Nichtpräferenzieller Ursprung - Das Ursprungszeugnis

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist nach dem Zollkodex der Europäischen Union Ursprungsware des Landes,
  • in dem sie die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung erfahren hat,
  • die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und
  • die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder die eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Nie ausreichend sind so genannte "Minimalbehandlungen", das heißt einfaches Reinigen, Behandlungen zur Lagerung, Umpacken und einfache Behandlungen zum Verkauf, Etikettierung oder die einfache Montage, also das Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware (Schrauben, Nageln, Nieten, Schweißen, Löten, Kleben, Pressen, Stecken).
Wenn die Montage aber so komplex ist, dass sie selber eine wesentliche Be- und Verarbeitung bedeutet, kann sie im Einzelfall den deutschen Warenursprung begründen.

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln:

  • Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware entsteht
  • nach Artikel 60 Absatz 1 UZK durch die vollständige Gewinnung oder Herstellung (meist zusammengefasst als "vollständige Erzeugung" bezeichnet) in einem einzigen Land oder
  • nach Artikel 60 Absatz 2 UZK durch einen bestimmten Grad an Be- oder Verarbeitungen, wenn an ihrer Herstellung mehr als ein Land beteiligt war.
In diesem Zusammenhang gilt die gesamte Europäische Union als "ein Land".
Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Artikel 61 Absatz 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse von den berufsständischen Organisationen ausgestellt.
Was bei einem IHK-Ursprungszeugnis zu beachten ist und wie es beantragt wird, finden Sie hier.