Übersicht: Außergerichtliche Streitbeilegung

Stand: März 2024

Worum geht es?

Streitfälle, ausgetragen in einem klassischen gerichtlichen Verfahren, können langwierig und teuer sein und sich geschäftsschädigend auswirken. Nicht jede Streitigkeit muss vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden. Insbesondere bei innerbetrieblichen Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten, bei denen Geschäftsbeziehungen und der Ruf eines Unternehmens auf dem Spiel stehen, kann es vorteilhaft sein, den Konflikt nicht-öffentlich und außerhalb eines staatlichen Gerichtsverfahrens zu beizulegen. Darüber hinaus liegt es oft im Interesse beider Parteien, zeitnah eine kostengünstige und nachhaltige Lösung zu finden. Zweckdienlich sind in diesen Fällen die Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung - Schiedsgerichtsverfahren, Mediation und Schlichtung.

1. Das Schiedsgerichtsverfahren

1.1 Was ist ein Schiedsgerichtsverfahren?

Das Schiedsgerichts- oder Schiedsverfahren ist ein juristisches Instrument zur Streitbeilegung vor einem sogenannten Schiedsgericht. Schiedsgerichte sind private Gerichte, die vom Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich als Alternative zur staatlichen Gerichtbarkeit anerkannt sind. Das Schiedsverfahren basiert auf einer gemeinsamen Vereinbarung der Streitparteien und mündet in einem rechtlich bindenden und für vollstreckbar erklärbaren Urteil des Schiedsrichters - dem Schiedsspruch. Der Schiedsspruch ist das Resultat der während des Schiedsverfahrens stattfindenden Verhandlung und tritt an die Stelle des Urteils eines ordentlichen Gerichts. Mit der Wahl eines Schiedsgerichts ist der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten ausgeschlossen.
Es ist zwischen der institutionellen Schiedsgerichtbarkeit und der ad-hoc-Schiedsgerichtbarkeit (oder auch Gelegenheitsschiedsgericht) zu differenzieren.

Institutionelle Schiedsgerichtbarkeit

Institutionelle Schiedsgerichte sind Schiedsinstitutionen oder andere dauerhaft eingerichtete Schiedsgerichte. Sie sind für bestimmte Arten von Streitigkeiten zuständig und werden zum Beispiel von Wirtschaftsverbänden eingerichtet.
Sie halten ihre eigenen Verfahrensregeln bereit, haben eine Verwaltungsfunktion inne, helfen bei der Suche und Auswahl von Schiedsrichtern und unterstützen die Organisation des Schiedsgerichtsverfahrens.

Ad-hoc-Schiedsgerichtbarkeit

Das sogenannte ad-hoc-Schiedsgericht (oder Gelegenheitsschiedsgericht) wird ausschließlich für ein einzelnes Verfahren gegründet. Es ist vor allem durch seine Unabhängigkeit zu externen Stellen gekennzeichnet. Die Streitgegner können vollkommen selbstbestimmt Umstände des Schiedsgerichtsverfahrens, wie Verfahrensregeln, Wahl und Bezahlung der Schiedsrichter, den Ort des Verfahrens etc. miteinander vereinbaren. Während des Schiedsgerichtsverfahrens werden administrative Aufgaben, unter anderem Zustellung der Schriftsätze, Organisation des Verfahrensablaufes und ähnliches vom Schiedsgericht selbst übernommen.

1.2 Wer sind die Schiedsrichter?

Die Entscheidung darüber, welche und wie viele Schiedsrichter ein Schiedsgericht besetzen sollen, treffen die Parteien in der Regel selbst und ist Gegenstand der Schiedsvereinbarung. Üblicherweise ist ein Schiedsgericht mit einem Schiedsrichter besetzt. Denkbar ist aber auch ein sogenanntes „Dreierschiedsgericht“, bei welchem einer der drei Richter den Vorsitz innehat.
Die Minimalanforderungen an die Bestellung eines Schiedsrichters werden in der Zivilprozessordnung (§§ 1035, 1036 ZPO) festgelegt: Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Zweckmäßigkeit. Im Einzelfall sind die Schiedspersonen Fachleute oder Juristen. Daraus resultiert auch der Vorteil der Institution: Die Beteiligten verfügen über eine fundierte Sachkunde, die für die Lösung des Konflikts Voraussetzung ist.
Die Einzelheiten der Besetzung des Schiedsgerichts im Rahmen der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit regeln dann die jeweiligen Schiedsgerichtsordnungen. Nähere Informationen zum Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau finden Sie in unserem Merkblatt „Schiedsgericht der IHK Halle Dessau“ oder auf unserer Homepage unter der Dokumenten-Nr. 19125.

1.3 Voraussetzungen und Anwendungsbereiche

Für ein Schiedsgerichtsverfahren sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich.

Schiedsfähiger Anspruch

Zunächst muss ein schiedsfähiger Anspruch bestehen, der im Anwendungsbereich von Schiedsverfahren liegt. In § 1030 ZPO ist geregelt, bei welchen Ansprüchen ein Schiedsgericht angerufen werden kann:
  • bei jedem vermögensrechtlichen Anspruch
  • bei nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen insoweit, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
Das Schiedsgerichtsverfahren eignet sich aufgrund seiner denkbaren Besetzung bzw. Wahl der Schiedspersonen insbesondere für sachbezogene oder fachspezifische Streitigkeiten. Komplizierte Rechtsfragen finden hier eher weniger eine Lösung.

Schriftliche Schiedsvereinbarung

Soll dieser schiedsfähige Anspruch vor einem Schiedsgericht verhandelt werden, so bedarf es einer schriftlichen Schiedsvereinbarung. Dies ist eine von beiden Parteien möglichst schon bei Vertragsschluss unterzeichnete Erklärung, aus der sich ergibt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Bereinigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs vereinbart ist (vgl. § 3 Abs. 1b der Schiedsgerichtsordnung der Industrie und Handelskammer Halle-Dessau vom 24. Juni 2005).

