EU-Lieferkettengesetz: Gegenüberstellung Deutsches Lieferkettengesetz

Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (deutsches Lieferkettengesetz) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferkettengesetz) unterscheiden sich. Zur Information finden Sie folgend einen Vergleich:

1. Wer ist unmittelbar betroffen?

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

Direkte Betroffenheit laut Gesetz:
  • seit Januar 2024 deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden
Indirekte Betroffenheit:
  • möglich bei allen Unternehmen (damit auch KMU) innerhalb der Lieferketten der direkt Betroffenen aufgrund deren Abfragen

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

  • Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem globalen Netto-Jahresumsatz von 450 Millionen Euro
  • für nicht in der EU ansässige Unternehmen gilt das CSDDD, insofern ein Nettoumsatz in Höhe von 450 Millionen Euro in der EU erwirtschaftet wird
Dabei wird das Gesetz schrittweise eingeführt:
  • 2026 (zwei Jahre nach Inkrafttreten) müssen Unternehmen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben
  • 2027 (drei Jahre nach Inkrafttreten) ist die Richtlinie anzuwenden für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz
  • 2028 (vier Jahre nach Inkrafttreten) verringern sich die Schwellenwerte auf 3.000 Mitarbeiter und mehr als 900 Millionen Euro Umsatz
  • 2029 (fünf Jahre nach Inkrafttreten) werden dann im letzten Schritt Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern Mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erfasst.

2. Welche Sorgfaltspflichten gelten vorranging?

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

Sorgfaltspflichten gelten vor allem in Bezug auf Menschenrechte und Arbeitsbedingungen.
  • Festlegung betriebsinterner Zuständigkeit
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Abhilfemaßnahmen im Risikofall
  • Beschwerdemechanismus
  • Dokumentation und Berichterstattung

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

Sorgfaltspflichten gelten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltpflichten, sowie Arbeits- und Sozialstandards - generell für die gesamte Lieferkette.
Sorgfaltspflichtenmanagementsystem umfasst:
  • Grundsatzerklärung
  • Risikoanalyse
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Beschwerdemechanismus
  • Wirksamkeitsmonitoring
  • Berichterstattung
Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, einen Klimaplan zu erstellen, welcher aufzeigt, wie sie das 1,5-Grad-Ziel erreichen wollen, zur Klimaneutralität beitragen und sich die entsprechenden Emissionsziele gesetzt haben.

3. Haftung der Unternehmen

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

§ 3 Abs. 3 LkSG regelt ausdrücklich, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch unberührt.

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

Richtlinie sieht eine spezielle zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Pflicht zur Verhinderung potenzieller sowie die Beendigung tatsächlich negativer Auswirkungen vor (Art. 29 i.V.m. Art. 10 / Art. 11 CSDDD)
Haftungstatbestand ist erfüllt, sofern
  • ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, einer Präventions- oder Abhilfepflicht nachzukommen, die einem Recht, einem Verbot oder einer Pflicht gem. Anhang I dient
  • und dadurch einer natürlichen oder juristischen Person ein Schaden entstanden ist
  • Ausgenommen sind Schäden, die ausschließlich von einem Geschäftspartner in der Aktivitätskette verursacht wurden

4. Behördliche Sanktionen

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

Enthält Bußgeldregelungen bis zu 800.000 Euro oder 2 % des Jahresumsatzes (§ 24 LkSG).
Dreijähriger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich (§ 22 LkSG).

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

Umfangreiche Regelung in Art. 27 CSDDD:
Mitgliedstaaten legen die Sanktionen, einschließlich Geldstrafen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Nach Abs. 3 sind mindestens folgende Sanktionen vorgesehen:
  • Zwangsgelder
  • falls das Unternehmen der Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht innerhalb der geltenden Frist nachkommt, eine öffentliche Erklärung, in der das verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werde
Zwangsgelder werden gemäß Abs. 4 auf der Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes berechnet. Die Höchstgrenze des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes (vorheriges Geschäftsjahr).
Nach Abs. 5 müssen Beschlüsse über Sanktionen mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich gemacht und an das Europäische Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden.

5. Behördliche Kontrolle

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist im Geschäftsbereich des BMWK zuständig.
Die Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
Insbesondere kann sie:
  • Personen laden
  • dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorlegen
  • dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

National zuständige Aufsichtsbehörde ist durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen (Art. 24 CSDDD).
Mindestbefugnisse der Aufsichtsbehörde gem. Art. 25 Abs. 5 CSDDD:
  • Sanktionen verhängen
  • Vorläufige Maßnahmen verhängen
Sie ist befugt Unternehmen anzuweisen:
  • Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften durch Ergreifen einer Maßnahme oder Einstellen eines Verhaltens zu beenden;
  • jegliche Wiederholung des betreffenden Verhaltens zu unterlassen;
  • ggf. Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und erforderlich sind, um ihn abzustellen.

6. Kritikpunkte der Wirtschaft

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LkSG)

  • zusätzliche Belastung der Wirtschaft nach Coronakrise und Russlandkrieg
  • KMU sind als Zulieferer ihrer Produkte und Dienstleistungen in die Thematik involviert
  • KMU können nicht gesamte Lieferkette nachverfolgen
  • Rechtsbegriffe sind unbestimmt, etwa: „Unternehmen müssen die Pflichten in angemessener Weise erfüllen, zum Beispiel abhängig von der Schwere des Risikos, dem Verursachungsbeitrag und dem Einflussvermögen des Unternehmens."

EU-Lieferkettengesetz - Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)

  • Gesetz schießt deutlich über Ziel hinaus
  • Umfangreiche Sorgfalts- und Nachweispflichten überfordern KMU
  • zusätzliche Kosten und Risiken • empfindliche Strafen sowie zivilrechtliche Haftung drohen
  • Europäische Unternehmen ziehen sich aus Entwicklungs- und Schwellenländern zurück
  • Gefahr von Sammelklagen
  • Umsetzung in nationales Recht bedeutet Verschärfung des deutschen LKS
Quellen: DIHK e.V, BDI, MHP, IHK Magdeburg