Produktsicherheit

Hersteller, Importeure und Händler sind nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Europäischen Binnenmarkt in Verkehr zu bringen. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen alle Produkte, Stoffe und Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt wurden (§ 2 Nr. 22 ProdSG) und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Nach dem Produktsicherheitsgesetz haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte und zwar für jeden Schaden, den ein Fehler seines Produktes bei Dritten verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob er die Schuld dafür trägt. Deshalb muss ein Hersteller grundsätzlich Sorge tragen, nur sichere Produkte in Umlauf zu bringen und die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes zu erfüllen. Erste  Hinweise dazu gibt dieses Merkblatt.

Welche Produkte sind betroffen?

Das ProdSG regelt das Bereitstellen aller Produkte im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften „entsprechende oder weitergehende Anforderungen“ an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Denn gelten für ein Produkt spezielle Regelungen nach anderen Gesetzen, haben diese Vorrang. Zu diesen Produkten zählen beispielsweise: Bedarfsgegenstände, Bauprodukte und Chemikalien. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind z. B. Lebens- und Futtermittel sowie Antiquitäten oder „defekte“ gebrauchte Produkte – soweit der Verkäufer darauf ausreichend hinweist.

Welche Pflichten gelten für Verbraucherprodukte?

Verbraucherprodukte (§ 6 ProdSG) sind neue, gebrauchte oder wieder aufgearbeitete Produkte, die direkt für den Verbraucher bestimmt sind oder die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Dazu zählen auch Produkte, die im Rahmen von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Produktgruppe muss besondere Anforderungen erfüllen.

Welche Pflichten haben Hersteller?

  • Dem Verbraucher müssen die erforderlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden. Er muss in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, welche Risiken vom Produkte ausgehen und sich davor schützen können (§ 6 (1)). Das beinhaltet eine in deutscher Sprache verfasste Gebrauchsanweisung, die potenzielle Gefahrenquellen und Sicherheitshinweise enthalten muss. Name und Kontaktanschrift des Herstellers müssen auf dem Produkt angebracht werden.
  • Das Produkt muss eindeutig identifiziert werden können, z. B. durch Typen- oder Seriennummern, um im Falle eines Sicherheitsproblems eine effektive Warnung oder einen Rückruf zu ermöglichen. Die Anbringung von Warnhinweisen allein entbindet nicht von der Pflicht, die Vorgaben des Gesetzes einzuhalten und grundsätzlich sichere Produkte in Umlauf zu bringen.
  • Hersteller und ihre Bevollmächtigen müssen regelmäßig den Markt beobachten und Vorkehrungen zur Vermeidung von Risiken treffen. Dazu müssen sie z. B. Beschwerden prüfen (erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch führen), Händler über das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen unterrichten sowie ggf. Stichproben durchführen.
  • Sollte es Anhaltspunkte geben, dass ein Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit darstellt, muss der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde darüber informieren.  Gerade das Rückrufmanagement kann erheblichen Aufwand erfordern und sollte vorab geplant und durchgespielt werden.

Welche Pflichten haben Händler?

Händler müssen dafür Sorge tragen, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Auch für Händler gilt die Anzeigepflicht bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde sobald sie Informationen erhalten oder der Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte haben, dass das bereitgestellte Verbrauchsprodukt nicht sicher ist.

Welche Aspekte müssen bei der Beurteilung der Sicherheit herangezogen werden?

Nach § 3 des ProdSG sind grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:
  1. Eigenschaften eines Produkts (Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer)
  2. Einwirkungen auf andere Produkte (sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist)
  3. produktbezogenen Angaben (Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung)
  4. Verbraucher- bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen (z. B.  Schwangere, Kinder)

Wie müssen Produkte gekennzeichnet werden?

Hersteller können verwendungsfertige Produkte, wie z. B. Möbel, mit dem GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“) versehen. Diese Kennzeichnung ist freiwillig und erfolgt nur auf Antrag des Herstellers. Einige Händler verlangen allerdings ein solches Gütezeichen. Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung kann das GS-Zeichnen nur nach einer Prüfung durch eine GS-Stelle vergeben werden. Die Vergabe setzt eine Baumusterprüfung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch die GS-Prüfstelle voraus. Die Geltungsdauer für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf fünf Jahre befristet. Für manche Produkte gilt die CE-Kennzeichnungspflicht. Dies betrifft alle Produkte, für die entsprechende Richtlinien erlassen worden sind.

Weitere Informationen

Portal Produktsicherheit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Zuständige Marktsicherheitsbehörde: Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt,