(Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung

Bei der (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit, einem Kunden den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen. Die Erklärung kann auch als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll. Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden.

Aktualisierte Fassung seit 17. Dezember 2021: Im Zuge der Digitalisierung und als Beitrag zur Entbürokratisierung werden künftig DV-technisch erstellte Erklärungen auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist. In der aktualisierten Fassung besteht die Wahl, ob die Erklärung wie bislang unterschieben wird oder nicht. Falls keine Unterschrift geleistet wird, muss die entsprechende Checkbox angekreuzt werden. Erläuterungen finden sich in Fußnote Nr. 9. Sie finden die aktuelle Fassung (PDF-Datei · 993 KB) auch im rechten Bereich unter Weitere Informationen. Das bisherige Formular ist – mit Unterschrift – weiterhin gültig und verwendbar.


Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nicht-präferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung in der Europäischen Union nicht.

Erklärung-IHK für Drittlandswaren

Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. Falls die Erklärung-IHK als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den  für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, das heißt der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die maximale Dauer für eine Langzeit-Erklärung mit drittländischem Ursprung beträgt 12 Monate. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an den Kunden beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde einen Nachweis, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis zu beantragen.
Die (Langzeit-)Erklärung-IHK mit dem aktuell gültigen Wortlaut Stand 12/2021 stellen wir Ihnen als ausfüllbares pdf-Dokument  unter “Weitere Informationen” zur Verfügung. Bisherige Fassungen bleiben gültig und können weiterhin verwendet werden.