EU-Lieferkettenverordnung gegen Entwaldung

Zur Vermeidung der Entwaldung von Flächen hat die EU neue Regelungen für den Import bestimmter Rohstoffe/Produkte erlassen. Nach intensiver Kritik wurden die Regelungen mehrfach verschoben und deutlich vereinfacht.

Worum geht es?

Laut der EU-Verordnung 2023/1115 zu entwaldungsfreien Lieferketten dürfen Unternehmen ab 30. Dezember 2026 (bzw. Juni 2027 für Kleinunternehmen) bestimmte Produkte und Rohstoffe in die -beziehungsweise aus der EU nur noch ein- oder ausführen, wenn eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Entgegen ursprünglicher Pläne ist die Sorgfaltserklärung nur einmalig vom Importeur in der EU abzugeben. Die Referenznummern sind nun nicht mehr entlang der gesamten Lieferkette zu sammeln.

Welche Rohstoffe/Produkte sind betroffen?

Von der Verordnung sind folgende Güter betroffen: Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.
Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex.
Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (auf 1100 Seiten) oder in der Suchmaschine des Statistischen Bundesamtes. Dort kann z.B. mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse wurden aus dem EUDR-Geltungsbereich herausgenommen.

Einstufung in Risikoklasse

Damit das Gesetz lückenlos umgesetzt werden kann, stuft die Kommission Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem (hoch, mittel, niedrig) ein – abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat wiederum Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen. Die Liste soll regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine immer wieder geforderte “Null-Risiko-Kategorie” lehnt die EU-Kommission bislang ab.
Die EU-Kommission hat am 22. Mai 2025 die lang erwartete Liste mit der Einstufung von Hoch- und Niedrigrisikoländern erlassen. Die Liste ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus 'Niedrig-' oder 'Standardrisiko'-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label "Hochrisiko" zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen unter anderem Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.

Spezielle Regelungen für Holz

Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wurde durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fiel, gilt die neue Verordnung. Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2027 die alte Verordnung und ab Silvester 2027 die neue Verordnung.
In folgender IHK-Auflistung werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert.
Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (z. B. Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, d. h. in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt vermutlich nicht für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem, da KN-Code 4819 unter die Verordnung fällt und dort derartige Kartonverpackungen als betroffene Waren beschreibt und hier keine entsprechende Ausnahme für Verpackungen mit Ware darin formuliert ist.
Da einige Lieferanten bzw. Lieferländer keine Geokoordinaten bereitstellen werden, können anstelle von Geodaten auch die Adressen der Betriebsflächen verwendet werden.

Portal zur Registrierung

Laut Artikel 33 der EUDR musste die EU-Kommission ein Informationssystem für die Registrierung, die Sorgfaltserklärungen, deren Referenznummern etc. etablieren. Weitere Informationen dazu im EU-Portal zur Abgabe der Sorgfaltserklärungen

Weitere Informationen

Mit der Umsetzung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betraut, die ein umfassendes Informationsangebot bereithält. In einer FAQ-Liste zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung werden zahlreiche praxisrelevante Fragen aufgegriffen.