PPWR - Neue Pflichten für Unternehmen ab August 2026
Die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle EU 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – kurz PPWR) trat bereits am 11. Februar mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten in Kraft. Die derzeit geltende EU-Verpackungsrichtlinie wird daher durch die PPWR zum 12. August 2026 abgelöst.
Das eigentliche Ziel besteht darin, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die PPWR gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig vom Material und Einsatzbereich. Im Vergleich zur Richtlinie ergeben sich eine Reihe neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für alle betroffenen Unternehmen in der EU gelten. Dieser Beitrag dient zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die wesentlichen Inhalte der PPWR in einem Merkblatt zusammengefasst. Bitte richten Sie Ihre Rückfragen an die Ansprechperson in der für Sie zuständigen IHK. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung bzw. individuelle juristische Beratung wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.
Was müssen Unternehmen unmittelbar ab dem 12. August beachten ?
Einhergehend mit dem Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 sind zunächst die direkt geltenden Neuregelungen zu beachten. Zum einen gelten die neuen Stoffbeschränkungen für Verpackungen. So werden neue Grenzwerte für PFAS-Konzentrationen festgelegt. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die in Art. 5 Abs. 5 festgelegten PFAS-Grenzwerte nicht überschritten werden.
Zum anderen müssen Unternehmen, die als “Erzeuger” im Sinne der PPWR gelten, eine Konformitätsbewertung durchführen. Hierbei muss der Erzeuger nachweisen, dass eine Verpackung den jeweils geltenden Anforderungen der PPWR entspricht und eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen. Auch die Erstellung einer technischen Dokumentation gehört zu den unmittelbar geltenden Erzeugerpflichten. Die zu beachtenden Anforderungen, die sich aus den Artikeln 5 bis 12 ergeben, treten bis 2030 nach und nach in Kraft.
Viele weitere PPWR-Anforderungen, wie etwa zur Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen oder neuen Kennzeichnungsvorgaben treten hingegen erst in den Folgejahren schrittweise in Kraft, über die zu späterem Zeitpunkt ausführlicher informiert wird. Unternehmen sind dazu angehalten ihre Verpackungen ausdrücklich auf die Anforderungen zu prüfen und ihre Rolle in der Lieferkette klarstellen.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material sowie für alle Verpackungsabfälle (Art. 2 Abs. 1 PPWR). Die verschiedenen Verpackungstypen sind folgendermaßen definiert:
- Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden
- Umverpackungen: Verpackungen, die in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob sie als solche an den Endverbraucher abgegeben werden
- Serviceverpackungen: umfasst To-go-Verpackungen für Getränke sowie zubereitete Lebensmittel, die unmittelbar in der Verkaufsstelle befüllt werden
- Transportverpackungen: zur Handhabung und zum Transport einer oder mehreren Verkaufseinheiten
- Verpackungen für den elektronischen Handel: Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden
- Primärproduktionsverpackungen: Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion gestaltet und bestimmt sind
Es gibt keine generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Für Verpackungen, die bereits spezifischem Fachrecht unterliegen (z. B. in Bezug auf Gefahrgut, Arzneimittel, Lebensmittel) gilt die PPWR ergänzend und lässt einige pflichtenspezifische Ausnahmen zu (z. B. hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile).
Überblick über die Regelungsinhalte
Nachhaltigkeitsanforderungen und Konformität
Umfassende Anforderungen werden in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Konformität von Verpackungen getroffen. Damit ergeben sich teils tiefgreifende Eingriffe in das Verpackungsdesign. So regelt Art. 5 PPWR bspw. die Anforderungen an in Verpackungen enthaltene Stoffe, während in den Art. 6 bis 12 PPWR Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, den Rezyklatanteil sowie die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen definiert werden.
Zumeist sind die Anforderungen in der Verordnung jedoch nur grundsätzlich angelegt und bedürfen daher weiterer abschließender Regelungen durch delegierte bzw. Durchführungsrechtsakte. Der Erlass dieser erstreckt sich jedoch über einen gewissen Zeitraum, so dass einige der Anforderungen erst ab dem Jahr 2030 greifen. Diese sind dennoch teils so weitreichend, dass ggf. Materialien ausgetauscht und Verpackungen neu konzipiert werden müssen.