Eingereichter Antrag

Außerdem muss ein Antrag - die sogenannte Schiedsklage - eingereicht werden, welcher die Benennung der Konfliktparteien, den Streitgegenstand (Sachverhalt, strittige Punkte, Beweismittel) und die schriftliche Schiedsvereinbarung enthält.

Ort

Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche, bestimmt das Schiedsgericht den Ort. Es hat dabei die Umstände des Falles und die Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

1.4 Ablauf des Schiedsverfahrens

Ein Schiedsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
  • Auswahl des Schiedsgerichts
    Die Konfliktparteien wählen zwischen einem konstitutionellen oder einem ad-hoc-Schiedsgericht (Erklärungen zu den Begriffen siehe Punkt 1.1 und 1.2) und bestimmen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl und die Person der/des Schiedsrichter/s, sowie die Verhandlungssprache. Die Festlegungen in der Schiedsgerichtsvereinbarung müssen dabei beachtet werden.
  • Einleitung des Verfahrens
    Das Verfahren wird mit Antragseingang (Klageantrag und Schiedsvereinbarung) eröffnet.
  • Bestimmen von Ort und Zeit
    Das Schiedsgericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung und ggf. auch, ob überhaupt eine mündliche Verhandlung notwendig ist oder nach Aktenlage entschieden werden kann (§ 1047 der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet hierfür die Rechtsgrundlage).
  • Verhandlung
    Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, so ist diese stets nicht öffentlich. Das Verfahren findet unter Leitung des Schiedsgerichts statt. Dabei steht die Verfahrensführung im Ermessen des Schiedsgerichts. Es entscheidet über Darlegungen, Beweismittel, Sachverständige und Fristen.
  • Gütliche Einigung oder Schiedsspruch
    Vom Schiedsgericht ist die Lösung des Konflikts mittels einer gütlichen Einigung oder eines Vergleichs anzustreben.
    Kommt es zu einer gütlichen Einigung, wird diese verbindlich festgesetzt.
    Einigen sich die Konfliktparteien nicht, so fällt das Schiedsgericht eine verbindliche und für vollstreckbar erklärbare Entscheidung, den sogenannten Schiedsspruch.
    Der Schiedsspruch ist in Schriftform zu begründen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen, den Parteien zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung bei dem zuständigen Landgericht niederzulegen. Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Es findet kein Instanzenzug statt.
  • Verfahrensregeln
    Im gesamten Schiedsverfahren gelten allgemeine Verfahrensregeln, die in der ZPO normiert sind. So heißt es in § 1042 ZPO:
    „(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. (4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.“ Im Übrigen sind die jeweilige Schiedsgerichtsordnung und die Vereinbarungen der Parteien zu beachten.

1.5 Ziel

Ziel eines Schiedsverfahrens ist es, während der Verhandlung zu einer gütlichen Einigung zu kommen, welche anschließend bindend ist. Sollte keine Einigung erzielt werden, erlässt das Schiedsgericht eine Verfügung. Aus juristischer Sicht wird die Streitigkeit verbindlich entschieden und beendet.

1.6 Dauer und Kosten eines Schiedsverfahrens

Die Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens ist stark von der Komplexität der Streitigkeit abhängig. Es kann ggf. vergleichbar lange wie eine Verhandlung vor einem staatlichen Gericht in erster Instanz dauern. Beim Schiedsgericht gibt es jedoch nur eine Instanz, sodass ein Verfahren nach der Einigung bzw. dem Schiedsspruch endgültig beendet ist. Ein Instanzenzug ist nicht vorgesehen.
Auch die Kosten des Verfahrens sind sehr unterschiedlich. Im Rahmen der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit findet sich ihre Berechnungsgrundlage in der jeweiligen Schiedsgerichtsordnung. § 9 der Schiedsgerichtsordnung der IHK Halle-Dessau setzt die Gebühren streitwertabhängig fest. Bei der ad-hoc-Schiedsgerichtbarkeit entscheidet das Gericht über die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und auch über deren Kostentragungslast - es sei denn, die Parteien haben auch dazu eine Vereinbarung getroffen. Das Gericht hat hier ein Ermessen. Es hat jedoch die Umstände des Einzelfalles und den Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die Gesamtkosten eines Schiedsgerichtsverfahrens sind im Vergleich zu einem Gerichtsprozess - wenn man berücksichtigt, dass Verfahren hier unter Umständen über einen längeren Zeitraum und über mehrere Instanzen laufen - häufig wesentlich niedriger. Allerdings kann ein staatliches Gerichtsverfahren bei kleinen Streitwerten dann kostengünstiger sein, wenn dieses nicht in die zweite Instanz geht.

