Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht geändert

Am 30. Januar 2026 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossene Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts gebilligt. Damit werden Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen.
Zu den wesentlichen Neuerungen, die bereits im Referentenentwurf enthalten waren, zählen:
  • Einschränkung des ewigen Widerrufsrechts (maximal zwölf Monate und 14 Tage; Ausnahme bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung). Bei Lebensversicherungen gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen.
  • Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
  • Neue Informationspflichten zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen.
  • Neue Vorgaben für Unternehmen zur Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, um zu verhindern, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
  • Einführung eines Anspruchs für Patienten auf eine erste kostenlose Kopie ihrer Behandlungsakte.
Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft, mit Ausnahme der Informationspflichten, die erst ab dem 27. September 2026 in Kraft treten werden. Für das Inkrafttreten der Regeln zum Kopieanspruch bei Patientenakten wird der Tag nach der Verkündigung des Gesetzes maßgeblich sein.