Lieferkettengesetz

Umsetzung des Lieferkettengesetzes
Zum Jahresbeginn ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, das sog. Lieferkettengesetz in Deutschland in Kraft getreten.
Unternehmen müssen jetzt prüfen, ob ihre Zulieferer Menschen- und Arbeitsrechte einhalten, also ob sie Kinder oder Zwangsarbeiter beschäftigen, ordentliche Löhne zahlen und einen grundlegenden Arbeitsschutz gewährleisten.
Viele Unternehmen sehen das als zusätzliche Belastung in einer ohnehin bürokratischen Geschäftswelt. Der EU gehen diese Regeln aber nicht weit genug. Bislang ist Deutschland in Europa das einzige Land mit derartigen Vorgaben. Ein EU-Gesetz könnte diese noch verschärfen.

Wer ist betroffen?

Ab dem 01.01.2023 sind inländische Unternehmen, auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern erfasst. Ab dem 01.01.2024 wird die Schwelle auf 1000 Mitarbeiter abgesenkt. In Konzernstrukturen werden die Anzahl der Mitarbeiter zusammengerechnet. Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie sechs Monate im Unternehmen tätig sind (§ 1 LsKG)

Welche Verpflichtungen bestehen für betroffene Unternehmen?

Die Anforderungen sind abgestuft in:
  • Eigener Geschäftsbereich
  • Unmittelbarer Zulieferer
  • Mittelbarer Zulieferer
Sowie nach:
  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einfluss auf den Verursacher einer menschenrechts- oder Umweltbezogenen Verletzung
  • Typische Schäden der Verletzung
  • Verursachungsbeitrag des Verpflichteten

Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?

Wie werden Verletzungen vermieden?

Eigener Geschäftsbereich:
  •  Präventivmaßnahmen erforderlich (§ 6 Abs. 3 LkSG)
    •  Umsetzung der Grundsatzerklärung
    • Anpassung der Beschaffungs- und Einkaufsstrategien anhand der Risikoanalyse
    • Schulung relevanter Geschäftsbereiche
    • Risikobasierte Kontrollen
  • unverzügliche Abhilfemaßnahmen; die Verletzung ist zwingend zu beenden
Bei Unmittelbarer Zulieferer:
  • Präventivmaßnahmen erforderlich (§ 6 Abs. 3 LsKG)
    • Erwartungen an Zulieferer bei Auswahl berücksichtigen
    • Vertragliche Zusicherungen des Zulieferer mit Kontrollmöglichkeiten
    • Zusicherung des Zulieferer, dass dieser die Pflichten an seine Zulieferer angemessen weitergibt
    • Schulungen
  • Beseitigung der Verletzung in absehbarer Zeit oder
  • Wenn dies nicht möglich ist, konkreter Plan zur Minimierung oder Vermeidung der Verletzung
Bei Mittelbarer Zulieferer
  • Nur anlassbezogene Kontrolle bei substantiierter Kenntnis von Verstößen (§ 9 Abs. 3 LsKG)
  • Risikoanalyse
  • Konzept zur Minimierung
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen
Grundsätzlich gilt: Befähigung vor Rückzug

Wie sieht die Umsetzung in KMU aus?

Da KMU nicht vom Anwendungsbereich der deutschen Regelung erfasst sind, besteht keine Pflicht zur Umsetzung
Aber:
Ist das KMU ein Zulieferer entlang der Lieferkette eines verpflichteten Unternehmens, werden dessen Kontrollmechanismen vertraglich weitergegeben werden. Vertragsmuster sind u.a. bei der  AHK Greater China oder der  IHK München abrufbar. Eine Implementierung der Prozesse zum LkSG im Unternehmen liefert unter anderem die Schritt-für-Schritt-Anleitung der  Webseite des KMU Kompass

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes. Es kann Bußgelder verhängen oder das Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung (Vergabe) bis zu drei Jahren ausschließen. Betroffene können eine Beschwerde beim BAFA einreichen und einen Schadenersatzanspruch vor deutschen Zivilgerichten nach dem Recht des Ortes der Verletzungshandlung geltend machen. Eine Prozessstandschaft für NGO´s ist möglich

Weitere Informationen

Ein FAQ des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist als pdf-Datei verfügbar. Fragen beantwortet ihre IHK oder der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte

Update: BAFA veröffentlicht Fragebogen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Mit dem vom BAFA veröffentlichten Fragenkatalog zur Berichterstattung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Ab Januar wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen.  Das BAFA veröffentlichte den Fragebogen vorab, so dass sich die Unternehmen mit dem Inhalt frühzeitig auseinandersetzen können.  
Weitere Informationen erhalten Sie hier
BAFA veröffentlicht erste Informationen zur Berichtspflicht des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Umsetzung der Berichtspflicht erste Informationen auf seiner Webseite veröffentlicht.  Dabei wird auf die Form und Inhalt des zu erstellenden Berichts eingegangen.
Der Bericht generiert sich aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen. Der Fragebogen wird derzeit erarbeitet und nach dessen Finalisierung veröffentlicht.
Der Fragebogen wird offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten. Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach.

Lieferkettengesetz: Deutscher Alleingang stellt Unternehmen unter Generalverdacht 

Trotz heftiger Widerstände aus allen Teilen der Wirtschaft hat der Bundestag am 11. Juni 2021 dem sogenannten Lieferkettengesetz zugestimmt. Damit stehen alle in Deutschland tätigen Unternehmen zunächst unter Generalverdacht. Dabei hat die deutsche Wirtschaft immer wieder klar gestellt, dass die Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten für sie selbstverständlich ist. Und es sind die deutschen Unternehmen, die mit ihrem Engagement in Entwicklungs- und Schwellenländern zu höheren Sozial- und Umweltstandards und besserer Bildung beitragen. Ein Beispiel unter vielen für dieses Engagement ist das das Industriecluster Schweißtechnik Marokko, in dem acht deutsche Firmen, darunter die SLV Halle, Schweißer und Schweißwerkmeister in Marokko nach internationalen Standards ausbilden, um die dortige Wirtschaft zu fördern.
Auch die Vollversammlung der IHK Halle-Dessau hat in einem Positionspapier gefordert, die Unternehmen nicht zu überfordern. Doch genau das wird leider passieren. Zwar ist das Gesetz zunächst auf Großbetriebe und international tätige Konzerne ausgerichtet. Aber die Großunternehmen werden ihre Zulieferer verpflichten, die Standards einzuhalten. Damit wird das Thema bis zum kleinsten Zulieferer durchgereicht.
Da das Gesetz vorerst nur in Deutschland gilt, sind deutsche Unternehmen gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern im Nachteil. Zwar ist ein europäisches Gesetz geplant aber das wird noch einige Zeit dauern.
Wir appellieren daher an die Politik, die Belastungen für den heimischen Mittelstand auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren. Als kleines Zeichen des Entgegenkommens sollte die Bundesregierung den Unternehmen zumindest eine „Positivliste“ mit Staaten und Regionen, deren Akteure rechtmäßiges Handeln in der Lieferkette vermuten lassen, an die Hand geben. Denn die auslandsaktiven deutschen Unternehmen müssen ohnehin schon eine besondere Bürokratielast und eine Vielzahl von Handelshemmnissen schultern.
Kommentar von Birgit Stodtko, IHK-Geschäftsführerin International