Wenn einer eine Ladesäule bauen will ...

Elektromobilität gilt als ein Schlüssel für klimafreundliche Mobilität. E-Fahrzeuge fahren leise und lokal sogar völlig emissionsfrei. Grundvoraussetzung dafür ist eine dichte Ladeinfrastruktur. Bei deren Ausbau gibt es eine Reihe gesetzlicher Pflichten zu beachten. 
Anwalt Jens Vollprecht weiß, welche Pflichten und Gesetze zu beachten sind.

Hier die Wichtigsten:  

  • Installationspflicht prüfen! Nach dem Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) muss sowohl bei Neubauten, die eine bestimmte Stellplatzanzahl überschreiten, als auch bei Gebäuden, die umfassend renoviert werden und über eine bestimmte Stellplatzanzahl verfügen, Leitungs- und Ladeinfrastruktur errichtet werden. Es gibt allerdings Ausnahmen dazu, z. B. für KMU, die zu prüfen sind. 
  • Baurecht beachten! Ladesäulen gelten als bauliche Anlage. In Sachsen-Anhalt können Ladesäulen nach § 60 Nummer 15 e Bauordnung Sachsen-Anhalt verfahrensfrei errichtet werden. 
  • Straßenverkehrsrecht checken! Eine Ladesäule an einer öffentlichen Straße braucht eine Sondernutzungserlaubnis von der Straßenbehörde. 
  • Melde- und Zustimmungspflicht beachten! Nach § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen Ladeeinrichtungen dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitgeteilt werden. Über-steigt deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage ist darüber hinaus die Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Verweigert werden darf diese jedoch nur in sehr engen Grenzen.
  • Energiewirtschaftsgesetz anschauen! Das Gesetz definiert Ladesäulen-Betreiber als Letztverbraucher und nicht als Stromlieferanten. Damit entfallen zahlreiche Pflichten, die sonst Energieversorgungsunternehmen auferlegt werden. 
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz vergleichen! Das EEG hat einen anderen Ansatz. Danach gelten Betreiber von Ladesäulen bzw. die Mobilitätsanbieter als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn der Nutzer ein Dritter ist. Sie müssen für den von dem Nutzer geladenen Strom die EEG-Umlage abführen (Die Zahlung der EEG-Umlage ist zwischenzeitlich abgeschafft, Anm. d. Red.). Verschiedene Meldepflichten inklusive. Erfolgt die Beladung des Fahrzeugs aus der eigenen PV-Anlage, sind wiederum die Meldepflichten für Eigenversorger zu beachten. Unbedingt die verschiedenen Konstellationen der EEG-Umlage-Pflicht abklären und ggf. mit dem Stromlieferanten eine Meldung und Zahlung der EEG-Umlage auf fremde Schuld vereinbaren! 
  • Stromsteuer berücksichtigen! Die Abgabe von Ladestrom kann einen Versorgerstatus i. S. d. Stromsteuerrechts begründen. Deshalb unbedingt prüfen, ob hier Ausnahmen greifen, insbesondere bei Verwendung von Strom aus Eigenerzeugung. 
  • Ladesäulenverordnung studieren! Die Ladesäulenverordnung (LSV) gibt technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Landepunkte vor, etwa Steckerstandards und verpflichtet Betreiber, je-dem Nutzer das spontane („punktuelle“) Laden zu ermöglichen. Außerdem verpflichtet sie zur Anzeige der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur. 
  • Mess- und Eichrecht nicht vergessen! Das Mess- und Eichrecht stellt nicht nur Anforderungen an die Ladesäulen selbst, sondern auch an die Abrechnung der Ladevorgänge. Schließlich soll der Nutzer die Rechnung nachprüfen können. 
Kontakt: Jens Vollprecht, 
Kanzlei Becker Büttner Held, 
Magazinstraße 15-16, 
10179 Berlin, 
Telefon (030) 611 28 40-133