstbrät enthalten, als auf der Verpackung angegeben. Das Eichamt untersagte daraufhin der Produktionsfirma das Inverkehrbringen der Wurstfertigverpackungen. Diese berief sich hingegen auf eine „etablierte Branchenpraxis“, bezeichnete die Hülle und Klammern als „formgebende Elemente“ und erhob gegen die Verbotsverfügung Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht die Untersagungsverfügung auf. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BVerwG hatte Erfolg.
Nach Ansicht des BVerwG sei die Untersagungsverfügung rechtmäßig. Nach den hier zum Tragen kommenden Vorschriften ist auf vorgepackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben. Zur Nettofüllmenge der beanstandenden Wurstfertigpackung zähle nur das Wurstbrät. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehören hingegen zur Verpackung. Die Produktionsfirma habe mit ihrer gegenteiligen Praxis damit die erforderliche Füllmenge unterschritten, so das BVerwG.