Schadenersatzanspruch nach DSGVO nur bei konkretem Schaden

21. Oktober 2020. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. ergibt sich aus Art. 82 DS-GVO (2016/679/EU) nicht, dass jede Datenschutzverletzung zu einem Schadenersatzanspruch führt (Urteil vom 18.09.2020, Az. 2-27 O 100/20). Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über ein Online-Bonusprogramm geschlossen. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen setzte die Beklagte einen Dienstleister ein, bei dem es zu einem unberechtigten Zugriff auf die Daten von außen kam. In der Folge wurden Daten von Nutzern durch die Täter öffentlich gemacht. Der Kläger machte mit der Klage u. a. einen Anspruch darauf geltend, dass ihm jeder Schaden zu ersetzen sei, der durch Verarbeitung seiner Daten erfolgte.
Bezüglich der Schadenersatzansprüche führte das Landgericht aus, dass die DS-GVO nur solche Schäden erfasse, die kausal durch eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Die Veröffentlichung der Daten durch Dritte sei vorliegend jedenfalls keine Handlung der Beklagten gewesen, sodass ein diesbezüglicher Verstoß der Beklagten ebenfalls nicht vorliege. Auch könne nicht argumentiert werden, dass sich ein Schadenersatzanspruch aus der Auswahl oder Überwachung des Dienstleisters ergeben habe. Ein dies begründender Vortrag des Klägers liege nicht vor, die genaue Ursache des Datenlecks habe nicht geklärt werden können. Auch so-weit der Kläger einen Schadenersatzanspruch darauf stütze, dass seine Daten während eines späteren IT-Checks jedermann erneut zur Verfügung gestanden hätten, greife dies nicht. Zum einen sei nicht nachgewiesen, dass Dritte tatsächlich auf seine Daten zugegriffen hätten, zum anderen trage der Kläger einen konkreten Zugriff auch nicht vor. Die DS-GVO gewähre einen Schadenersatzanspruch aber nicht bereits für eine nicht (vollständig) rechtskonforme Datenverarbeitung, sondern es müsse auch eine konkrete Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person vorliegen.
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Infobrief „Wettbewerb im Blick“ Nr. 39-40/2020 21.09.-04.10.2020