Die Regelungen zur Konformitätsbewertung und die Erstellung der Konformitätserklärung finden sich insb. in den Artikeln 35 ff. Diese haben zum Ziel, dass nur den Anforderungen der PPWR entsprechende Verpackungen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Erweiterte Herstellerverantwortung und Abfallbewirtschaftung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) findet in der PPWR in den Artikeln 44 ff. Verankerung. Danach werden Hersteller als Inverkehrbringer verpflichtet, Kosten für Sammlung, Sortierung, Behandlung und Verwertung ihrer Verpackungen zu tragen. Die Grundstrukturen der bisherigen EU-Verpackungsrichtlinie werden beibehalten. Bei Unternehmen, welche international tätig sind, müssen ggf. in Abhängigkeit von der Lieferkette, Registrierungen in mehreren EU-Ländern vorgenommen werden. Das Regime ist somit mitgliedstaatsbezogen.
Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen
Regelungen hierzu finden sich in Art. 5 bis 11 PPWR. Artikel 12 umfasst die Kennzeichnungspflichten. Nicht alle Anforderungen gelten dabei ab dem 12. August 2026. Zunächst sind nur die Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11) und die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 zu beachten:
- Bereits jetzt schon gilt: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
- Darüber hinaus müssen ab dem 12. August 2026 Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, folgende PFAS-Grenzwerte einhalten:
- 25 ppb (parts per Billion) für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe an allen PFAS
- 50 ppm (parts per million) für PFAS mit polymeren Bestandteilen
Ungeachtet dessen, sind ggf. andere allgemeine Stoffbeschränkungen aus anderen Rechtsakten, wie REACH oder RoHS einzuhalten.
Die weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen des nachstehenden Überblicks gelten zu späteren Zeitpunkten.
|
Geltungs-
beginn *) |
Anforderung |
Art.
|
|---|---|---|
|
12. Feb 2027
|
Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen |
11
|
|
12. Feb 2028
|
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (z. B. Aufkleber auf Obst und Gemüse)
Beschränkung des Leerraums in Verkaufsverpackungen
|
9
24 |
|
12. Aug 2028
|
Harmonisierte Kennzeichnung über Materialzusammensetzung |
12
|
|
12. Feb 2029
|
Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen |
12
|
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1. Jan 2030
|
Recyclingfähigkeit gemäß Leistungsstufen
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Minimierung von Verpackungen
Maximales Leerraumverhältnis für Transportverpackungen
|
6
7
10
24
|
|
1. Jan 2035
|
Recycling in großem Maßstab |
6
|
*) Geltungsbeginn setzt jeweils voraus, dass der konkretisierende Rechtsakt entsprechend der vorgegebenen Frist in Kraft getreten ist.
Anmerkung: Verpackungen, welche vor Geltungsbeginn der PPWR in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach Geltungsbeginn weiter vertrieben werden (auch bei Nichtkonformität). Ausnahme hiervon stellen wiederverwendbare Verpackungen dar, die ab 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. Hinsichtlich dieser ist die Erfüllung der Anforderungen der PPWR an wiederverwendbare Verpackungen verpflichtend. Gleiches ist auch für die zu späterem Zeitpunkt geltenden Anforderungen zutreffend.
Konformität und Konformitätserklärung
Wie bereits angerissen, dürfen Verpackungen auf dem EU-Markt nur bereitgestellt werden, wenn diese die PPWR-Anforderungen erfüllen. Für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen, müssen Unternehmen ein Bewertungsverfahren durchführen. Je nach Anforderung kann das Verfahren auf internen Prüfungen, Berechnungen, Testergebnissen oder der Einbindung unabhängiger Stellen basieren. Darüber ist eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII (PNG-Datei · 234 KB) der PPWR zu erstellen.
Anhand dieser muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 zu bewerten. Sie muss außerdem eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Die Konformitätsbewertung muss zunächst nur Bezug auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen nehmen.
Wurde die Konformität der Verpackung durch den Erzeuger (Def. folgt später) nachgewiesen, hat dieser eine Konformitätserklärung zu erstellen. Bestätigt wird durch dieses Dokument, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Hierfür muss keine externe notifizierende Stelle herangezogen werden. Jedoch gelten Aufbewahrungsfristen. Bei Einwegverpackungen sind diese fünf bzw. bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre bereitzuhalten.
Für Verpackungen, die auch durch andere Rechtsakte (z. B. Kunststoffverordnung EU 10/2011) berührt werden, ist nach Art. 39 PPWR lediglich eine Erklärung für alle Rechtsvorschriften auszustellen.
Bei Verkaufs- und Umverpackungen beziehen sich Konformitätsbewertung bzw. -erklärung i. d. R. auf die Gesamtverpackungseinheit, inkl. aller integrierten und separaten Komponenten. Bei Transportverpackungen, bei denen unterschiedliche Komponenten zusammengeführt werden, sind hingegen für Paletten, Umreifungsbänder und Stretchfolien separate Bewertungen durchzuführen und jeweils eigene Erklärungen zu erstellen.
Rollen in der PPWR
Die PPWR sieht unterschiedliche Rollen mit jeweils spezifischen Pflichten bzw. Verantwortlichkeiten vor. Neben der zuvor aufgeführten Herstellerrolle (als Adressat der EPR) nimmt auch der Erzeuger eine zentrale Rolle ein. Dieser ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung.
Wer diese Rollen in Bezug auf eine bestimmte Verpackung einnimmt, ist allein an der Legaldefinition zu bewerten. In manchen Fällen liegen diese nicht bei dem Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Auch müssen beide Rollen nicht notwendigerweise demselben Unternehmen zufallen!
Weitere Rollen, mit abgestuften Sorgfaltspflichten, werden in der PPWR definiert.
- Lieferanten, die Verpackungen/Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefern
- Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen
- Vertreiber, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs
Fulfilment-Dienstleister, die mind. zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentümer zu sein, sind Adressaten besonderer Pflichten und müssen sicherstellen, dass die Konformität der Verpackungen während Lagerung, Verpackung, Adressierung oder des Versands nicht beeinträchtigt wird.
Nachfolgend werden die einzelnen Rollen ausführlicher, aber nicht vollumfänglich abschließend, dargelegt:
Nähere Darlegung der Rollen inkl. Pflichten/Anforderungen
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR)
- Stellt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt her oder
- Lässt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt unter eigenen Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen
Derzeit herrschen noch recht unterschiedliche Rechtsauffassungen vor, da gerade diese Definition Auslegungsspielraum bietet. Die Ende März veröffentlichten (rechtlich nicht bindenden) Guidelines der EU-Kommission haben hier ebenfalls für wenig Aufklärung gesorgt. Dennoch lassen sich zwei Fallkonstellationen im Grundsatz unterscheiden.
1. „Gebrandete“ Verpackungen
- Sind Verpackungen mit Namen und/oder Marke versehen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaber als Erzeuger im Sinne der PPWR gilt (unabhängig ob er die Verpackung selbst physisch produziert oder herstellen lässt). Auch wenn ein Unternehmen unter eigener Marke im Ausland produzieren lässt, ist vorstehender Punkt gültig.
2. „Neutrale“ Verpackungen
Hier ist entscheidend, ab wann die Eigenschaft als „fertige“ Verpackung gegeben ist. Der letzte Verarbeitungsschritt bestimmt danach den Erzeuger.
- Nach den EU-Kommission Guidelines ist dies bei Verkauf- und Umverpackungen i. d. R. der Befüller der Verpackung, da von ihm der letzte Verarbeitungsschritt an den von dem Lieferanten bereitgestellten Verpackungen ausgeführt wird und diese schließlich auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird.
- Hinsichtlich Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist zu unterscheiden, ob diese bereits in „endgültiger“ Form vorliegen. In diesem Falle, also bei formstabilen Verpackungen, wie z. B. Paletten, Kisten, Kartons, Bechern usw., gilt im Regelfall der Produzent der leeren Verpackung als Erzeuger, bei flexiblen Verpackungen, die wie Folien noch zugeschnitten werden müssen etc., gilt erst der Befüller als Erzeuger.
