Datenschutzrechtliche Anforderungen an Mieterselbstauskünfte
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ihre Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten (PDF-Datei · 369 KB) aktualisiert. Sie zeigt auf, welche personenbezogenen Daten im Vermietungsprozess erhoben werden dürfen und welche datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten sind.
Maßgeblich ist, dass personenbezogene Daten nur insoweit verarbeitet werden, wie dies in der jeweiligen Phase der Vertragsanbahnung erforderlich ist. Beim Besichtigungstermin ist die Datenerhebung daher regelmäßig auf Name und Kontaktdaten zu beschränken. Angaben zu Einkommensverhältnissen sind zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht erforderlich. Auch die Anfertigung einer Ausweiskopie ist unzulässig; zulässig sein kann lediglich die Einsichtnahme in ein Ausweisdokument zur Identitätsprüfung.
Erst bei einem konkreten Anmietungsinteresse dürfen weitergehende Angaben abgefragt werden, etwa zur Anzahl der einziehenden Personen oder zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unzulässig bleiben hingegen Fragen, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis nicht erforderlich sind.
Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber für den Vertragsabschluss ausgewählt, können weitere Nachweise, etwa zu Einkommensverhältnissen oder zur Bonität, verlangt werden. Auch dann gilt jedoch weiterhin der Grundsatz der Datenminimierung: Erforderlich sind nur solche Angaben, die für die konkrete Entscheidung tatsächlich benötigt werden.
Kommt kein Mietvertrag zustande, sind die Daten nicht berücksichtigter Bewerberinnen und Bewerber zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Spätestens nach sechs Monaten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung noch zulässig ist.
Hinweis für IHK-Mitgliedsunternehmen
Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Immobilienverwaltung sollten ihre Formulare und Abläufe zur Mieterselbstauskunft an die aktualisierte Orientierungshilfe anpassen, um datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden.
Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Immobilienverwaltung sollten ihre Formulare und Abläufe zur Mieterselbstauskunft an die aktualisierte Orientierungshilfe anpassen, um datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden.