Verbindliche Ursprungsauskünfte

Rechtsgrundlagen der verbindlichen Zolltarifauskunft sind der Artikel 33 ff Zollkodex der Union (UZK).

Zuständigkeit

1. Das Hauptzollamt Hannover ist grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über:
  • den präferenziellen Ursprung und
  • den nichtpräferenziellen Ursprung, wenn die Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU erfolgt ist oder wenn es sich um Waren handelt, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs abhängt.
Kontaktdaten: Hauptzollamt Hannover; Arbeitsbereich Verbindliche Ursprungsauskünfte; Waterloostraße 5; 30169 Hannover; Telefon: 0511 101-2480; Fax: 0511 101-2899; E-Mail: poststelle.vzta-hza-hannover@zoll.bund.de
2. Die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern erteilen vUA-Entscheidungen über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. be- oder verarbeitet werden.

Beantragung

Ein Antrag auf Erteilung einer vUA-Entscheidung muss schriftlich gestellt werden. Hierfür ist zwar kein spezielles Format vorgeschrieben, es wird aber empfohlen, den von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Mustervordruck zu nutzen. So wird sichergestellt, dass der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält, die nach den Vorgaben des UZK vorgeschrieben sind. Über nachfolgenden Link kann der Vordruck heruntergeladen werden. Der Antrag ist ergänzt um etliche hilfreiche Ausfüllhinweise und Informationen.