- Auch in Bezug auf das Vorliegen der „endgültigen Form“ gibt es derzeit verschiedene Rechtsauffassungen. Besonders ist dies auch für Online-Händler relevant. Ist die endgültige Form bereits mit der Produktion eines (neutralen) Versandkartons als erreicht anzusehen, wäre der Produzent der leeren Verpackung der Erzeuger. Würde diese erst mit Verschluss und Etikettierung erreicht, fiele die Rolle des Erzeugers dem Online-Händler zu.
Grundsätzlich hat/braucht jede Verpackung einen (nur einen!) Erzeuger. In Zweifelsfällen sollte die Erzeugereigenschaft partnerschaftlich in der Lieferkette geklärt werden.
Wird seitens eines Importeurs oder Vertreibers die Verpackung im Nachhinein so maßgeblich verändert, dass dies zur Beeinträchtigung der Konformität führen kann, so wird dieser nach Art. 21 PPWR selbst zum Erzeuger mit den einhergehenden Pflichten.
Pflichten des Erzeugers (Art. 15 PPWR)
Er ist verantwortlich für die Konformität der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Schritte vor dem Inverkehrbringen:
- Konformitätsbewertung durchführen/durchführen lassen
- Technische Dokumentation erstellen/erstellen lassen
- Erstellung einer EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII der PPWR
Darüber hinaus bestehen auch Pflichten in Bezug auf die Kennzeichnung:
- eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Identifikationskennzeichen,
- seinen Namen, eingetragener Handelsname / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel (auch mittels QR-Codes möglich),
- ab (voraussichtlich) 12. August 2028 EU-einheitliche Piktogramme zur Materialzusammensetzung und richtigen Entsorgung der Verpackung.
Ist das Anbringen auf der Verpackung selbst nicht möglich, kann dies auch auf Begleitdokumenten erfolgen.
Auf Verlangen sind Dokumente den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen siehe oben.
Bestehen seitens des Erzeugers Gründe zur Annahme, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, so sind diese verpflichtet, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen oder die Verpackungen (einschl. der Produkte darin) zurückzurufen.
Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR)
- Lieferant ist gemäß PPWR derjenige, wer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefert
Scheint es im Sprachgebrauch zwar wenig einschlägig, dass ein Lieferant von Verpackungen nicht der Erzeuger ist, beschreibt dies im Regelwerk der PPWR den Fall, dass ein Auftragnehmer Verpackungen oder verpackte Produkte gebrandet mit der Marke des Auftraggebers fertigt.
Pflichten des Lieferanten (Art. 16 PPWR):
- Dem Erzeuger Informationen/Unterlagen zur Verfügung stellen, damit dieser die Konformität nachweisen kann. Dies umfasst auch eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII.
Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR)
- Derjenige, der Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
Dies bezieht sich also auf Fälle, in denen Verpackungen oder verpackte Produkte aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Werden hingegen Verpackungen/verpackte Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen und weitervertrieben, ist ein Unternehmen im Sinne der PPWR „nur“ Vertreiber.
Pflichten des Importeurs (Art. 18 PPWR):
- Überprüfung, ob Erzeuger Konformitätsbewertung durchgeführt hat; zudem: dass die technische Dokumentation vorhanden ist und eine Konformitätserklärung erstellt wurde
- Bereithalten einer Kopie der Konformitätserklärung
- Sicherstellen, dass Verpackungen ordnungsgemäß mit Angaben zum Erzeuger, Identifikationskennzeichen (und zukünftig auch den einheitlichen Piktogrammen) gekennzeichnet sind
- Zudem müssen Importeure auch ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben
- Gewährleistung, dass Lagerungs- und Transportbedingungen keine Beeinträchtigung der Konformität zur Folge haben
Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR)
- Jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs
Damit werden also alle Unternehmen erfasst, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Erstinverkehrbringen durch einen Erzeuger oder Importeur in der EU weitervertreiben, einschließlich des Endvertreibers, der die Verpackung oder das verpackte Produkt an den Endabnehmer abgibt.
