Entlastung von Steuern und Abgaben

Je nach Konstellation können Unternehmen einzelne Entlastungstatbestände bei Energiesteuern und -abgaben in Anspruch nehmen. Diese sollen dabei helfen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Eine Auswahl finden Sie hier. 
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  • Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch eine Änderung des § 9b im Stromsteuergesetz auf das europäische Mindestmaß reduziert.
  • Außerdem sind die die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen für den Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG zum 31.12.2023 ausgelaufen. Somit entfällt ab 2024 der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG (hierfür greift die erweiterte Regelung nach § 9b StromStG).
  • Außerdem entfällt die Möglichkeit zur vollständigen Steuerbefreiung der KWK nach EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können (betrifft Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas). In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt.
Rückerstattung der Energie- und Stromsteuer berechnen: Der Strompreis-Umlagen-Rechner der IHK Lippe berechnet mögliche Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Für 2023 beträgt die KWKG-Umlage 0,357 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbräuche. Bei privilegierten Unternehmen wird die KWKG-Umlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend den Regelungen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG begrenzt. 
Offshore-Netzumlage: Die Offshore-Netzumlage ersetzt die bisherige Offshore-Haftungsumlage und beträgt für das Jahr 2023 0,591 ct/kWh. Eine Reduzierung der Umlage erhalten nur Unternehmen, die in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG sind. 
§ 19 StromNEV-Umlage: Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit mehr als 4 Prozent Stromkostenanteil am Umsatz können für den Strombezug an einer Abnahmestelle über 1 GWh auf Antrag beim Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt beantragen. Der Nachweis erfolgt z.B. über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers. Des Weiteren können Unternehmen ihre Netznutzungsentgelte um bis zu 80 Prozent reduzieren, wenn die Höchstlast vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast des Netzbetreibers in der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht (Atypische Netznutzung).
Individuelles Strom-Netzentgelt beantragen: Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV können Letztverbraucher, bei denen die Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt (atypische Netznutzer) oder Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden), ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden kann. Hinweise und Anregungen zu Aufbau und Inhalt der Übersicht nehmen wir gern auf.