Steuerliche Änderungen 2026 für Unternehmen - Fragen und Antworten
- Frage 1 (Kleinunternehmerregelung)
- Frage 2 (Umsatzsteuer und Gastronomie)
- Frage 3 (Steuerliche Gestaltungen für Unternehmer)
- Frage 4 (Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026)
- Frage 5 (Best of steuerfreie Arbeitgeberleistungen)
- Frage 6 (Best of steuerfreie Arbeitgeberleistungen)
- Frage 7 (Gewerblicher Grundstückshandel: Gefahr bei Immobilien-GmbH)
- Frage 8 (Schuldzinsenabzug bei Grundstücksschenkung)
Frage 1 (Kleinunternehmerregelung)
Wie wechselt man in Kleinunternehmerregelung und wann?
Der Wechsel von der Kleinunternehmerreglung zur Umsatzbesteuerung erfolgt grundsätzlich automatisch, wenn die dargestellten Gesetzestatbestände zutreffen. Eine gesonderte Anzeige beim Finanzamt ist nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerreglung ist ein Antrag / Information an die Finanzverwaltung notwendig. Dies erfolgt zum Kalenderjahreswechsel.
Wer zuvor auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist für fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Wechsel zurück erfolgen, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Frage 2 (Umsatzsteuer und Gastronomie)
Was ist bei Frühstücksbuffet incl. Kaffee nach Wunsch?
Auch hier ist zu empfehlen die Einzelverkaufspreismethode zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich kann laut BFH Rechtsprechung nicht eine Aufteilung erfolgen, bei der die Speisen (7 Prozent Umsätze) einen höheren Aufteilungspreis als die Höhe der Einzelpreisverkäufe haben. Dies ist lt. BFH nicht sachgerecht.
Grundsätzlich kann laut BFH Rechtsprechung nicht eine Aufteilung erfolgen, bei der die Speisen (7 Prozent Umsätze) einen höheren Aufteilungspreis als die Höhe der Einzelpreisverkäufe haben. Dies ist lt. BFH nicht sachgerecht.
Bitte besprechen Sie dies mit den bei Ihnen zutreffenden Varianten des Frühstücks mit Ihrem Steuerberater, damit eine sachgerechte Aufteilungsmethode für Sie gefunden werden kann.
Frage 3 (Steuerliche Gestaltungen für Unternehmer)
Die Nachzahlungszinsen § 233 a AO betragen doch nur noch 1,8 Prozent pro Jahr? (Folie 49) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3401 KB)
Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 monatlich 0,15 Prozent (1,8 Prozent pro Jahr).
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.
- Für IAB, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre gebildet wurden, ist gesetzlich klargestellt, dass kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO vorliegt. Daher wird der Zinslauf nicht hinausgeschoben.
- Die Verzinsung endet mit Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids.
- Die 6 Prozent Zinsen galten bis Ende 2018.
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.
- Für IAB, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre gebildet wurden, ist gesetzlich klargestellt, dass kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO vorliegt. Daher wird der Zinslauf nicht hinausgeschoben.
- Die Verzinsung endet mit Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids.
- Die 6 Prozent Zinsen galten bis Ende 2018.
Frage 4 (Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026)
Lohnabrechnung der KV-Beiträge: Zählt dies auch für den Zuschuss des AG für freiwillig pflichtversicherte AN?
Der Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist auch für Arbeitnehmer zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sofern sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind (§ 257 Abs. 1 SGB V). Der Zuschuss entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte – in der Regel die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Für die Lohnabrechnung gilt:
- Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG), soweit er nach § 257 Abs. 1 SGB V gezahlt wird.
- Zahlt der Arbeitgeber freiwillig einen höheren Zuschuss, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
- Auch in der Pflegeversicherung besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 61 Abs. 1 SGB XI, begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
- Es gibt hier keine Mindestvorsorgepauschale.
Für die Lohnabrechnung gilt:
- Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG), soweit er nach § 257 Abs. 1 SGB V gezahlt wird.
- Zahlt der Arbeitgeber freiwillig einen höheren Zuschuss, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
- Auch in der Pflegeversicherung besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 61 Abs. 1 SGB XI, begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
- Es gibt hier keine Mindestvorsorgepauschale.
Frage 5 (Best of steuerfreie Arbeitgeberleistungen)
Wie hoch ist der aktuelle km-Erstattungsbetrag für Dienstfahrten für privat genutzte Fahrzeuge, weiterhin 0,30 Euro/km?
