EU-Richtlinien für elektrische Geräte

Für Hersteller, Importeure und Händler elektrischer Geräte gelten seit dem 20. April 2016 neue europäische Richtlinien. Für elektrische Geräte haben dabei folgende die größte Relevanz: Die Richtlinie über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel (Niederspannungsrichtlinie) 2014/35/EU: Geräte und Komponenten mit äußerem Anschluss, der elektrische Spannung führt, mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V (Wechselstrom) bzw. zwischen 75 und 1.500 V (Gleichstrom). Und die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) 2014/30/EU: für Geräte und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder bei denen es eine Betriebsbeeinträchtigung durch elektromagnetische Störungen gibt.

Allgemeine Änderungen

Alle Wirtschaftsakteure müssen (auf Verlangen) den Behörden die Wirtschaftsakteure nennen, von denen sie ein Gerät bezogen oder an die sie ein Gerät abgegeben haben. Die Rückverfolgung muss bis 10 Jahre nach Bezug/Abgabe eines Gerätes möglich sein. Ausgenommen werden neuerdings „kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, wenn dies von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.“ Außerdem werden die Begriffe der wichtigen Marktteilnehmer definiert und jedem eine klare Verantwortung zugeordnet:

Pflichten des Herstellers

  • verpflichtende Risikoanalyse und –Bewertung
  • Identifizierbarkeit des Produktes durch Typ, Serien-/Chargennummer und Angabe des Herstellers mit Name/Marke und Postanschrift auf dem Gerät, der Verpackung oder der Anleitung
  • Betriebsanleitung in der jeweiligen Landessprache, in der das Gerät verkauft werden soll
  • technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sind nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang aufzubewahren.

Pflichten des Einführers (Importeurs)

  • dürfen nur konforme Geräte in Verkehr bringen
  • gewährleisten die Durchführung des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren und die Erstellung der technischen Unterlagen vom Hersteller
  • gewährleisten der ordnungsgemäßen CE-Kennzeichnung des Gerätes und dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind
  • gewährleisten, dass Bedienungsanleitungen in der definierten Sprache des Mitgliedslandes dem Geräte beigefügt sind
  • liefern ihren Namen, den Handelsnamen, oder Handelsmarke samt Postanschrift auf dem Gerät, der Verpackung oder der Anleitung mit.
  • sorgen für entsprechende Lagerungs- und Transportbedingungen
  • auf Verlangen der nationalen Behörde müssen alle Unterlagen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis der Konformität notwendig sind und zwar in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann
  • melden den Behörden, wenn die Annahme besteht, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
  • kooperieren mit Behörden zur Abwendung von Risiken

Pflichten des Händlers

  • berücksichtigen die Anforderungen der Richtlinie mit der entsprechenden Sorgfalt
  • prüfen ordnungsgemäße CE Kennzeichnung
  • prüfen die Mitlieferung der geforderten Unterlagen in ordnungsgemäßer Ausführung
  • sorgen für entsprechende Lagerungs- und Transportbedingungen
  • auf Verlangen der nationalen Behörde müssen alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis der Konformität notwendig sind
  • melden den Behörden, wenn die Annahme besteht, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
  • kooperieren mit Behörden zur Abwendung von Risiken

Zu beachten: Als Hersteller gilt, dessen Namen auf dem Produkt steht!

Artikel 10: „Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.“

Weitere Änderungen zur Richtlinie 2014/35/EU (elektrischen Betriebsmitteln)

  • Die Sicherheitsziele wurden auf Haustiere ausgeweitet
  • Pflichten des Importeurs: Nehmen Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vor, „falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird“, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden und halten Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden 

Weitere Änderungen zur Richtlinie 2014/30/EU (EMV)

  • Hersteller müssen Serienanfertigung überwachen und stets die Konformität mit der Richtlinie sicherstellen. Das beinhaltet Prüfungen in der Serie, erneute Prüfung bei Änderungen am Produkt und die Überwachung von Änderungen der Bezugsnorm(en) und ggf. erneute Prüfung des Produkts
  • Risikoanalyse und –bewertung muss erfolgen
  • Betriebsanleitung ist in der jeweiligen Landessprache erforderlich, in der das Gerät verkauft werden soll
  • Detailliertere Anforderungen an technische Unterlagen

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“. Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, für die es laut spezifischer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auch vorgeschrieben ist.
Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen geltenden Anforderungen übernimmt. Das CE-Zeichen stellt dabei kein (Prüf- oder Herkunfts-) „Siegel“, sondern ein Verwaltungszeichen dar, das die Freiverkehrsfähigkeit entsprechend gekennzeichneter Industrieerzeugnisse im Europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt.
Die für die CE-Kennzeichnung erforderliche EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten auszustellen und hat nach Beschluss 768/2008/EG (Anhang III) folgendes zu beinhalten:
  • Produktmodell/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer)
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Gegenstand der Erklärung – eventuell Bild des Produktes, Gerätebeschreibung
  • Liste der erfüllten Harmonisierungsrechtsvorschriften (Richtlinien der EU)
  • Liste der harmonisierten Normen, die zum Nachweis der Konformität herangezogen wurden oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen
  • Gegebenenfalls die notifizierte Stelle (Name, Nummer) und deren Leistung / Bescheinigung
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Name und Funktion des Unterzeichners
  • Unterschrift