EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird verschoben

Die Trilogeinigung vom 04. Dezember 2025 ist formal vom Rat und vom Plenum des Europaparlaments angenommen worden. Damit ist die Verschiebung der EUDR bestätigt.
Weitere Details der Einigung
  • Es wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, dass ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen und nur der erste Marktakteur in der nachgelagerten Lieferkette die EUDR-Referenznummer speichern muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass zumindest die größeren Akteure zwingend ein Sorgfaltspflichtensystem hätten etablieren müssen; und damit stets erneut Informationen, Unterlagen und Daten über die Herkunft ihrer Produkte sammeln.
  • Für Kleinst und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und vereinfachte Sorgfaltserklärung.
  • Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnissen werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
  • Und nicht zuletzt hat der Rat die EU-Kommission beauftragt, bis April 2026 weitere Entlastungsoptionen zu prüfen.
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