Künstlersozialabgabe bleibt auch 2024 bei 5,0 Prozent

Der Abgabesatz für Entgelte für die Nutzung oder Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen bleibt auch im Jahr 2024 bei 5,0 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 4. September 2023, BGBl. Teil 1 Nr. 204, vom 8. September 2023).
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke beziehungsweise Leistungen verwerten (zum Beispiel Presseagenturen, Verlage, Galerien, Theater etc.) oder entsprechende Leistungen regelmäßig an selbständige Künstler oder Publizisten in Auftrag geben, müssen in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten.
Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe wird jährlich entsprechend des geschätzten Bedarfs für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung festgesetzt (2015 = 5,2 Prozent / 2016 = 5,2 Prozent / 2017 = 4,8 Prozent / 2018 = 4,2 Prozent / 2019 = 4,2 Prozent / 2020 = 4,2 Prozent / 2021 = 4,2 Prozent / 2022 = 4,2 Prozent /2023 = 5,0 Prozent).
Die Prüfung der Abgabepflicht obliegt seit 2007 der Deutschen Rentenversicherung. Bei Verstoß gegen die Melde- beziehungsweise Abgabepflicht drohen empfindliche Bußgelder.
Die IHK-Organisation sieht in der Künstlersozialversicherung in ihrer jetzigen Form einen erheblichen bürokratischen Aufwand, insbesondere für die abgabepflichtigen Unternehmen. Sie bringt sich deswegen regelmäßig mit Reformvorschlägen in die Debatte um die Künstlersozialkasse mit ein.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.