Energiepolitik aktuell

Der Energiemarkt ist stark in Bewegung. Zuletzt wurden viele neue gesetzliche Vorhaben auf den Weg gebracht. Diese Seite gibt einen Überblick, beleuchtet Hintergründe und informiert über aktuelle Entwicklungen auf dem Energiemarkt.
Aktuelle Informationen zur Versorgung mit Erdgas stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) täglich im Internet zur Verfügung.

Aktuelles

  • 20.06.2025: Neue Energielabel-Inhalte für Reparaturen und Langlebigkeit bei Smartphones und Tablets, die innerhalb der EU eingeführt werden, müssen beim Verkauf sichtbar werden und Informationen zur Energieeffizienz, Batterielebensdauer oder Widerstandsfähigkeit enthalten
  • 19.06.2025: Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Quote für nunmehr alle Kraftstoffanbieter setzt EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) und ReFuelEU-Aviation-Verordnung um, Vorgaben werden deutlich verschärft, erstmals soll Mindestquote für synthetische Kraftstoffe und grünen Wasserstoff eingeführt werden.
  • 18.06.2025: Vereinfachungspaket zum CBAM inhaltlich beschlossen, Freigrenze erweitert auf Meldungen von 50 Tonnen/Jahr, nach formalem Beschluss von Rat und Parlament erfolgt Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
  • 20.05.2025: Referentenentwurf für überarbeitete Ladesäulenverordnung legt technische und organisatorische Anforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte fest, BNetzA soll künftig Daten an Bundesländer übermitteln
  • 15.04.2025 bis 08.07 2025: Konsultation zur Evaluierung des Emissionshandels - EU-Kommission bittet um Rückmeldungen basierend auf einem Fragebogen zur Überprüfung des EHS1; Themen u. a. Bewertung von Schutzmaßnahmen vor Carbon Leakage, Prüfung der Aufnahme von CO2-Entnahmetechnologien, Wirkungsweise der Marktstabilitätsreserve und die Verknüpfung mit anderen CO2-Märkten
  • 26.05.2025: DIHK veröffentlicht Ergebnisse einer Umfrage zu Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Kundenanlagen - Rückmeldung aus den Unternehmen zeigt hohe Betroffenheit
  • 22.05.2025: EU legt Beiträge von Öl- und Gasproduzenten zum CO2-Einspeicherziel bis 2030 fest - 44 Unternehmen, die zwischen 2020 und 2023 in der EU Erdöl und oder Erdgas gefördert haben, müssen bis zum 30. Juni 2025 einen Umsetzungsplan vorlegen
  • 22.05.2025: EU-Parlament nimmt Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung von CBAM an - mit neuer Meldeschwelle ab 50 Tonnen/Jahr für die Einfuhr von CBAM-Waren, wird ein großer Teil der Unternehmen von der Melde- und Zahlpflicht ausgenommen - nun folgt noch das Trilogverfahren zur finalen Beschlussfassung
  • 14.05.2025: Steuervergünstigung für Strom aus fester Biomasse-Verfeuerung ab 7,5 MW entfällt - Aufgrund von Änderungen im EU-Beihilferecht können nur noch kleinere Anlagen profitieren
  • 06.05.2025: EU-Kommission plant Importstopp für Erdgas aus Russland - Basis ist neuer REPowerEU-Fahrplan; Unternehmen sollen Vertragsmengen und -laufzeiten russischer Gaslieferungen an Behörden melden; Mitgliedsstaaten sollen Ausstiegspläne vorlegen

Vorgehen bei Gasmangellage

Die Bundesnetzagentur hat vor dem Jahreswechsel 2023/24 die Öffentlichkeit über ihr Vorgehen bei einer möglichen Gasmangellage und die ratierliche Allgemeinverfügung informiert. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Die Bundesnetzagentur weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sie die Gasversorgung derzeit als stabil einschätzt.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein und kann dann als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen. Das betrifft die ca. 40.000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die RLM-Kunden müssen dann ihren Gasverbrauch um einen vorgegebenen Prozentsatz senken. Ausnahmen gelten für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen. Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Bei Fragen, stehen folgende Kontaktaufnahmemöglichkeiten zur Verfügung:

Notfallplan Gas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI) hat am 30.03.2022 die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Seitdem trifft täglich ein Krisenteam aus Energieversorgern und Behördenvertretern zusammen, um die aktuelle Lage zu besprechen und marktbasierte Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieversorgung in Deutschland sicherstellen sollen.
Nach der Frühwarnstufe definiert der Notfallplan Gas die Alarmstufe und schließlich die Notfallstufe. Während Frühwarn- und Alarmstufe auf eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure setzen, greift die Notfallstufe zusätzlich auf hoheitliche Instrumente zurück. In der Notfallstufe wird Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und ist befugt, zusätzlich zu marktbasierten auch hoheitliche Maßnahmen festzulegen, also zum “Verteiler” des verfügbaren Erdgases zu werden. Zur fundierten Entscheidungsfindung führt die BNetzA Befragungen der Netzbetreiber und großer Energieverbraucher durch. Diese sollen auf der im Aufbau befindlichen Sicherheitsplattform Gas gesammelt werden.
Einer vorrangigen Versorgung unterliegen dabei stets sog. geschützte Kunden, dazu gehören:
  • Letztverbraucher mit Standardlastprofilen sowie Letztverbraucher, die Haushaltkunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern
  • Grundlegende soziale Dienste (bspw. Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung)
  • Fernwärmeanlagen zur Versorgung der o.g. Kunden, soweit sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können

Krisenvorsorge Gas

Wie die Krisenvorsorge Gas umgesetzt wird, ist in einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen festgelegt.
Darin finden sich u.a. Kriterien für die Reduktions- bzw. Abschaltreihenfolge bei nicht geschützten Letztverbrauchern. Daraus resultiert jedoch keine klare Liste, die Kriterien sollen den Netzbetreibern Orientierung bieten. Zudem gilt es die lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Wichtig ist daher, dass zwischen Unternehmen und Netzbetreibern wesentliche Daten aktuell verfügbar sind. Darunter fallen z.B. Angaben über Höchst- und Mindestlast oder mögliche Einsparpotenziale. In der Regel verfügt der Netzbetreiber bereits über diese Daten und fragt sie in regelmäßigen Abständen ab.
Seit der EnWG Novelle 2021 zählen KMUs deren Gasverbrauch über ein standardisiertes Lastenprofil erfasst wird zu dem Kreis geschützter Kunden.