1.7 Vorteile im Überblick

Die Vorzüge der Schiedsgerichtbarkeit lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  • weitgehend freie Auswahl des Richters
    Der Schiedsrichter kann von den Konfliktparteien weitgehend selbstständig ausgewählt werden (beim Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau existiert dafür eine Liste der Beisitzer). Ein beruflicher Hintergrund des Schiedsrichters kann auf den vorliegenden Streitfall passend ausgewählt werden.
  • flexibles Verfahren
    Das Schiedsgerichtsverfahren ist sehr flexibel, unbürokratisch und parteiorientiert. Die Verantwortung über den Ablauf und die Grundsätze des Verfahrens liegt überwiegend beim Schiedsgericht und den Parteien.
  • kürzere Verfahrensdauer
    Das Schiedsgerichtsverfahren hat eine kurze Verfahrensdauer, da ein Schiedsgericht zügig zusammentritt und die Entscheidung in nur einer Instanz getroffen wird. Verzögerungen aufgrund von Berufung/Revision sind ausgeschlossen. Die zum Teil langen Wartezeiten der ordentlichen Gerichte entfallen.
  • nicht öffentlich
    Im Gegensatz zu staatlichen Gerichtsverfahren ist das Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Vertrauliches kann somit vertraulich behandelt und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vermieden werden. Insbesondere die Gefahr eines Imageverlustes wird erheblich verringert. Es wird darüber hinaus die Basis für eine weitere Zusammenarbeit geschaffen, und langjährige Geschäftsbeziehungen können aufrechterhalten werden.
  • fachlich fundiert
    Da die Schiedsrichter aus der Berufsgruppe der Streitparteien gewählt werden oder Juristen mit Berufserfahrung in der Sachmaterie sind, ist die fachliche Kompetenz gewährleistet.
  • kleineres Kostenrisiko
    Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet zwar das Schiedsgericht verbindlich über den Streit. Dennoch ist hierbei für den Fall des „Verlierens“ das Kostenrisiko geringer als bei staatlichen Gerichtsverfahren.
  • angestrebte gütliche Einigung
    Das vorgesehene Ziel ist eine gütliche Einigung der Konfliktparteien. Somit besteht nicht wie in staatlichen Gerichtsverfahren das Prinzip „alles oder nichts“, sondern es wird nach einer für beide Parteien befriedenden Lösung gesucht.

1.8 Verweis

Weitere Informationen zum Thema Schiedsgericht finden Sie in unserem Merkblatt „Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau“, oder auf der Homepage des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) www.disarb.org/.

2. Die Mediation

2.1 Was ist Mediation?

Mit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes (MediationsG) im Juli 2012 ist die Verfahrensart der Mediation erstmals in Deutschland gesetzlich geregelt, nachdem eine Testphase deren Erfolge belegte. Mit dem Mediationsgesetz wurde die EU-Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen) umgesetzt.
Der Begriff Mediation hat seinen Ursprung im Spätlateinischen, wo es „friedenstiftende, versöhnende Vermittlung“ bedeutet. Das Verfahren der Mediation ist ein strukturiertes und vertrauliches Verfahren, in dem die Vermittlung zwischen den Streitparteien mittels eines ausgebildeten und neutralen Dritten, dem Mediator, im Vordergrund steht. Die Mediation beruht auf der Annahme, dass Konflikte von den Beteiligten meist selbst im Wege einer gemeinsamen Kommunikation gelöst werden können. Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, Ursachen des Konflikts zu erörtern und freiwillig und eigenverantwortlich zu einer einvernehmlichen Beilegung ihres Konflikts zu finden. Die Entscheidung bleibt den Parteien überlassen. Sie können sich auch für einen Abbruch der Gespräche entscheiden.

2.2 Wer sind die Mediatoren?

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG).
Der Mediator tritt durchgängig neutral auf und ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er hat keine Entscheidungskompetenz und ist ausschließlich für den Ablauf eines fairen Verfahrens zuständig. Er gibt als Vermittler den Streitparteien die Lösung nicht vor, sondern erarbeitet mit diesen eine selbstständige Lösung.
Die Streitparteien wählen den Mediator frei aus. Ein bestimmtes Berufsbild des Mediators besteht derzeit nicht. Der Mediator hat in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherzustellen, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können (§ 5 Abs. 1 MediationsG). Der Zugang zum Beruf des Mediators ist derzeit nicht durch Gesetz beschränkt. Das Mediationsgesetz legt nur fest, welche Kenntnisse, Kompetenzen, Techniken und Methoden eine geeignete Ausbildung vermitteln sollte. Jeder, der diese Anforderungen erfüllt, kann sich als Mediator bezeichnen. Aus- und Fortbildungsinhalte für Mediatoren sind in der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) festgeschrieben. Wer die dort reglementierte Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat, darf die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" führen. Als Mediatoren arbeiten zum Beispiel Juristen, Unternehmensberater, Betriebswirte, Steuerberater, Ingenieure, Psychologen, Pädagogen etc.

2.3 Voraussetzungen und Anwendungsbereiche

Um ein Mediationsverfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen, sind bereits vor Beginn bestimmte Grundsätze zu beachten.

Bereitschaft zur außergerichtlichen Konfliktlösung

Der wichtigste Grundsatz für ein erfolgreiches Mediationsverfahren ist die Bereitschaft der Streitparteien zu einer konstruktiven Konfliktlösung. Hierfür ist es erforderlich, dass die Parteien bereit sind - wenn auch nur vorläufig - auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verzichten.

Informiertheit

Des Weiteren bedarf eine Mediation einer umfassenden Informiertheit der Beteiligten über die Sachlage und Tatsachen des Streitfalles, damit beständige und zufriedenstellende Entscheidungen getroffen werden können.
In Mediationen werden oftmals auch rechtliche Fragestellungen berührt, sodass eine Mediation unter Umständen mit anwaltlicher Hilfe durchgeführt werden sollte. Denn auch im Mediationsverfahren findet der juristische Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens Anwendung, der seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hat. Die Parteien sollen eine gemeinsame Lösung auf Augenhöhe erarbeiten. Anwaltliche Unterstützung kann hierbei zweckdienlich sein.

Offenheit

Ein Mediationsverfahren lebt von der Kooperation. Für seinen Erfolg ist es daher von Bedeutung, dass die Streitparteien alle wichtigen Informationen offen erörtern. Nur ein offener Umgang der Parteien mündet letztlich in einen Lösungsansatz, der beide Parteien zufrieden stellen kann.

Vertraulichkeit

Vertraulichkeit muss nach außen unbedingt gewahrt bleiben. Nur wenn ein Verhältnis der Vertraulichkeit besteht und eine Verwendung der Informationen in zukünftigen Verfahren gegen die andere Streitpartei verbindlich ausgeschlossen wird, sind die Parteien animiert, umfassend Fakten und Informationen darzulegen.

