Umlagen im Stromsektor

Das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG) regelt die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber (nach § 17 EnWG). 

Hintergrund 

Für die Nutzung des Stromnetzes werden Netznutzungsentgelte erhoben. Die Vergütungen für Anlagenbetreiber nach dem Kraftwärmekopplungsgesetz oder die Anbindung von Offshore-Windanlagen werden über Umlagen auf den Strompreis umgelegt. Das EnFG enthält die Bestimmungen von der Umlageerhebung bis zum Ausgleich des Finanzierungsbedarfs der Netzbetreiber. Außerdem regelt es die Voraussetzungen zur Begrenzung von Umlagen und es enthält die Regelungen zum Messen und Schätzen . 

Was wird aus der EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage ist bereits zum 1. Juli 2022 entfallen, da sie im zweiten Halbjahr 2022 auf null Cent je kWh abgesenkt wurde. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt sie mit der Novelle des EEG 2023. Die Finanzierung der EEG-Umlage erfolgt künftig über den Bundeshaushalt (siehe § 8) und wird durch das Sondervermögen “Energie- und Klimafonds” gedeckt. Dieser Fonds speist sich aus den Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels. 

Welche Folgen hat dies für die besondere Ausgleichsregel?

Die besondere Ausgleichsregel wird zwar künftig nicht mehr benötigt, allerdings ist der Antrag Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Entlastungen bei der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage.
Für Strom, der in Abnahmestellen energieintensiver Unternehmen, die im Rahmen der besonderen Ausgleichsregel des EEG 2021 begrenzt worden sind, und im Jahr 2023 verbraucht wird, gelten die Entlastungen der KWK- sowie der Offshorenetzumlage nach § 67 EnFG. Ab dem Jahr 2024 gelten dann die Vorschriften des § 28 ff. 
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BAFA. 

Was wird aus der KWK-Umlage?

Die KWK-Umlage wird für Entnahme von Strom aus dem Netz erhoben (§ 12). Damit entfällt die Umlage auf Eigenverbräuche und Direktlieferungen, wenn das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Teil 4 des Gesetzes beschreibt das Verfahren von der Ermittlung, Erhebung und dem Ausgleich der Kosten.
Bis zum 25. Oktober eines Jahres wird die Höhe der Umlage auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Folgejahr veröffentlicht. Dort erläutern die ÜNB Hintergründe zur Ermittlung der Umlage.
Für energieintensive Unternehmen, die einen Antrag auf besondere Ausgleichsregel gestellt haben, gelten die Regelungen nach § 67 EnFG. Für einen Stromverbrauch bis zu einer GWh fällt immer der volle Umlagebetrag an.