Nachhaltigkeits-Berichtspflichten

Mit der EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umfassend.
Die Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 14. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat ursprünglich am 5. Januar 2023 für erste Unternehmen in Kraft. Da in Deutschland kein nationales Gesetz zur Umsetzung beschlossen wurde, waren deutsche Unternehmen davon formal nicht betroffen. Infolge massiver Kritik an den sehr umfangreichen Anforderungen wurde von Seiten der EU mit einem sogenannten Omnibusverfahren ein Prozess zur Vereinfachung gestartet. Diese Vorschläge haben weitreichende inhaltliche Änderungen/Erleichterungen bewirkt.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
  • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
  • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU – mehr als neu: 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. € Umsatz)
Allerdings ist zu erwarten, dass betroffene Unternehmen entlang ihrer Lieferketten entsprechende Informationen einholen und damit auch formal nicht betroffene Unternehmen sich mit der Thematik auseinandersetzen müssen. Hierfür wurde der VSME-Berichtsstandard entwickelt, der in vereinfachter Form wesentliche Informationen enthält.

Neue Entwicklungen für nicht berichtpflichtige KMU

Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission den Voluntary Standard (VS) offiziell angenommen. Er richtet sich an Unternehmen, die nicht unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fallen.
Der VS dient künftig als verbindliche Obergrenze ("Value-Chain-Cap") für Datenabfragen entlang der Lieferkette. Große CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von kleinen und mittleren Unternehmen nur noch diejenigen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, die im VS als erforderlich festgelegt sind. Dabei dürfen nur die Datenpunkte angefragt werden, die innerhalb der VS als notwendig („necessary“) für die jeweilige Unternehmensgröße deklariert sind. Damit sollen insbesondere KMU vor übermäßigen ESG-Datenabfragen geschützt werden. Pauschale Anfragen wie „Lieferung aller ESRS-relevanten Daten“ gegenüber kleineren Lieferanten sind somit ab sofort unzulässig.
Für KMU bedeutet dies insbesondere:
  • standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen statt umfangreicher individueller Lieferantenfragebögen,
  • Schutz vor übermäßigen Informationsanforderungen großer Unternehmen,
  • Wegfall zahlreicher komplexer Kennzahlen, beispielsweise zur Treibhausgasintensität, zum Gender Pay Gap oder zu Biodiversitätsmetriken. Für Kleinstunternehmen gelten zusätzliche Erleichterungen.
Für den letztgenannten Punkt gilt im Besonderen:
  • Treibhausgas-Intensität: Die Pflicht zur Berechnung der CO₂-Emissionen im Verhältnis zum Umsatz wurde für KMU gestrichen.
  • Gender Pay Gap: Detaillierte Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied sind nicht mehr Teil des verpflichtenden Grundkatalogs (ausgenommen Unternehmen, die der Entgelttanzparenzrichtlinie unterliegen).
  • Biodiversitätsmetriken: Tiefgehende Analysen zu Auswirkungen auf Ökosysteme entlang der gesamten Kette wurden drastisch vereinfacht oder in den freiwilligen Bereich verschoben.
Einen weiteren Unterschied macht der VS in Bezug auf Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitenden. Diese sind besonders geschützt. Für sie fallen im Basismodul selbst grundlegende Berechnungen wie der CO₂-Fußabdruck (Scope 1, 2 und 3) oder exakte Müll- und Wassermengen komplett weg, sofern sie diese nicht freiwillig teilen möchten.

Ab wann greifen die Berichtspflichten?

Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird:
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern (waren bisher bereits im Rahmen der NFRD Berichtspflichtig)
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
  • für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarkt­orientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

Welche Standards gelten für die Berichterstattung?

Die CSRD erweitert die Berichterstattungspflicht europäischer Unternehmen signifikant im Bereich der nichtfinanziellen Kennzahlen. Unternehmen werden verpflichtet, im Lagebericht auch ökologische Kennzahlen zu veröffentlichen.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standard – ESRS), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Die Berichtsinhalte und -struktur sind mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) darzustellen. Entwickelt wurden diese von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).
Gemäß der CSRD wurden sektorübergreifende Standards erarbeitet. Auf ursprünglich geplante, noch detailliertere, sektorspezifische EU-Berichtsstandards (Set 2) wird verzichtet.
Im Rahmen des ESRS E1 Standard sind die Treibhausgasemissionen des Unternehmens – bezogen auf die gesamte Wertschöpfungskette – zu bilanzieren. Hierbei ist nach Scope 1 bis 3 zu differenzieren. Diese beinhalten die CO2-Erfassung auf verschiedenen Stufen.
Zu Scope 1 zählen die direkten Emissionen des Unternehmens durch den eigenen Fuhrpark, Energieverbrauch der Gebäude etc. Scope 2 beinhaltet darüber hinaus indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung der bezogenen Energie. In Scope 3 sind sonstige indirekte Treibhausgasemissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmenstätigkeit verbunden sind, aufzuführen (Bezug von Waren, Wasser/Abwasser/Abfall, Geschäftsreisen etc.). Unternehmen bis 750 Mitarbeiter können im ersten Berichtsjahr auf die Erfassung von Scope 3 verzichten.

Vereinfachte ESRS (Simplified ESRS)

Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 vereinfachte europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (Simplified ESRS) beschlossen. Ziel ist es, den Aufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren und gleichzeitig die grundlegenden Anforderungen der CSRD beizubehalten.
Die vereinfachten Standards gelten verpflichtend für diejenigen Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2027 erstmals nach der CSRD berichten müssen. Unternehmen, die bereits seit 2024 berichtspflichtig sind, können die vereinfachten Standards freiwillig bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2026 anwenden. Die Simplified ESRS 2026 beinhalten insbesondere Erleichterungen in Bezug auf die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse und die Datenerhebung.

Welche Pflichten sind mit der CSRD verbunden?

Die CSRD verankert die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Sofern eine Dimension als Wesentlich identifiziert wird, ist darüber zu berichten. Über unwesentliche Aspekte dagegen muss nicht berichtet werden.
Die Einführung der vereinfachten ESRS ändert nichts am Grundprinzip der doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen weiterhin sowohl die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen bewerten. Allerdings sehen die vereinfachten Standards Erleichterungen bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse sowie bei der Datenerhebung vor.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür hat die EU-Kommission Prüfstandards festgelegt. In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ("limited assurance") vorgesehen. Danach wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit ("reasonable assurance") angestrebt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht. Die EU wird den Übergang bis 2028 evaluieren.
Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese künftig verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Das zeigt den hohen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Schwellenwerte künftig überhaupt von der CSRD betroffen sind.
  • CSRD-pflichtige Unternehmen sollten ihre Berichtsprozesse an die vereinfachten ESRS anpassen sowie Datenstrukturen und Verantwortlichkeiten frühzeitig vorbereiten.
  • Nicht berichtspflichtige kleine und mittlere Unternehmen sollten sich mit dem Voluntary Standard (VS) vertraut machen. Dieser kann künftig als standardisierte Grundlage für Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Kunden dienen und schützt gleichzeitig vor übermäßigen Datenanforderungen entlang der Lieferkette.

Wie hängen VS und Simplified ESRS zusammen?

Beide Standards wurden am selben Tag (03.07.2026) von der EU-Kommission angenommen und ergänzen sich. Die Simplified ESRS gelten für Unternehmen, die der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Der VS hingegen richtet sich an Unternehmen, die grundsätzlich nicht unter die CSRD-Pflicht fallen, und legt fest, was von ihnen in der Lieferkette höchstens abgefragt werden darf.