Konsensbereitschaft

Letztendlich müssen die Streitparteien zur selbstständigen Erarbeitung eines beiderseits annehmbaren und zufriedenstellenden Lösungsansatzes als Abschluss des Rechtsstreits bereit sein.

Geeigneter Verfahrensgegenstand

Grundsätzlich kann ein Mediationsverfahren für alle denkbaren Auseinandersetzungen sinnvoller Ansatzpunkt sein. Nicht jede Streitigkeit ist ihrer Sache nach aber auch für ein Mediationsverfahren geeignet. Insbesondere umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen mit bereits verhärteten Fronten der Parteien sind eher vor ein Gericht zu bringen.
Folgende Anwendungsbereiche eignen sich erfahrungsgemäß besonders für eine Mediation (Aufzählung nicht abschließend):
  • innerbetriebliche Streitigkeiten
    • zwischen Gesellschaftern
    • Mobbing am Arbeitsplatz
    • Konflikte zwischen Abteilungen oder unter Mitarbeitern
  • Streitigkeiten im Außenverhältnis eines Unternehmens
    • mit anderen Unternehmen
    • mit Kunden
    • mit Lieferanten
    • zwischen Unternehmen und Verbänden
    • mit Sponsoren
  • Baurecht
  • Miet- und Verbraucherrecht
  • Erbstreitigkeiten (z. B. auch betriebliche Nachfolge bei Betriebsübernahmen)
  • Familienrecht (Trennung, Unterhalt)

2.4 Ablauf der Mediation

Das Mediationsverfahren gliedert sich in folgende fünf Phasen:
  • Einleitung des Verfahrens
    Das Verfahren wird eingeleitet, indem sich die Parteien einen Mediator aussuchen. Zu Beginn des Verfahrens erläutert der Mediator das Verfahren und stellt allgemein verbindliche Grundregeln auf. Der bisherige Stand des Konfliktes wird kurz dargelegt und die Erwartungen der Teilnehmer in Bezug auf die Mediation geklärt. Sodann wird die Zeitdauer des anstehenden Gespräches festgelegt, der Vertrag für das Verfahren wird abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.
  • Sichtweise der Konfliktparteien
    In dieser Phase werden die Sichtweisen der betroffenen Parteien dargestellt. Der Mediator fragt nach und fasst zusammen, um den Konfliktparteien Klarheit zu verschaffen, worum es ihnen bei ihrem Konflikt tatsächlich geht. Es findet ein „kontrollierter Dialog“ mit dem Ziel statt, Gemeinsamkeiten und Differenzen festzuhalten und für die weitere Bearbeitung zu strukturieren.
  • Bearbeitung des Konflikts
    Die Hintergründe des Konflikts werden geklärt. Wesentliche Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden zusammengetragen. Es geht darum, bisher nicht genannte Interessen und Hintergründe herauszuarbeiten, Wünsche und Idealvorstellungen auszusprechen und die Reaktion der jeweils anderen Seite zu erfragen. Es werden Grundlagen für eine Entscheidungsfindung erarbeitet.
  • Problemlösung
    Es werden Lösungsmöglichkeiten gesammelt, um eine Bewertung und Auswahl der interessantesten Vorschläge, besonders im Hinblick auf bestehende Umsetzungsmöglichkeiten, vorzunehmen. Anschließend werden die Lösungsvorschläge unter Heranziehung von Sachinformationen ausgearbeitet.
  • Übereinkunft
    Die Lösungen werden schriftlich als Vertragsabschluss fixiert. Vereinbarungen bezüglich Umsetzung, Kontrolle und der Umgang mit künftigen Problemen werden festgehalten. 
  • (Nachverhandlungen)
    Wenn es von den Beteiligten erwünscht ist, kann es auch zu Nachverhandlungen kommen.

2.5 Ziel

Ziel einer Mediation ist die Auflösung des Konflikts mittels einer konstruktiven und zukunftsorientierten Kooperation der Parteien. Sie sollen wieder Vertrauen ineinander gewinnen. 
Die gefundene Lösung soll nachhaltig, dauerhaft und befriedend sein und mündet in einer verbindlichen Vereinbarung der Parteien.
Bestenfalls endet der Konflikt mit persönlichem und sachlichem Gewinn beider Parteien.

2.6 Dauer und Kosten eines Mediationsverfahrens

Zwischen einem ordentlichen Gerichtsverfahren und einer Mediation bestehen in Hinblick auf Dauer und Kosten des Verfahrens erhebliche Unterschiede.

2.6.1 Dauer

Die Dauer einer Mediation richtet sich nach der Komplexität des Konflikts. In besonders einfachen Fällen kann der Konflikt bereits nach wenigen Sitzungen aufgelöst werden. Bei komplizierteren Fällen sind mehrere Sitzungen notwendig. Im Bereich der Wirtschaftsmediation werden häufig sogenannte Tagesmediationen in Anspruch genommen.

2.6.2 Kosten

Ein Mediationsverfahren wird streitwertunabhängig je Mediationsstunde abgerechnet und richtet sich gewöhnlich nach Problemumfang und Zeitaufwand des Konflikts. Die Schwankungsbreite ist sehr hoch. Der durchschnittliche Mediationsstundensatz kann zwischen 150 Euro und 400 Euro (lt. Richtsatz der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V.) liegen.
Auch haben sich alternative Kostenmodelle bewährt. So ist es unter anderem möglich, gestaffelte Stundensätze zu vereinbaren. Die ersten Sitzungen sind dann günstiger und nachfolgende Sitzungen werden stetig teurer. Hierdurch werden die Streitparteien motiviert, möglichst schnell und ohne unnötige Verzögerungen zu einem Abschluss des Mediationsverfahrens zu kommen.
Besonders im Bereich der Wirtschaftsmediation werden häufig Tagessitzungen vereinbart. Hierbei betragen die Tagessätze der Mediationen durchschnittlich 1.250 Euro bis 2.250 Euro.
Verfahrenskosten für ein Mediationsverfahren sind gesetzlich nicht geregelt.
Es ist geschäftsüblich, dass die Gesamtsumme des Mediationsverfahrens, unabhängig von dessen Erfolg, von beiden Streitparteien zu je 50 Prozent getragen wird. Die Kostenverteilung kann aber von den Parteien abweichend vereinbart werden.
Zahlreiche Rechtschutzversicherungen übernehmen Kosten einer Mediation. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach.

2.7 Vorteile im Überblick

Die Vorzüge der Mediation lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  • freiwillig
    Die Mediation ist freiwillig. Kein Beteiligter kann zu einem Mediationsverfahren gezwungen werden. Jeder Beteiligte kann jederzeit die Mediation beenden und die Streitigkeit in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhandeln.
  • freie Auswahl des Mediators
  • flexibles Verfahren
  • kurze Verfahrensdauer
    Das Verfahren der Mediation ist grundsätzlich schnell und kostengünstig. Bestehende Konflikte können in wenigen Sitzungen ohne langanhaltenden Papierverkehr einvernehmlich beendet werden. Die Streitparteien schweben nicht in langer Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens und sind somit in Planung und unternehmerischer Handlungsfreiheit weniger eingeschränkt.
  • nicht öffentlich
    Eine Mediationsverhandlung ist streng vertraulich und nicht öffentlich. Hierdurch wird zum einen ein offener Umgang untereinander gefördert, aber zum anderen auch die Gefahr gehemmt, dass durch die Verhandlung in der Öffentlichkeit ein Imageschaden entsteht. Auch ist, bei entsprechender vertraglicher Verschwiegenheitsvereinbarung der Parteien untereinander, gewährleistet, dass ein Mediationsverfahren nicht zur taktischen Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens missbraucht werden kann. Durch das Mediationsverfahren sollen Parteien Vorteile, die sie in einem Gerichtsverfahren hätten, nicht verlieren.
  • nicht ausschließlich rechtsstreitbezogene Lösungsansätze
    Anders als in einem Gerichtsverfahren können auch Themen behandelt werden, die nicht unmittelbar mit dem konkreten Rechtsstreit in Verbindung stehen. Die vorgebrachten Argumente müssen nicht zwingend juristisch begründbar sein. 
  • kostengünstig
    Die Kosten richten sich nicht nach dem Streitwert, sondern werden nach beanspruchter Zeit berechnet. Sie fallen meist deutlich günstiger aus als bei einem ordentlichen Gerichtverfahren.
  • Erfolgsquote von 70 Prozent
    Nach bisherigen Erfahrungen enden fast 70 Prozent aller Mediationsverfahren mit einer einvernehmlichen Lösung. Somit stellt die Mediation ein sehr erfolgversprechendes Verfahrenskonzept dar.
  • Nachhaltigkeit
    Die Mediation ist dazu geeignet, zwischenmenschliche und geschäftliche Beziehungen zu erhalten. Sie animiert zur Kommunikation mit dem Resultat einer Einigung, die von beiderseitigem Vorteil ist. 

2.8 Verweise

Weitere Informationen zum Thema Mediation finden Sie auf unserer Homepage unter der Dokument-Nr. 2420 und auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz unter www.bmj.de.

3. Die Schlichtung

3.1 Was ist die Schlichtung?

Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Streitbeilegung zweier Konfliktparteien mittels eines Kompromisses, welcher von einer neutralen Instanz vorgeschlagen wird und von den Parteien akzeptiert werden kann. Eine solche neutrale Instanz kann unter anderem eine von der Landesjustizverwaltung eingetragene oder anerkannte Gütestelle sein. Die Schlichtung grenzt sich zum Schiedsverfahren dadurch ab, dass hier nicht beurteilt wird, welche Partei „Recht hat“. Es dient vielmehr dazu, eine gemeinsame Lösung einer Angelegenheit des täglichen Lebens zu finden. Der sach- und rechtskundige Schlichter gibt Lösungsvorschläge vor, welche die Parteien annehmen können. Er kann die Schlichtung ablehnen, wenn überwiegend die Klärung von schwierigen Rechtsproblemen im Vordergrund steht.
Innerhalb der Schlichtung ist zwischen der obligatorischen und der freiwilligen Schlichtung zu unterscheiden.

Obligatorische Schlichtung

Zahlreiche Bundesländer haben die obligatorische Schlichtung eingeführt. Deren Rechtsgrundlage findet sich in § 15a Abs. 1 EGZPO (Einführungsgesetz Zivilprozessordnung). Den Bundesländern wird hiermit erlaubt, Regelungen darüber zutreffen, ob Konfliktparteien zunächst an einer Schlichtung teilgenommen haben müssen, bevor deren Klage vor einem Gericht zugelassen wird.
Von der Ermächtigung zur Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens machen aktuell zehn Bundesländer Gebrauch:
Bayern, Brandenburg, Hessen (befristet bis 31.12.2025), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (Stand: Februar 2022)
Die obligatorische Schlichtung kann in folgenden Rechtsbereichen (§15a Abs. 1 EGZPO) Anwendung finden:
  • in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt
  • in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
In Sachsen-Anhalt wurden Sonderregelungen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung erlassen (§ 34a des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, SchStG LSA). Danach sind Schlichtungsverfahren nur bei folgenden Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage vorgesehen:
  • in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht (Einwirkungen, Überwuchs, Früchtefall, Grenzbäume, privates Nachbarrecht ohne gewerblichen Bezug)
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Das obligatorische Schlichtungsverfahren können die Schiedsstellen durchführen, die jede Gemeinde zu errichten hat. Zuständig ist dabei grundsätzlich die Schlichtungsstelle, in deren Bezirk die gegnerische Partei ihren Wohnsitz oder Sitz oder Niederlassung hat. Bei einer Einigung der Parteien kann auch eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden. Dazu können die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und andere branchengebundene Gütestellen gehören.
Auskünfte zur obligatorischen Schlichtung erteilen auf kommunaler Ebene die Gemeinden und Amtsgerichte.

