Berufskraftfahrer/-in

Allgemeine Informationen 

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. 

Rechtsgrundlagen 

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) sind die Grundlagen zur Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 in Deutschland geschaffen worden.
In nachfolgender Auflistung finden Sie die relevanten Rechtsvorschriften über die Berufskraftfahrer-Qualifikation.
Weiterführende Informationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr unter https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Qualifikation-Weiterbildung/qualifikation-weiterbildung_node.html.
Die dort veröffentlichten Anwendungshinweise wurden zwischen den obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt und ermöglichen somit eine einheitlichere Rechtsanwendung.
Das BMVI hat aufgrund der Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht diverse Merkblätter in Abstimmung mit dem BAG sowie den für das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht zuständigen Obersten Landesbehörden überarbeitet.
Die überarbeiteten Merkblätter finden Sie in der nachfolgenden Auflistung.

Anmeldung und Termine 

Die IHK Halle-Dessau bietet regelmäßig Prüfungen der beschleunigten Grundqualifikation für Berufskraftfahrer/-innen an. Falls eine Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen nicht erreicht wird, behält sich die IHK Halle-Dessau vor, den Prüfungstermin abzusagen. Liegen mehr Prüfungsanmeldungen als Kapazitäten vor, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss zum jeweiligen Prüfungstermin bei der IHK Halle-Dessau eingehen, können für diesen Prüfungstermin nicht mehr berücksichtigt werden.

Termine

Anmeldung

Für die Anmeldung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ist das von der IHK Halle-Dessau bereitgestellte Anmeldeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB) zu nutzen.

Anmeldung mit Nachteilsausgleich

Für die Anmeldung zur Prüfung für Teilnehmer/-innen mit Nachteilsausgleich gelten andere Anmeldefristen. Bitte setzen Sie sich  im Vorfeld der Anmeldung zur Prüfung mit uns in Verbindung. 

Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Der vom DIHK veröffentliche Fragenfundus kann zur Prüfungsvorbereitung herangezogen werden.
Eine Übersicht der Veranstalter, die zur Vorbereitung auf die Prüfung Kurse durchführen, finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System.

Kostenfreie Online-Testprüfung

Die Breite des Prüfungsstoffes und die Schwierigkeit der Fragen lassen sich anhand einer Testprüfung ohne Stress erfahren. Die Prüfungssituation wird optimal simuliert, da selbst die Uhr im Hintergrund mitläuft. Im Gegensatz zur wirklichen Prüfung, kann jedoch anhand der farbig herausgehobenen Lösungsanzeigen gleich überprüft werden, ob die gegebene Antwort richtig gewesen ist oder nicht. Die entsprechenden Punkte werden aufaddiert, so dass am Ende der Testprüfung die erzielte Punktezahl steht. 
Nutzen Sie die Chance und loggen Sie sich zur Testprüfung ein. 

Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: 
  1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,
  4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
  5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.