Pflicht zur Umsetzung von Auditergebnissen

Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch müssen wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen aus Audits oder Energie- und Umweltmanagementsystemen verpflichtend umsetzen. Wer kein standardisiertes Managementsystem durchführt, muss seine Heizungsanlagen optimieren.

Pflichten zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen. Sie gilt seit 1. Oktober 2022 und für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Verordnung legt Maßnahmen für Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen fest. 
Unternehmen, mit einem Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre ab durchschnittlich 10 GWh im Jahr, sollen Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen von Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz sowie im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen ermittelt wurden, verpflichtend umsetzen (§ 4).
  • Die Umsetzung soll innerhalb von 18 Monaten erfolgen. 
  • Umgesetzt werden müssen alle Maßnahmen, die wirtschaftlich sind, d. h. bei denen sich bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 nach max. 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Nicht wirtschaftliche Maßnahmen müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. 

Mittelfristige Pflichten für Heizungsanlagen in Gebäuden

Grundlage ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen. 
Heizungsanlagen sollen durch fachkundige Personen geprüft und optimiert werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und Optimierungsbedarfe umzusetzen. Außerdem werden Fristen zum hydraulischen Abgleich festgelegt (§§ 2 und 3). Die Pflicht zur Prüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen standardisierter Energie- oder Umweltmanagementsysteme verwaltet werden, in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation oder wenn bereits innerhalb von 2 Jahren vor Inkrafttreten eine vergleichbare Prüfung durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf besteht. 

Kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden

Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen. Sie galt in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023. 
  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten für Fluchtwege (§ 10). 
  • Werbeanlagen dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Abwehr anderer Gefahren sowie als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort (§ 11). Damit darf ein beleuchteter Namenszug eines Geschäfts auch nach 22:00 Uhr noch leuchten, wenn geöffnet ist. 
  • In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten gelten Mindesttemperaturen. Unternehmen können von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie nach unten abweichen. An Büroarbeitsplätzen sind also bereits 19 statt der bisher geltenden 20 Grad Celsius zulässig (§ 12).  
  • Gas- und Wärmelieferanten müssen zahlreiche Informationspflichten zum Energieverbrauch, den Energiekosten und dem rechnerischen Energieeinsparpotenzial bei einer Temperaturabsenkung um 1 Grad Celsius in durch sie mit Gas oder Fernwärme versorgten Gebäuden erfüllen (§ 9 Absatz 1).
  • Eigentümer von Wohngebäuden müssen diese Informationen an ihre Mieter weiterleiten. Bei Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten sind darüber hinaus noch zusätzliche Informationen zu übermitteln (§ 9 Absatz 2). 
Für öffentliche Nichtwohngebäude galten folgende Regelungen
  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen, wie Schulen oder Pflegeeinrichtungen (§ 5). 
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen (§ 6). 
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Bei zentralen Anlagen soll die Temperatur nur so weit gesenkt werden, wie ein Auftreten von Legionellen vermieden wird (§ 7). 
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