Innerhalb der EU

Was versteht man unter Entsendung?

Ein „entsandter Arbeitnehmer“ ist ein Arbeitnehmer (Frau oder Mann), der von seinem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen.
So kann beispielsweise ein Dienstleister einen Auftrag in einem anderen Land erhalten und seine Arbeitnehmer dorthin schicken, um den Auftrag auszuführen.
Entsandte Arbeitnehmer unterscheiden sich insofern von mobilen EU-Arbeitnehmern als sie sich zwar vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, jedoch nicht in dessen Arbeitsmarkt integriert werden.
Hingegen haben mobile EU-Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Land Arbeit suchen und dort beschäftigt werden, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des betreffenden Landes Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und zu allen sonstigen sozialen und steuerlichen Leistungen.

Seit 30. Juli 2020 gilt europaweit die neue Entsenderichtlinie.

Was verändert sich durch die Neuregelung?

Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
(Grundsatz: “Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”!)
  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  2. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  3. Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
  4. Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
  5. Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

A1-Bescheinigung: Neues Meldeportal

Wer nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, aber dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, muss das anzuwendende Recht durch eine A1-Bescheinigung nachweisen können. Für die Beantragung der Bescheinigung muss spätestens ab 1. März 2024 das neue SV-Meldeportal genutzt werden.
Das neue SV-Meldeportal ist eine komplette Neu-Entwicklung und eine reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird.

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