Pflicht zum Energieaudit

Seit dem Jahr 2015 müssen Unternehmen regelmäßig Energieaudits durchführen. Eine erste Orientierung über die aktuelle Rechtslage und damit einhergehende Pflichten erhalten Unternehmen hier.

Was ist das Energieaudit?

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) legt für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen, die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits fest. Die Anforderungen sind in § 8a geregelt und orientieren sich an der DIN EN 16247-1. Das Audit erfordert demnach eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs. Es sollen Energieflüsse und das Potenzial zur Energieeffizienzverbesserung identifiziert werden. Eine Hilfestellung bietet das Merkblatt des BAFA. Das Audit muss mindestens alle vier Jahre erfolgen.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen ein Energieaudit durchführen, die kein KMU nach dem Empfehlungen der Kommission (2003/361/EG) sind.
 
Die EU-Kommission hat im zuletzt vorgeschlagen, die Auditpflicht künftig an den Energieverbrauch zu koppeln. Das würde dazu führen, dass künftig mehr Unternehmen von einer Pflicht betroffen wären.

Wer ist freigestellt?

Unternehmen sind von Pflicht, ein Energieaudit durchzuführen freigestellt, wenn sie ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung eingerichtet oder mit der Einrichtung begonnen haben. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist dann freigestellt, wenn mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs von diesen Zertifizierungen abgedeckt sind. Befreit sind außerdem kommunale Regiebetriebe und Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten.
Bagatellschwelle: Unternehmen, die von der Pflicht ein Energieaudit durchzuführen betroffen sind und einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh und weniger haben, müssen zwar kein Energieaudit mehr durchführen. Sie müssen allerdings eine vereinfachte Online-Erklärung im BAFA-Portal abgeben, und zwar zwei Monate nachdem sie das Audit hätten durchführen müssen (§ 8 (1) und (2)).

Wie erfolgt der Nachweis?

Der Energieauditor überreicht den Unternehmen einen Auditbericht. Die Eckdaten aus diesem Auditbericht müssen die auditpflichtigen Unternehmen zwei Monate nach Fertigstellung des Berichts in ein Online-Portal des BAFA eintragen. Das BAFA hat dazu eine Ausfüllhilfe erarbeitet.
Unternehmen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen, müssen eine vereinfachte Online-Erklärung abgeben. Unternehmen mit einen gültigen EMAS- oder 50001-Zertifikat müssen keine Energieauditerklärung abgeben.

Welche Anforderungen gelten an Energieauditoren?

Das Energieaudit darf von unternehmensexternen (z. B. Energieberater) und unternehmensinternen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Energieauditoren sind in § 8b des novellierten EDL-G formuliert und werden durch ein Merkblatt des BAFA spezifiziert. Personen, die die Anforderungen erfüllen, können sich in der zugehörigen Datenbank des BAFA anmelden. Das BAFA hat zudem die Datenbank mit eingetragenen Energieauditoren freigeschaltet. Unternehmen, die sich für einen Auditor entscheiden möchten, der noch nicht in der Liste aufgeführt ist, können vorab eine Prüfung des Auditors durchführen lassen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Unternehmen erhalten weitere wichtige Informationen auf der Homepage des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dort stehen mehrere Merkblätter und eine FAQ-Liste mit Fragen und Antworten zu vielen Themen, wie der Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit, den Anforderungen an die Durchführung eines Energieaudits (Feststellung des Energieverbrauchs oder Durchführung im Multi-site Verfahren) oder Möglichkeiten zur Förderung, bereit.