Nachhaltigkeits-Berichtspflichten

Mit der EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umfassend.
Die Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 14. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat ursprünglich am 5. Januar 2023 für erste Unternehmen in Kraft. Da in Deutschland kein nationales Gesetz zur Umsetzung beschlossen wurde, waren deutsche Unternehmen davon formal nicht betroffen. Infolge massiver Kritik an den sehr umfangreichen Anforderungen wurde von Seiten der EU mit einem sogenannten Omnisbusverfahren ein Prozess zur Vereinfachung gestartet. Diese Vorschläge haben weitreichende inhaltliche Änderungen/Erleichterungen bewirkt. Der für deutsche Unternehmen relevante Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde zunächst um zwei Jahre verschoben.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU – mehr als neu: 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. € Umsatz)
Allerdings ist zu erwarten, dass betroffene Unternehmen entlang ihrer Lieferketten entsprechende Informationen einholen und damit auch formal nicht betroffene Unternehmen sich mit der Thematik auseinandersetzen müssen. Hierfür wurde der VSME-Berichtsstandard entwickelt, der in vereinfachter Form wesentliche Informationen enthält. Aus Sicht von kleinen und mittleren Unternehmen sollten die Informationen im VSME die Informationsbedarfe abdecken und KMU vor weiteren Abfragen schützen. Ein Verbot, weitere Informationen abzufragen, wenn KMU den VSME erfüllen, wird in die CSRD jedoch nicht aufgenommen.

Ab wann greifen die Berichtspflichten?

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern (waren bisher bereits im Rahmen der NFRD Berichtspflichtig)
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Welche Standards gelten für die Berichterstattung?

Die CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen. Unternehmen werden verpflichtet, im Lagebericht auch ökologische Kennzahlen zu veröffentlichen. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standard – ESRS), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Die Berichtsinhalte und -struktur sind mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards ( ESRS) darzustellen. Entwickelt wurden diese von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).
Gemäß der CSRD wurden sektorübergreifende Standards erarbeitet. Auf ursprünglich geplante, noch detailliertere, sektorspezifische EU-Berichtsstandards (Set 2) wird verzchtet.
Im Rahmen des ESRS E1 Standard sind die Treibhausgasemissionen des Unternehmens – bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette – zu bilanzieren. Hierbei ist nach Scope 1 bis 3 zu differenzieren. Diese beinhalten die CO2-Erfassung auf verschiedenen Stufen. Zu Scope 1 zählen die direkten Emissionen des Unternehmens durch den eigenen Fuhrpark, Energieverbrauch der Gebäude etc. Scope 2 beinhaltet darüber hinaus indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung der bezogenen Energie. In Scope 3 sind sonstige indirekte Treibhausgasemissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind, aufzuführen (Bezug von Waren, Wasser/Abwasser/Abfall, Geschäftsreisen etc.). Unternehmen bis 750 Mitarbeiter können im ersten Berichtsjahr auf die Erfassung von Scope 3 verzichten.

Welche Pflichten sind mit der CSRD verbunden?

Neu ist ein erweitertes Verständnis von Wesentlichkeit; die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Sofern eine Dimension als Wesentlich identifiziert wird, ist darüber zu berichten. Über unwesentliche Aspekte dagegen muss nicht berichtet werden.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür hat die EU-Kommission Prüfstandards festgelegt. In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ("limited assurance") vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit ("reasonable assurance") angestrebt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht. Die EU wird den Übergang bis 2028 evaluieren.
Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.