Verfahren zur Exportkontrolle beschleunigt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle einführen.
Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer werden künftig beschleunigt, in dem diese Entscheidungen nicht mehr in Form eine Einzelfallentscheidung ergehen, sondern stärker gebündelt als sogenannte Allgemeinverfügungen.
Zur Umsetzung wurden am 1. August 2023 Maßnahmen in Form neuer und Anpassung bestehender Allgemeiner Genehmigungen (AGG) veröffentlicht, die zum 1. September 2023 in Kraft treten.
Die geplanten Maßnahmen erlauben es Unternehmen, bestimmte Rüstungsgüter und Dual-Use Güter unmittelbar über Allgemeine Genehmigungen, also ohne spezifische Einzelgenehmigung, in ausgewählte EU- und NATO-Staaten sowie andere enge Partnerländer zu exportieren. Dafür gelten enge Voraussetzungen, insbesondere müssen die Güter in den Empfängerländern verbleiben. Entscheidungen über Allgemeine Genehmigungen bündeln verschiedene Fälle und beschleunigen damit die Verfahren.
Um das Verhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung auf der einen Seite und restriktiver Kontrolle auf der anderen Seite richtig auszutarieren, werden Unternehmen verpflichtet, auf Grundlage der AGGs getätigte Rüstungsexporte dem BAFA zu melden.
Für Exporte in sonstige Drittländer sind weiterhin vorrangig Einzelfallprüfungen vorgesehen, um zielgenaue Kontrollen zu gewährleisten.
Die geplanten Maßnahmen für neue bzw. zur Anpassung bestehender Allgemeiner Genehmigungen (AGG) umfassen:
Für Rüstungsgüter:
  • Einführung einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea
  • Einführung einer neuen AGG zur Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung), AGG Nr. 22 (Sprengstoffe), AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren), AGG Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und AGG Nr. 26 (Streitkräfte) durch Erweiterung des Länderkreises auf bestimmte NATO - und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay
  • Weitere inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen der AGG Nr. 18 (militärische Bekleidung), AGG Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen), AGG Nr. 25 (Einführung einer neuen Fallgruppe der Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsgewässern), AGG Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers)  und AGG Nr. 28 (Aufnahme von de minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen)
Für Dual-Use Güter:
  • Einführung einer neuen AGG (in inhaltsgleicher Ergänzung zur AGG EU001) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien
  • Einführung einer neuen AGG für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder
  • Einführung einer neuen AGG für die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO
  • Änderungen der bestehenden AGG Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze), AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: (1) betr. Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; (2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; (3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden) und AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter und Erweiterungen des Länderkreises.
Zudem soll die Laufzeit von sogenannten Nullbescheiden, das heißt Feststellungen, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben keiner Genehmigungspflicht unterfällt, künftig auf zwei Jahre verlängert werden. Gleiches gilt für Auskünfte zur Güterliste sowie den Gültigkeitszeitraum der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen. Auch diese sollen künftig auf zwei Jahre verlängert werden.
Weitere Informationen auf der Website  der BAFA.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 25.07.2023