Beschäftigung von Nicht-Unionsbürgern

Sie möchten ausländische Arbeits- oder Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen –hier finden Sie dazu wichtige Informationen. 

1. Allgemeines

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 ff. AufenthG sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

2. Wechsel des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin

Vor einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ist zu prüfen, ob eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis zum Wechsel berechtigt, oder ob ein neuer Antrag für den neuen Arbeitsplatz gestellt werden muss. Darüber gibt die bestehende Arbeitserlaubnis Auskunft: Ist sie allgemein ausgestellt, oder beschränkt auf ein bestimmtes Unternehmen?
Die Voraussetzungen für einen Arbeitgeberwechsel hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel und teilweise auch vom Zeitablauf ab. So gibt es mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz Erleichterungen für Personen mit Blue Card.

3. Aufenthaltstitel eines anderen Staates

Eine Arbeitserlaubnis eines anderen Staates, auch eines EU-Staates, berechtigt grundsätzlich nicht zur Beschäftigung in Deutschland. Ausnahmen sind ICT mit Registrierung und kurzfristige Mobilität von Personen mit blauer Karte.

4. Erleichterter Zugang für Staatsangehörige bestimmter Länder

Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA und dem Vereinigten Königreich und Nordirland können eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erhalten. Es gibt keine Anforderungen an die Qualifikation. Allerdings führt hier die Arbeitsagentur eine Vorrangprüfung durch (§ 26 Abs. 1 BeschV), das heißt, sie prüft, ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Personen zur Verfügung stehen. Details zur Vorrangprüfung finden Sie im Merkblatt der Arbeitsagentur.
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden, wenn ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers aus Deutschland vorliegt (§ 26 Abs. 2 BeschV).

5. Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung

Ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in der Zeitarbeitsbranche (Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung) ist grundsätzlich nicht möglich.
Nur für eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen, für die keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das ist bei bestimmten Varianten der Blue Card sowie Geflüchteten aus der Ukraine der Fall.

6. Arbeitserlaubnis für Fachkräfte: Neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung

Das neue Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung tritt ab November 2023 schrittweise in Kraft. So schafft das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsgesetz drei neue Wege, nach Deutschland einzureisen.

Qualifikation: 

  • Wer einen deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss hat, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.
  • Beispiel: eine als Kauffrau für Büromanagement anerkannte Fachkraft soll künftig auch im Bereich Logistik als Fachkraft beschäftigt werden können.
  • Auch Menschen, die zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber eine dreijähriger Berufsausbildung sollen bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes eine Blaue Karte erhalten können.
  • Wer im Bereich IT besondere Kenntnisse hat, soll ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte erhalten können. Ein Hochschulabschluss ist nicht erforderlich; es reichen dann auch Nachweise für bestimmte non-formale Qualifikationen.

Erfahrung: 

  • Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer hat, soll als Arbeitskraft einwandern können.
  • Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein. Ausgenommen hiervon sind reglementierte Berufe. Zudem ist eine Gehaltsschwelle einzuhalten oder es muss eine Tarifbindung vorliegen. 

Potenziale: 

Neu eingeführt wird eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Damit sollen Menschen aus Drittstaaten, die noch keinen deutschen Arbeitsvertrag haben, aber einen ausländischen, mindestens zweijährigen Berufsabschluss, die Möglichkeit zur Arbeitssuche vor Ort in Deutschland bekommen. Mit der Chancenkarte bekommen sie einen Aufenthaltstitel für bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche. Während dieser Arbeitsplatzsuche ist bereits eine Beschäftigung im Umfang von bis zu zwanzig Wochenstunden erlaubt, auch die Probebeschäftigung bei einem zukünftigen Arbeitgeber für bis zu zwei Wochen. Zudem werden die Voraussetzungen für eine Einreise zur Ausbildungssuche abgesenkt. 
Wie geht es weiter?

Der Bundestag hat am 7. Juli 2023 das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. Fachkräfte sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Mehrere Regelungen des Gesetzes treten bereits ab November 2023 in Kraft, andere sechs bzw. neun Monate nach der Verkündung. So soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Behörden genügend Zeit für die Umsetzung haben. 

Noch stellt das „alte“ Fachkräfteeinwanderungsgesetz für mindestens einige Monate die geltende Rechtslage dar.