Pflichten des Vertreibers (Art. 19 PPWR):
- Anforderungen der PPWR mit „gebührender Sorgfalt“ berücksichtigen
- Vergewisserung vor der Bereitstellung am Markt, dass alle erforderlichen Kennzeichnungen vorhanden sind (Angaben des Erzeugers, ggf. Importeur sowie zukünftig die Piktogramme)
- Der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (sofern Vertreiber nicht selbst Hersteller ist)
- Gewährleistung, dass Lagerungs- und Transportbedingungen keine Beeinträchtigung der Konformität zur Folge haben
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Diese Bestimmung steht in keinem Zusammenhang mit den übrigen Rollen der PPWR. Hersteller müssen die Pflichten im Rahmen der EPR erfüllen, also der abfallrechtlichen Handhabung von Verpackungsmüll. Die PPWR behält dabei in Art. 44 ff. die bestehenden Grundstrukturen aus der EU-Verpackungsrichtlinie, die in Deutschland im Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt sind, bei.
Der Hersteller:
Grundsätzlich kann die Rolle des Herstellers Erzeugern, Importeuren oder Vertreibern zufallen – entscheidend dafür ist Position in der Lieferkette bezogen auf einen bestimmten Mitgliedstaat. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist Hersteller:
„jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:
a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller.“
Verkürzt und vereinfacht, aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, bedeutet das:
Bringt dieses als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber:
- eine leere Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackung oder
- eine befüllte Verkaufs- oder Umverpackung
als erster Akteur auf dem deutschen Markt in Verkehr, so ist er Hersteller im Sinne der PPWR und damit Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung.
Mit Geltungsbeginn der PPWR gilt der Inlandsvorrang, das heißt es ist immer das Unternehmen, das die Lieferkette in Deutschland eröffnet, Hersteller im Sinne der PPWR. Anders als bisher spielen Lieferbedingungen und wer die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt trägt keine Rolle mehr.
Letzteres gilt auch umgekehrt: Verkauft ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte an ein Unternehmen im EU-Ausland, das nicht Endabnehmer ist, ist immer das Unternehmen vor Ort für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich. Liefert ein deutsches Unternehmen z. B. verpackte Produkte an einen italienischen Großhändler, so ist dieser in Italien Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung unabhängig davon, welche sonstigen Vereinbarungen getroffen werden.
Im EU-Ausland wird ein deutsches Unternehmen nur noch zum Hersteller, wenn es Verpackungen bzw. verpackte Waren direkt an einen Endabnehmer liefert. Dies gilt nicht nur für den klassischen B2C-Onlinehandel, sondern jegliche Abgabe an private oder gewerbliche Endabnehmer, also z. B. auch, wenn ein deutsches Unternehmen ein verpacktes Ersatzteil an ein französisches Industrieunternehmen liefert, das dieses für die Reparatur einer eigenen Maschine nutzt.
Im Moment ist nach Art. 45 Abs. 3 PPWR noch vorgesehen, dass in jedem fremden Mitgliedstaat, in dem an Endabnehmer geliefert wird, ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellt werden muss. Im obigen Beispiel müsste das deutsche Unternehmen also in Frankreich einen entsprechenden Bevollmächtigten haben. Diese Regelung könnte allerdings noch ausgesetzt werden. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.
Pflichten für die Hersteller:
Hersteller tragen die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die konkrete Ausgestaltung der Regime in den EU-Ländern wird auch zukünftig in der Hand der Mitgliedstaaten bleiben, so dass Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern als Hersteller gelten, sich in den jeweils nationalen Registern registrieren und ggf. an Entsorgungssystemen beteiligen müssen.
In Deutschland soll die Umsetzung mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) an die PPWR erfolgen.
Laut Gesetzentwurf soll die bisherige Aufteilung in systembeteiligungspflichtige und nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen beibehalten werden.
Auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten müssen ihr Verpackungsrecht novellieren. Aufgrund des in der PPWR angelegten Inlandsvorrangs ist ein deutsches Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat allerdings nur dann noch Hersteller, wenn es direkt an Endabnehmer liefert. Zu Einzelheiten beraten auch die jeweiligen Außenhandelskammern vor Ort.