Die beabsichtigte Anpassung auf 0,38 Euro ist bisher nicht erfolgt.
Es ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 5 Abs. 3 anzuwenden. Dort stehen aktuell noch 0,30 Euro je Kilometer.
Frage 6 (Best of steuerfreie Arbeitgeberleistungen)
Kann eine Bahnkarte 100 und ein Firmen PKW einem MA zur Verfügung gestellt werden?
Es ist grundsätzlich zulässig, einem Arbeitnehmer sowohl eine BahnCard 100 als auch einen Firmen-Pkw gleichzeitig zur Verfügung zu stellen. Die steuerliche Behandlung erfolgt jeweils nach den einschlägigen Vorschriften:
- Die BahnCard 100 kann steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden, wenn sich die Kosten durch dienstliche Nutzung (Vollamortisation) rechtfertigen lassen. Auch eine private Nutzung bleibt steuerfrei, sofern die dienstliche Kostenersparnis die Kosten der BahnCard übersteigt.
- Ein Firmen-Pkw kann ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung erfolgt nach den bekannten Methoden (1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch).
- Die BahnCard 100 kann steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden, wenn sich die Kosten durch dienstliche Nutzung (Vollamortisation) rechtfertigen lassen. Auch eine private Nutzung bleibt steuerfrei, sofern die dienstliche Kostenersparnis die Kosten der BahnCard übersteigt.
- Ein Firmen-Pkw kann ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung erfolgt nach den bekannten Methoden (1 Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch).
Frage 7 (Gewerblicher Grundstückshandel: Gefahr bei Immobilien-GmbH)
Bei der Immobilien-GmbH können nur Wohn-immobilien eingebracht werden oder auch z.B. Freiflächen-Photovoltaik die rein zum Einspeisen dienen?
Eine PV-Anlage ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb. Es sind die gesetzlichen Größen des Gewerbesteuergesetzes zu beachten (z.B. § 3 Nr. 32 GewStG; § 9 Nr. 1 b GewStG). In der Regel ist eine Freiflächen-PV-Anlage ein Gewerbebetrieb, der nicht zum erweiterten Gewerbesteuerabzug führt.
Die Stromerzeugung und -einspeisung gilt als gewerbliche Tätigkeit und ist damit grundsätzlich für die erweiterte Kürzung schädlich, auch wenn der Strom nur an einen Netzbetreiber geliefert wird.
Die Stromerzeugung und -einspeisung gilt als gewerbliche Tätigkeit und ist damit grundsätzlich für die erweiterte Kürzung schädlich, auch wenn der Strom nur an einen Netzbetreiber geliefert wird.
Frage 8 (Schuldzinsenabzug bei Grundstücksschenkung)
Kann ein Kind wieder Afa ansetzen, wenn die Übertragung von Gebäude und Grundstück durch die Eltern auf das Kind stattgefunden hat? Eltern haben Afa schon in Anspruch genommen.
Grundsätzlich ist hier die Gestaltung des Sachverhaltes maßgebend (bei weiterer Einkunftserzielung mit dem Gebäude):
a) unentgeltliche Übertragung
Dies führt zur sogenannten „Fußstapfen Theorie“, es werden die Werte des Übertragenen übernommen. Soweit hier die Abschreibungen bereits verbraucht sind, sind keine neuen Abschreibungsvolumina entstanden. Gegebenenfalls wird die bisherige Abschreibung bis zum endgültigen Verbrauch des Volumens (Restvolumen des Vorgängers) weiter in Anspruch genommen.
b) entgeltliche Übertragung (z.B. durch Übernahme Darlehen)
In Höhe des Entgeltes für das Gebäude entsteht ein neues Abschreibungsvolumen.
c) Teilentgeltlich: Aufteilung nach oben a) und b).
a) unentgeltliche Übertragung
Dies führt zur sogenannten „Fußstapfen Theorie“, es werden die Werte des Übertragenen übernommen. Soweit hier die Abschreibungen bereits verbraucht sind, sind keine neuen Abschreibungsvolumina entstanden. Gegebenenfalls wird die bisherige Abschreibung bis zum endgültigen Verbrauch des Volumens (Restvolumen des Vorgängers) weiter in Anspruch genommen.
b) entgeltliche Übertragung (z.B. durch Übernahme Darlehen)
In Höhe des Entgeltes für das Gebäude entsteht ein neues Abschreibungsvolumen.
c) Teilentgeltlich: Aufteilung nach oben a) und b).