Prüfungen nach 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige und Inspektionsstellen zulässig

11. November 2019. Die IHK weist darauf hin, dass Überprüfungen von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider nach der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) nur durch von Industrie- und Handelskammern hierfür öffentlich bestellte und vereidige Sachverständige sowie durch akkreditierte Inspektionsstellen Typ A vorgenommen werden dürfen. Von anderen Personen oder anderen Sachverständigen durchgeführte Prüfungen, sind nicht zulässig und wurden von den ersten Landesbehörden bereits abgelehnt. Darüber hinaus sind derartige Prüfungen ordnungswidrig und können – sofern von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht wird – gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich von der IHK für das Sachgebiet öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Die entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis bzw. im regionalen Sachverständigenverzeichnis der IHK Halle-Dessau zu finden. Die akkreditierten Inspektionsstellen Typ A sind bei der Deutschen Akkreditierungsstelle gelistet.
Nach § 14 der 42. BImSchV müssen Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und/oder Nassabscheidern ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem nach § 36 Gewerbeordnung (das heißt durch die IHK) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung sind Prüfungen von anderen Sachverständigen, auch wenn sie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt wurden, nicht zulässig. Auch eine öffentliche Bestellung durch eine IHK für ein anderes Sachgebiet ist nicht ausreichend für eine Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV. Interessierten Sachverständigen steht eine Bestellung durch die IHK offen, sofern sie persönlich zuverlässig und geeignet sind und die besondere Sachkunde für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nachweisen.