EU-Lieferkettenverordnung gegen Entwaldung

Laut der Verordnung dürfen Unternehmen ab Dezember 2024 (bzw. Juni 2025 für Kleinunternehmen) bestimmte Produkte und Rohstoffe in die -beziehungsweise aus der EU nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch soll beispielsweise anhand von Satellitendaten (theoretisch) die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.
Von der Verordnung sind folgende Güter betroffen: Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.
Damit das Gesetz lückenlos umgesetzt werden kann, stuft die Kommission Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem (hoch, mittel, niedrig) ein – abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat wiederum Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen. Die Liste soll regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Während das Gesetz 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tritt, gilt sowohl für die Risikoeinschätzung der Kommission als auch für die Nachweispflicht großer und mittlerer Unternehmen eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten eine Frist von 24 Monaten.
Informationen der Bundesregierung zum Thema finden Sie hier und hier sowie in einer FAQ-Sammlung an dieser Stelle
Quelle: DIHK