Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Das Meldeverfahren IDEV läuft Ende 2026 aus (siehe 5.)

1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Der Leitfaden zur Intrastat 2026 enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Anhang 5 beantwortet häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Intrastat.
Der Leitfaden wird jährlich aktualisiert. 2026 gab es nur wenige Änderungen, deswegen finden Sie hier die wesentlichen Änderungen aus 2025:
Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik aus 2025:

Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
  • Eingang von 800.000 Euro auf 3 Mio. Euro
  • Versendung von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro
  • Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat
  • Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".
  • Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß § 30 und 31 AHStatDV)

2. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio. Euro (Versendungen) bzw. 3 Mio. Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 6. sind die Schwellen aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

4. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik, insbesondere Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern.

5. Wie erfolgen die Meldungen? IDEV läuft Ende 2026 aus.

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Online-Meldeverfahren IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. IDEV kann nur noch für die Daten bis einschließlich Dezember 2026 genutzt werden, danach ist eStatistik.core das einzige Verfahren. Ausnahme: Die Datenmengen liegen unter 1 MB.
Unternehmen, die 2026 erstmals Dateien im INSTAT/XML-Format senden, müssen den Dateiupload bereits jetzt direkt unter .CORE vornehmen. Testdateien, die über das Online-Meldeverfahren IDEV gesendet werden, werden aktuell nicht mehr durch das Statistische Bundesamt geprüft.
Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits im INSTAT/XML-Format melden und beispielsweise aufgrund einer Systemumstellung, eines Updates oder eines neu hinzugekommenen Unternehmensteils einen Test durchführen möchten. Achtung: .core plausibilisiert die Daten sofort.
Weiterführende Informationen hat das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Durch die rechtzeitige Veröffentlichung kann der Umstieg besser eingeplant werden.

6. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand Februar 2026)

Mitgliedsstaat Währung Eingang Versendung
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 900.000 1.000.000
Dänemark DKK 41.000.000 11.800.000
Deutschland (2025) EUR 3.000.000 1.000.000
Estland EUR 0 325.000
Finnland EUR 0 800.000
Frankreich EUR 0 0
Griechenland EUR 250.000 90.000
Irland EUR 750.000 750.000
Italien EUR 2.000.000 0
Kroatien EUR 450.000 300.000
Lettland EUR 380.000 220.000
Litauen EUR 600.000 400.000
Luxemburg EUR 250.000 200.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR
Österreich EUR 1.100.000 1.100.000
Polen PLN 6.000.000 2.800.000
Portugal EUR 650.000 600.000
Rumänien RON 1.000.000 1.000.000
Schweden SEK 15.000.000 12.000.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 300.000 280.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 15.000.000 15.000.000
Ungarn HUF 400.000.000 200.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland) EUR 750.000 750.000
Zypern EUR 380.000 75.000