EU-Lieferkettenverordnung gegen Entwaldung

Zur Vermeidung der Entwaldung von Flächen hat die EU neue Regelungen für den Import bestimmter Rohstoffe/Produkte erlassen.

Worum geht es?

Laut der Verordnung dürfen Unternehmen ab Dezember 2025 (bzw. Juni 2026 für Kleinunternehmen) bestimmte Produkte und Rohstoffe in die -beziehungsweise aus der EU nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch soll beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.

Welche Rohstoffe/Produkte sind betroffen?

Von der Verordnung sind folgende Güter betroffen: Rinder, Kakao, Kautschuk, Holzkohle, Kaffee, Druckerzeugnisse, Holz, Soja, Palmöl und Palmölderivate. Ebenfalls fallen Produkte darunter, die diese Produkte enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden. Als Beispiele werden Leder, Schokolade und Möbel genannt. Zusätzlich soll die Kommission als kontinuierliche Aufgabe prüfen, ob zukünftig weitere Produktkategorien oder Ökosysteme zu ergänzen sind.
Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex.
Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man hier im EU-Amtsblatt (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt hier in einer Suchmaschine. Dort kann z.B. mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.

Einstufung in Risikoklasse

Damit das Gesetz lückenlos umgesetzt werden kann, stuft die Kommission Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem (hoch, mittel, niedrig) ein – abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat wiederum Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen. Die Liste soll regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine vom EU-Parlament geforderte “Null-Risiko-Kategorie” lehnt die EU-Kommission ab.
Die EU-Kommission hat am 22. Mai 2025 die lang erwartete Liste mit der Einstufung von Hoch- und Niedrigrisikoländern erlassen. Die Liste ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus 'Niedrig-' oder 'Standardrisiko'-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label "Hochrisiko" zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen unter anderem Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.

Spezielle Regelungen für Holz

Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wurde durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fiel, gilt seit Ende 2024 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wurde. Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2027 die alte Verordnung und ab Silvester 2027 die neue.
In folgender IHK-Auflistung werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert: Link zur Auflistung
Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (z. B. Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, d. h. in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt vermutlich nicht für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem, da KN-Code 4819 unter die Verordnung fällt und dort derartige Kartonverpackungen als betroffene Waren beschreibt und hier keine entsprechende Ausnahme für Verpackungen mit Ware darin formuliert ist.

Was gilt für Händler?

Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine bzw. mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, d. h. sie müssen die Pflichten nicht ab 30.12.2025, sondern ab 30.06.2026 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nicht für Holz, dass schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. Euro;
Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. Euro
Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden!
Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.

Portal zur Registrierung

Laut Artikel 33 der EUDR musste die EU-Kommission bis zum 30.12.2024 ein Informationssystem für die Registrierung, die Sorgfaltserklärungen, deren Referenznummern etc. etablieren (also ein neues Internet-Portal).

Weitere Informationen

Informationen der Bundesregierung zum Thema und weitere unter bmle.de sowie in einer FAQ-Sammlung an dieser Stelle.