Russland-Embargo: Nachweise für Eisen- und Stahlprodukte

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 treten Beschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse zum 30. September 2023 in Kraft, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Es ist verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
 
Auf der Webseite des Deutschen Zolls sind weitere Informationen veröffentlicht.
 
Quelle: DIHK, 07.09.2023