Steuerliche Forschungszulage (Fzul)
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen ab dem 1. Januar 2020 und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal "Mein ELSTER" beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.
Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens. Weitere Informationen sowie den Antrag finden Sie unter der Homepage der Bescheinigungsstelle Forschungszulage. Eine Übersicht zum Antrag des BMF finden Sie hier: Übersicht zum Antrag auf Forschungszulage
Steuerbonus für Lohnkosten, Auftragsforschung Gemeinkosten und Abschreibung von Wirtschaftsgütern
Forschende Unternehmen haben einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben betraut sind. KMU erhalten seit dem 28. März 2024 auf Antrag 35 Prozent. Auch die Auftragsforschung wird gefördert – und zwar mit 25 Prozent bezogen auf 70 Prozent der Auftragssumme. Gerade kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung sollen dadurch einen Anreiz zum Einstieg in Forschung und Entwicklung (FuE) erhalten. Maximal können Kosten in Höhe von 12 Millionen Euro seit dem 1. Januar 2026 angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 3 Mio. Euro bzw. für KMU 4,2 Mio. Euro jährlich. Ab 2026 werden auch Gemeinkosten in Höhe von 20 % gefördert, außerdem sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter möglich.
Achtung: Die Förderbedingungen wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes mehrfach geändert. Übersicht der Änderungen
Auch für junge Start-Ups eignet sich dieses Förderprogramm: die Förderung kann im Nachgang beantragt werden und es ist nicht schädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt.
Wichtige Basis zur Berechnung der Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, welche der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 ESTG. Auch Sonderzahlungen und Boni können hier berücksichtigt werden .
Arbeitszeiten von Mitunternehmern bzw. bei Einzelunternehmern werden pauschal mit 100 Euro für jede Projektstunde angesetzt werden, bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche – ohne Nachweis. Die Förderung, die er auf diesen Stundensatz erhält, gilt als de-minimis-Beihilfe (und nur diese – die Förderung, welche das Unternehmen auf lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält, sind keine de-minimis). Auf diese Kosten erhalten Sie eine Förderung von 25 %.
Dokumentation der Forscher-Stunden ratsam
Zwar müssen dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, es ist aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen sehr ratsam, aufgewendete Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben zu dokumentieren. Für die Dokumentation der förderfähigen Personalkosten hat das Bundesministerium der Finanzen einen Muster-Stundenzettel veröffentlicht.
Auszahlung auch dann, wenn keine Gewinne anfallen
Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher ist es hilfreich, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah und idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen. Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen von Interesse sein.
Keine doppelte Förderung möglich
Die steuerliche Forschungsförderung stellt einen wichtigen Baustein in der Innovationsförderung in Deutschland dar – in Ergänzung zur bewährten Projektförderung. Deshalb greift die Forschungszulage auch nur, wenn die Personalkosten eines Forschungsvorhabens nicht im Rahmen anderer Förderungen unterstützt werden. Es sollte deshalb – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater – geklärt werden, dass sich keine Doppelförderung ergibt.
Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?
Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens auf der Internetseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
Das Unternehmen stellt einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen.
Der Antrag kann vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden.
Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes FZulG handelt. Die Bescheinigungsstelle beurteilt nicht, in welchem Umfang die Aufwendungen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind.
Sofern eine Bescheinigung für die FuE-Vorhaben erteilt worden ist, wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage eingereicht. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt. Die Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Weiterführende Informationen
- Zur Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) - Informationen und Antragsverfahren
- Forschungszulagengesetz
- Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben mit aktuellem Stand vom 07. Februar 2023, wie Teile des Forschungszulagengesetzes in der Praxis zu verstehen sind.
- Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.
- Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).
Stand: 12.01.2026