Ökodesign: Produktvorgaben für den gesamten Lebenszyklus
Mit der Ökodesign-Verordnung wurde in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung von Produkten umgesetzt. Durch verbindliche Mindeststandards an die Produktgestaltung sollen Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Produkten verbessert werden. Hierbei wird der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet - von der Auswahl des Rohmaterials über die Nutzungsphase bis hin zur Entsorgung. Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen wird mit dem CE-Kennzeichen bestätigt.
Was wird grundsätzlich geregelt?
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 definiert Anforderungen, die alle Produkte (es gibt nur sehr wenige Ausnahmen) erfüllen müssen, um auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Nachhaltige Produkte sollen so zum Standard werden und sich der ökologische Fußabdruck von Produkten verringern. Ein digitaler Produktpass soll wesentliche Informationen zu Inhaltsstoffen, Reparierbarkeit, Recycling und Entsorgung von Produkten enthalten und für die Konsumenten einsehbar sein.
Welche Anforderungen werden an Produkte gestellt?
Im Anhang I der Ökodesign-Verordnung werden die Anforderungen aufgeführt, die jeweils von der EU-Kommission in delegierten Rechtsakten für einzelnen Produkte definiert werden sollen. Es soll insofern künftig (insgesamt 16) Festlegungen für Produkte geben hinsichtlich (Auswahl):
- Haltbarkeit, Wiederverwendung, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit
- Vorhandensein von Stoffen, die das Kreislaufprinzip beeinträchtigen, Rezyklatanteile
- Energie- und Ressourceneffizienz
- Wiederaufbereitung und Recycling
- CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck
Seit dem Jahr 2026 gelten Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. So dürfen die in Anhang II genannten Produkte (Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe) ab dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden. Inverkehrbringer müssen regeln, wie sie mit zurückgesendeter und nicht verkaufter Ware umgehen. Ausnahmen gibt es für mittlere Unternehmen - für sie gelten die Vorgaben ab dem 19. Juli 2030. Für kleine Unternehmen gelten die Vorgaben nicht.
Welche Produkte sind betroffen?
Zunächst gelten die bisherigen Vorgaben für energiebetriebene und energieverbrauchsrelevante Produkte aus der “alten” Ökodesign-Richtlinie aus dem Jahr 2009, für die es bereits Durchführungsmaßnahmen gibt, weiter. Dabei handelt es sich um ca. 50 Produktgruppen.
Die EU erarbeitet derzeit die Umsetzung der in der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Anhang I vorgegebenen Anforderungen für ausgewählte Produkte. Sie hat dazu einen Arbeitsplan erstellt und beginnt mit aus ihrer Sicht prioritären Produkten (siehe Punkt 2.1 im verlinkten Arbeitsplan). Dazu gehören u. a. Textilien, Möbel, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe und Chemikalien.
Wer ist für die Erfüllung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen und das Anbringen des CE-Kennzeichens trägt derjenige, der das Produkt im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Das ist im Allgemeinen der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur eines Produktes. Bevor ein von Ökodesign betroffenes Produkt verkauft, verschenkt oder anderweitig vertrieben werden soll, muss dieser Personenkreis sicherstellen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
Was müssen die Verantwortlichen tun?
Wurde festgestellt, dass ein Produkt der Ökodesign-Verordnung unterliegt, sollten folgende grundsätzlichen Schritte erledigt werden:
- Berücksichtigung der Anforderungen bei der Produktentwicklung (Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit etc.)
- Konformitätsbewertung durchführen und technische Unterlagen erstellen
- Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichen anbringen
- ggf. weitere Informationen anbringen (z. B. Codes oder Piktogramme)
- Unterlagen zur Konformitätsbewertung aufbewahren
- Konformitätsbewertung auf Anforderung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen
Wann startet der digitale Produktpass?
Hersteller und Inverkehrbringer müssen künftig in einem digitalen Produktpass für alle Produkte, die unter die Ökodesign-Verordnung fallen, wesentliche Informationen zu Inhaltsstoffen, Reparierbarkeit, Recycling und Entsorgung ausweisen. Händler müssen kontrollieren, ob ein von der Pflicht erfülltes Produkt einen solchen Pass besitzt.
Es ist noch nicht klar, wie man genau an diese Daten kommen wird – QR-Codes oder RFID-Chips sind im Gespräch. Die Inhalte könnten dezentral, z. B. auf der Homepage der Hersteller, gespeichert werden. Die EU-Kommission wird für jede Produktgruppe konkrete Vorgaben machen. Sie hat bereits die europäischen Normungsorganisation mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Ab 2027 soll der erste Produktpass für Batterien eingeführt werden. Es folgen Textilien und Elektrogeräte.