Freiwillige Schlichtung

Auch außerhalb der obligatorischen Schlichtung kann eine Güte- oder sonstige Schlichtungsstelle freiwillig angerufen werden, um von den Vorteilen eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu profitieren.
Die Rechtsbereiche hierfür sind vielfältig. Häufig wird im Rahmen von Verhandlungen über Tarifverträge oder im sonstigen Arbeitsrecht auf die Schlichtung zurückgegriffen.

3.2 Wer sind die Schlichtungspersonen?

Damit das Schlichtungsverfahren auch in einen vollstreckbaren Titel münden kann, muss das Schlichtungsverfahren in Sachsen-Anhalt vor einer anerkannten Schlichtungsstelle durch eine Schlichtungs- oder Schiedsperson durchgeführt werden.
Schlichtungspersonen sind:
  • Notare
  • Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen worden sind
Die Schiedsperson muss ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten nach zum Amt geeignet sein. Sie muss älter als 25 Jahre sein, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben, strafrechtlich nicht über sechs Monate Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und keinem Vermögensverfall unterliegen.
Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich für eine Amtszeit von fünf Jahren. Sie werden durch das Amtsgericht, in dem die Schiedsstelle ihren Bezirk hat, bestätigt.
Auskünfte dazu erteilt die Notarkammer Sachsen-Anhalt.

3.3 Voraussetzungen und Anwendungsbereiche 

Um eine Schlichtung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, müssen einige Voraussetzungen vorliegen.

Dialogbereitschaft

Zunächst müssen beide Streitparteien zum Dialog bereit sein, da eine Schlichtung darauf gerichtet ist, zu einem verbindlichen Kompromiss zu gelangen.?

Voraussetzungen der Schlichtungsstelle

Des Weiteren müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Schlichtungsstelle erfüllt sein. Diese sind meist sehr unterschiedlich. Hierbei sei auf die jeweilige Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle verwiesen. Bei der obligatorischen außergerichtlichen Schlichtung sind diese im Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) des Landes Sachsen-Anhalt geregelt.

Anwendbarkeit

Letztlich muss die Schlichtung auch der Sache nach auf die Streitigkeit anwendbar sein. Bei der obligatorischen Schlichtung in Sachsen-Anhalt siehe zu den Anwendungsbereichen oben unter 3.1.
Eine freiwillige Schlichtung kann ansonsten in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung kommen. Besonders häufige Anwendungsbereiche finden sich im Arbeitsrecht/Tarifstreitigkeiten.

3.4 Ablauf der Schlichtung

Eine Schlichtung läuft wie folgt ab:
  • Einleitung des Verfahrens
    Das Verfahren wird eingeleitet, indem ein Antrag einer Partei entweder schriftlich bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben wird. Die Schlichtungsstelle bestimmt anschließend eine Schlichtungsperson.
  • Einladung zur Schlichtungsverhandlung
    Die Schlichtungsperson übersendet der anderen Partei den Schlichtungsantrag und lädt beide Parteien zu einem Schlichtungstermin ein.
  • Schlichtungsverhandlung
    Zu diesem Schlichtungstermin müssen beide Parteien grundsätzlich persönlich erscheinen. Die Verhandlung ist in der Regel nicht öffentlich. Die Parteien können sich eines Rechtsanwalts oder Beistands bedienen. Das Vorladen von Sachverständigen oder Zeugen zu dieser Verhandlung ist unüblich. Den Parteien steht dies frei, jedoch auf eigene Kosten. Während der Verhandlung werden die jeweiligen Positionen unter Leitung des Schlichters ausgetauscht. Eine aufwendige Beweisaufnahme findet nicht statt. Die Parteien können aber ihre Sicht der Dinge klarstellen. Sie haben die Möglichkeit, selbstständig Lösungsansätze zu erarbeiten und ggf. entstehende Rechtsfragen mit dem Schlichter zu erörtern. Der rechtskundige Schlichter beurteilt die Rechtslage und unterbreitet Lösungsvorschläge.
  • Einigung oder Scheitern
    Die Schlichtung ist darauf ausgerichtet, zu einem verbindlichen Kompromiss zu gelangen. Wird eine solche Einigung erzielt, nimmt die Schlichtungsperson einen Vergleich auf, den beide Parteien unterzeichnen. Damit wird er als rechtwirksam und verpflichtend angesehen (§ 749 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und kann vollstreckt werden. Sollte es hingegen zu keiner Einigung kommen, stellt die Gütestelle eine Bescheinigung über das Scheitern der Schlichtung (sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung) aus. Diese gilt bei künftigen Verhandlungen als Nachweis über einen Schlichtungsversuch. Der weitere Rechtsweg steht den Parteien offen.

3.5 Ziel

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich die Parteien ihrem Konflikt stellen und selbstbestimmt und eigenverantwortlich eine Lösung erarbeiten. Am Ende eines Schlichtungsverfahrens sollte also bestenfalls ein gemeinsamer Kompromiss stehen, wodurch beide Parteien befriedet werden und die Rechtsstreitigkeit beendet wird.

3.6 Dauer und Kosten einer Schlichtung

3.6.1 Dauer

Die Dauer eines Schlichtungsverfahrens ist von der Komplexität und der Kompromissbereitschaft der Konfliktparteien abhängig. Es ist im Regelfall kürzer als ein staatliches Gerichtsverfahren. Da der Verfahrensablauf nicht festgelegt ist, sondern sich an den Vorstellungen der Konfliktparteien orientiert, kann ein Schlichtungsverfahren meist nach wenigen Wochen abgeschlossen werden.

