Rabatt – Hinweis auf kurze Haltbarkeit notwendig

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnbergs stellte es einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) dar, dass bei der Werbung mit einem Rabatt für ein Lebensmittel nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Produkt mit ablaufender Haltbarkeit gehandelt hatte (Urteil v. 05.08.2025, Az. 3 U 2376/24 UWG).
Der beklagte Discounter hatte für Käseprodukt mit einem Rabatt von 30 Prozent geworben. Die Werbung für den Rabatt war durch das Anbringen eines roten Rabattaufklebers erfolgt (- 30 Prozent). Der Grund für den streitgegenständlichen Rabatt war das baldige Ablaufen der Haltbarkeit. Weitere Informationen zum Rabatt erfolgten nicht. Die Klägerin hatte beanstandet, dass die Beklagte nicht den Grund für die Rabattierung angegeben habe. Dies habe einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV dargestellt. Die Beklagte hingegen sah die Darstellung des Rabatts als zulässig an. Die Kennzeichnung mit farblichen Aufklebern sei üblich für einen verbilligten Abverkauf von Produkten gewesen und der Verkehr habe diese auch bei Lebensmitteln als Hinweis auf ein nahendes Ende der Haltbarkeit verstanden.
Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß gegen die PAngV bejaht. Der Verkehr sei durch den roten Aufkleber nicht in geeigneter Weise drüber informiert worden, dass der Grund für die Preisermäßigung in dem baldigen Verderb der Ware bestanden habe. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus:
„Zwar unterfällt die streitgegenständliche Preis- und Produktkennzeichnung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, da die Beklagte den ursprünglich geforderten Gesamtpreis um 30 Prozent deshalb herabsetzte, weil diese Produkte nur noch eine kurze Mindesthaltbarkeit aufwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass die Preisreduzierung auf dem in Kürze ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdatum beruhe.“
Dabei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es aus dem Rabattaufkleber für den Verkehr nicht erschlossen habe, dass die Haltbarkeit kurz vor dem Ablauf stand. Für einen entsprechenden Rabatt habe es vielmehr eine Vielzahl von Gründen geben können. Selbst wenn Produkte mit und ohne diesen Rabatthinweis im gleichen Regal gewesen seien, habe dies nicht gereicht, um den Verkehr entsprechend zu informieren da es auch in diesem Fall an der gewünschten Warnwirkung gefehlt habe.
Quelle: Wettbewerbszentrale Infobrief 33-34/2025