Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026
Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) vom 24. November 2025 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2026 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten, gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2024 angepasst. Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2026 deutlicher als in der Vergangenheit ansteigen.
Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 26. November 2025, Teil I, Nr. 278. veröffentlicht.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 lauten wie folgt
Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 einheitlich in ganz Deutschland 8.450 Euro pro Monat (jährlich 101.400 Euro). Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2026 auf 51.944 Euro bundeseinheitlich festgesetzt.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro pro Monat (jährlich 69.750 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze gilt bundeseinheitlich und markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu den Beträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erheben werden. Der Verdienst, der über die Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt in den neuen und alten Bundesländern im Jahr 2026 6.450 Euro pro Monat (jährlich 77.400 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel das beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es ab 2026 keine Unterscheidung mehr nach den alten und den neuen Bundesländern. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2026 3.955 Euro pro Monat (jährlich 47.460 Euro).