3.6.2 Kosten

Die Höhe der Gebühren und das Kostenrecht werden bei der obligatorisch Schlichtung in Sachsen Anhalt in den §§ 46 ff. SchStG LSA geregelt.
Danach wird für die Schlichtung als solche eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Kommt eine Einigung zustande, erhöht sich die Gebühr auf 50 Euro. Je nach Schwierigkeit der Streitigkeit kann die Gebühr in begründeten Ausnahmefällen auf 75 Euro steigen.
Ferner kann der Schlichter Auslagen (Schreibauslagen, Postwechsel) erheben. Im Einzelfall kann von diesen abgesehen werden.
Die sonstigen Schlichtungsstellen haben eigene Gebührenregelungen getroffen, über die die jeweilige Institution informiert. Hier und im Rahmen der freiwilligen Schlichtung ist es auch möglich, dass die Schlichter ein Honorar berechnen können.
Sind auf Seiten einer Parteien oder beider Parteien mehrere Personen an einem Schlichtungsverfahren beteiligt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. Es ist üblich, dass die Kostenaufteilung unter den Parteien vereinbart wird.

3.7 Vorteile im Überblick

Die Vorzüge der Schlichtung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  • freiwillig
    Kein Beteiligter kann zu einem Schlichtungsverfahren gezwungen werden. Jeder Beteiligte kann jederzeit die Schlichtung beenden und die Streitigkeit in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhandeln. Außerdem kann keiner Partei eine bestimmte Lösung aufgezwungen werden.
  • flexibles Verfahren
  • kurze Verfahrensdauer
    Ein Schlichtungsverfahren kann zügig abgeschlossen werden; Papierverkehr und Beweisaufnahme sind begrenzt.
  • selten öffentlich
    Schlichtungsverfahren sind, im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren, in der Regel nicht öffentlich. Vertrauliche Fakten gelangen nicht an die Öffentlichkeit.
  • rechtlich fundiert
    Der Schlichter ist grundsätzlich ein erfahrener Jurist, von dem die Parteien unparteiisch über die Rechtslage aufgeklärt werden. Dies dient dem Interesse nach einer rechtlich fundierten Lösung.
  • kostengünstig
    Aufgrund des flexiblen und formlosen Verfahrensablaufes können Zeit und Kosten gespart werden. Darüber hinaus ist die Schlichtung streitwertunabhängig. Es entstehen keine Gerichtskosten. Anwaltskosten entstehen nicht zwingend. Beauftragt eine Partei einen Anwalt, so hat diese die entstehenden Kosten selbst zu tragen.

3.8 Verweise

Weitere Informationen zum Thema Schlichtung finden Sie auf unserer Homepage unter Dokumenten-Nr. 2418 und auf der Homepage des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

4. Vergleich und Abgrenzung der Verfahren im Überblick

Nachfolgende kurze Gegenüberstellung der Verfahren dient der Übersicht und dem Verständnis der unterschiedlichen Alternativen einer außergerichtlichen Streitbeilegung in Sachsen-Anhalt: 
Schiedsgericht
Mediation
Schlichtung
Vorteile
  • kleineres Kostenrisiko
  • kürzere Verfahrensdauer, da nur auf eine Instanz beschränkt
  • nicht öffentlich
  • flexibles Verfahren
  • weitgehend freie Auswahl des Richters
  • oft kostengünstiger
  • nach Vereinbarung
  • nachhaltig
  • fachlich fundiert
  • kleineres Kostenrisiko
  • kurze Verfahrensdauer
  • nicht öffentlich
  • flexibles Verfahren
  • freie Auswahl des Mediators
  • kostengünstig, da nicht streitwertorientiert
  • freiwillig
  • nachhaltig
  • hohe Erfolgsquote
  • kleineres Kostenrisiko
  • kurze Verfahrensdauer
  • selten öffentlich
  • flexibles Verfahren
  • je nach Gütestelle
  • kostengünstig, da nicht streitwertorientiert
  • freiwillig
  • nachhaltig
  • rechtlich fundiert
Anwendungsbereiche
  • bei jedem vermögensrechtlichen Anspruch
  • bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen insoweit, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen
  • grundsätzlich immer
  • im Bereich der Wirtschaft
  • innerbetriebliche Streitigkeiten
    - zwischen Gesellschaftern
    - Mobbing am Arbeitsplatz
    - Konflikte zwischen Abteilungen oder Mitarbeitern
  • Streitigkeiten im Außenverhältnis eines Unternehmens
    - mit anderen Unternehmen
    - mit Kunden
    - mit Lieferanten
    - zwischen Unternehmen und Verbänden
    - mit Sponsoren
    - Zivilrecht (Miet-, Verbraucherrecht)
  • Obligatorische Schlichtung in Sachsen-Anhalt:
    - in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht
    - in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • Freiwillige Schlichtung:
    - unterschiedliche Rechtsgebiete
    - häufig Arbeitsrecht/ Tarifvertragsstreitigkeiten
Ziel/Ausgang
  • gütliche Einigung oder verbindlicher Schiedsspruch
  • rechtsverbindlich
  • eigenständige kooperative Erarbeitung einer verbindlichen Einigung oder Scheitern
  • Ausgang offen
  • gemeinsamer Kompromiss unter Anleitung des Schlichters oder Scheitern
  • Ausgang offen
Verfahrensleiter
Schiedsrichter:
  • unparteilich
  • unabhängig
  • zweckmäßig
Fachleute oder sachkundige Juristen
Mediatoren:
  • Zugang zum Beruf ist nicht begrenzt
  • als Mediatoren arbeiten
    z.B.:
    - Juristen
    - Unternehmens-berater
    - Betriebswirte
    - Steuerberater
    - Ingenieure
    - Psychologen
anerkannte Schlichter:
  • Notare
  • Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen worden sind,
  • sonstige offiziell zugelassene Gütestellen
Entscheidungsbefugnis des Verfahrensleiter
Konfliktparteien treten Gestaltungsmacht vollständig an die Schiedsperson ab, die diese durch eigene Vorschläge und Entscheidungen umsetzen kann
Mediator ist eine unabhängige, neutrale, u.U. nicht rechtskundige Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt
Schlichter bewertet die Rechtslage der Streitigkeit und gibt Lösungsvorschläge, zu deren Akzeptieren die Beteiligten jedoch nicht verpflichtet sind
Dauer
(abhängig von Komplexität des Falles, daher allg. Angabe)
vergleichbar mit staatlichem Gerichtsverfahren in erster Instanz
1 bis 2 Sitzungen zu je 2 Stunden, bei komplexer Wirtschaftsmediation 1,5 bis 2 Tage, u.U. länger
u.U. nur 4 bis 6 Wochen
Kosten
streitwertabhängig, je nach Gebührenordnung der jeweiligen Schiedsgerichtsinstitution
streitwertunabhängig je Mediationsstunde,
durchschnittlicher Mediationsstundensatz zwischen 150 und 400 Euro
  • obligatorische Schlichtung: gemäß § 50 SchStG LSA zwischen 25 - 75 Euro
  • freiwillige Schlichtung: Gebührenregelung der Schlichtungsstelle oder Honorar nach Vereinbarung

5. Abgrenzung der Verfahren der außergerichtlicher Streitbeilegung von Güteverhandlung und Gerichtsverfahren

5.1 Güteverhandlung

Eine Güteverhandlung findet nur in den Fällen statt, in denen eine Klage bereits erhoben worden ist. Der Gesetzgeber hat hier die Möglichkeit eröffnet, auch nach Klageerhebung vor einem Gericht eine einvernehmliche Lösung durch einen Güterichter zu finden und so das Verfahren ohne Urteilsspruch zu beenden (§§ 278 ff. Zivilprozessordnung - ZPO). Der Güterichter leitet das Gespräch als neutrale Person und hilft den am Konflikt Beteiligten ihre eigene Lösung desselben zu erarbeiten. Dabei stehen ihm alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation zur Verfügung.
Die Güteverhandlung geht grundsätzlich jeder mündlichen Verhandlung voraus (§ 278 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Die Güteverhandlung ist vertraulich und den Grundsätzen der Freiwilligkeit, Verschwiegenheit der Beteiligten, Eigenverantwortung der Konfliktparteien und Neutralität des Richtermediators unterworfen.
Wenn die Konfliktparteien eine Lösung erarbeiten, wird diese schriftlich fixiert und kann bei Bedarf in einen Prozessvergleich münden. Kommt es zu keiner Einigung, schließt sich die gerichtliche Verhandlung unmittelbar an. Die Güteverhandlung darf sich nicht nachteilig auf das Gerichtsverfahren auswirken. Erkenntnisse aus der Güteverhandlung dürfen nicht eingebracht werden. Vielmehr wird im Anschluss an die Beweisaufnahme erneut der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert.

5.2 Gerichtsverfahren

Das Gerichtsverfahren ist ein formalisiertes staatliches Verfahren. Es endet durch Beschluss, Urteil oder Vergleich. Im Verfahren entscheidet ein Dritter, der Richter, nach den maßgeblichen Grundsätzen der Gesetze und der Rechtsprechung. Der Einstieg in ein Gerichtsverfahren ist für die Gegenpartei zwingend. Das Verfahren ist grundsätzlich öffentlich und richtet sich nach gesetzlichen Verfahrensregeln. Die Kosten eines Verfahrens sind in der Gerichtskostenverordnung erfasst. Die Dauer des Verfahrens richtet sich nach der Auslastung der Gerichte und dem Umfang des Streitgegenstandes.

6. Recht der Europäischen Union (EU)

Auf europäischer Ebene ist im Mai 2013 die Richtlinie (RiL) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen worden. Mit der Richtlinie werden die Grundlagen für ein alternatives Rechtbehelfsverfahren bei Verbraucherstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU) geschaffen, sogenannte AS-Verfahren. Die Verbraucher sollen die Möglichkeit erhalten, branchenübergreifend Zugang zu einem „einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen“ (Erwägungsgrund 4 der RiL) Verfahren zu haben.
Inhaltlich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für alle Streitigkeiten zwischen einem in der EU wohnhaften Verbraucher und einem in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates niedergelassenen Unternehmen aus Verträgen über Kauf oder Dienstleistungen eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung zu schaffen. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht endet im Juli 2015.
Allerdings ist für Unternehmen die Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht zwingend; auch die Bindungswirkung an das Ergebnis des Verfahrens ist nicht obligatorisch (vgl. Erwägungsgrund 49 RiL). Um für die Verbraucher aber den Zugang zum Rechtsbehelf sicherzustellen, sollen die Mitgliedsstaaten die Unternehmen soweit wie möglich ermutigen, an AS-Verfahren teilzunehmen.
Die Richtlinie wird ergänzt durch die Verordnung 524/2013 (VO), die sich explizit auf die außergerichtliche Streitbeilegung über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen bezieht. Zweck der Verordnung ist die Schaffung einer Plattform, um so einem reibungslosen Binnenmarkt und seinen digitalen Dimensionen gerecht zu werden. In ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nimmt die Verordnung Bezug auf die Richtlinie. Sie ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten vollumfänglich verbindlich ab dem 9. Januar 2016.
Hintergrund für beide Rechtsakte ist die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und dadurch die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes. Auch der Blick auf die rechtstatsächliche Situation in der Europäischen Union machte ein Handeln der EU nötig, da bereits heute einer Studie nach über 750 Systeme der außergerichtlichen Streitbeilegung in den einzelnen Mitgliedstaaten existieren.
abgerufen werden.
Sofern auf die männliche Ausdruckform zurückgegriffen wurde, ist hier ausschließlich das generische Maskulinum gemeint.