Nachhaltigkeits-Berichtspflichten

Mit der EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. Diese wurde am 14. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 5. Januar 2023 in Kraft. 
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) löst die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab, die bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU  zur Berichterstattung  über ihre Nachhaltigkeit verpflichtete. Die CSRD wird die NFRD erweitern und den Anwendungsbereich deutlich ausweiten. Hierdurch steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf ca. 50.000. In Deutschland werden anstatt bisher schätzungsweise 500 Unternehmen rund 15.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen. Weitere Informationen finden Sie hier

Wer ist von der CSRD betroffen? 

Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU – mehr als 250 Mitarbeiter, 20 Mio. € Bilanzsumme und 40 Mio. €  Umsatz), die kapitalmarktorientiert sind,
  • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.
Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen definiert werden Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
  • Bilanzsumme: max. 350 000 €
  • Nettoumsatzerlöse: max. 700 000 €
  • Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10
Allerdings ist zu erwarten, dass betroffene Unternehmen entlang ihrer Lieferketten entsprechende Informationen einholen und damit auch formal nicht betroffene Unternehmen sich mit der Thematik auseinandersetzen müssen. 

Ab wann greifen die Berichtspflichten?

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern (waren bisher bereits im Rahmen der NFRD Berichtspflichtig)
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
Im ersten Berichtsjahr gibt es Ausnahmen für alle Unternehmen bei Angaben zu u.a. potenziellen finanziellen Effekten umweltbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen, nicht aber für klimabezogene Effekte. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Entwürfen, sind viele Angaben freiwillig. So ist es möglich, zu erklären, dass bestimmte Nachhaltigkeitsthemen als unwesentlich eingestuft wurden. 

Welche Standards gelten für die Berichterstattung?

Die CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen. Unternehmen werden verpflichtet, im Lagebericht auch ökologische Kennzahlen zu veröffentlichen. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standard – ESRS), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und dann unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Die Berichtsinhalte und -struktur sind mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards ( ESRS) darzustellen. Entwickelt wurden diese von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG). 
Gemäß der CSRD werden sektorübergreifende Standards (Set 1) und bis Ende 2024 sektorspezifische EU-Berichtsstandards für von der CSRD betroffene, börsennotierte KMU und für Drittstaatunternehmen erarbeitet (Set 2). 
Eine Übersicht zu den Standards finden Sie hier
Im Rahmen des ESRS E1 Standard sind die Treibhausgasemissionen des Unternehmens – bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette – zu bilanzieren. Hierbei ist nach Scope 1 bis 3 zu differenzieren. Diese beinhalten die CO2-Erfassung auf verschiedenen Stufen. Zu Scope 1 zählen die direkten Emissionen des Unternehmens durch den eigenen Fuhrpark, Energieverbrauch der Gebäude etc. Scope 2 beinhaltet darüber hinaus indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung der bezogenen Energie. In Scope 3 sind sonstige indirekte Treibhausgasemissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind, aufzuführen (Bezug von Waren, Wasser/Abwasser/Abfall, Geschäftsreisen etc.).  Unternehmen bis 750 Mitarbeiter können im ersten Berichtsjahr auf die Erfassung von Scope 3 verzichten. Weitere Informationen zu der Thematik finden sie beispielsweise hier. 
Ein kostenfreies Tool zur CO2-Bilanzierung gibt es hier. 

Welche Pflichten sind mit der CSRD verbunden? 

Neu ist ein erweitertes Verständnis von Wesentlichkeit; die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Bislang musste nur dann über Sachverhalte berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.
Die Wesentlichkeitsanalyse ist nun Voraussetzung für alle Standards bis auf den ESRS 2. 
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest. Darüber hinaus soll die Prüfungstiefe schrittweise erweitert werden: In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ("limited assurance") vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit ("reasonable assurance") verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht.
Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.
Eng verbunden mit der CSRD ist die EU-Taxonomie zur Klassifizierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten. Informationen zu dieser Thematik finden Sie unter anderem in unserem Internetangebot.