Bundesförderung für effiziente Gebäude

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Gebäudeförderung attraktiver zu gestalten. Wer in energetische Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden investieren möchte, kann dafür einen Zuschuss oder einen Kredit erhalten. Hier finden Sie die verschiedenen Programmteile zur ”Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” bzw. zum “Klimafreundlichen Neubau (KFN)” und zur “Heizungsförderung” im Überblick:

Einzelmaßnahmen: Wohn- und Nichtwohngebäude (BAFA)

Was wird gefördert?
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandsgebäuden, z. B.:
    • Dämmung der Gebäudehülle
    • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
    • sommerlicher Wärmeschutz
  • Anlagentechnik (außer Heizung), z. B.:
    • Einbau, Austausch, Optimierung raumlufttechnischer Anlagen einschließlich Wärme-/Kälterückgewinnung
    • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes (gilt für Wohngebäude)
    • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Kältetechnik zur Raumkühlung (gilt für Nichtwohngebäude)
    • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme (gilt für Nichtwohngebäude)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), begrenzt auf den Bereich Errichtung/Umbau/Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung
Wer wird gefördert?
alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden, wie z. B.:
  • Unternehmen, Contractoren
  • Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Kommunen, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss (Grundfördersatz) je nach Einzelmaßnahme in Höhe von
    • 15 Prozent für Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
    • 30 Prozent für Gebäudenetze
    • 50 Prozent für Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung
  • Umsetzung einer Maßnahme aus einem individuellen Sanierungsfahrplan: iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent
  • Fachplanung und Baubegleitung: Zuschuss in Höhe von 50 Prozent; max. 20.000 Euro
  • Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent für Gebäudenetze (für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro)
Was gilt es zu beachten?
  • Antragsteller muss Eigentümer/Pächter/Mieter des Grundstücks, Grundstückteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf/in dem die geförderte Maßnahme umgesetzt wird oder es muss eine schriftflicht Erlaubnis für die Maßnahme vorliegen
  • Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Gebäudenetze erfordern die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
  • Förderung der Heizungsoptimierung erfordert die Einbindung eines Fachunternehmen
  • energetisch optimierte Gebäude müssen nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sowie Anlagen oder optimierte Gebäudeteile sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online über die Antragsplattform
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Sanierung: Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • energetische Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen (verschiedene Effizienzgebäude-Stufen)
  • energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen sowie Nachhaltigkeitszertifizierung
Wer wird gefördert?
alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden, wie z. B.:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Tilgungszuschuss je nach erreichter Effizienzgebäude-Stufe; für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt
  • zusätzlicher Bonus: 10 Prozent für “Worst Performing Buildings (WPB)”
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • investive Maßnahmen: bis zu 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung: 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Nachhaltigkeitszertifizierung: 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • “Worst Performing Building” ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört
  • Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Heizungsförderung für Unternehmen: Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung in Bestandsgebäude sowie Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz; zu den geförderten Maßnahmen gehören:
  • Kauf und Installation von
    • solarthermischen Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähigen Heizungen
    • innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
  • (akustische) Fachplanung und Baubegleitung
  • Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Wer wird gefördert?
Investoren, die die förderfähigen Maßnahmen umsetzen möchten; dazu gehören:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Contractoren
  • natürliche Personen (Privatpersonen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss (Grundfördersatz) in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche: 30.000 Euro pauschal
    • für Gebäude größer als 150 m² bis 400 m²: zusätzlich 200 Euro pro m² Nettogrundfläche
    • für Gebäude größer als 400 m² bis 1.000 m²: zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche
    • für Gebäude größer als 1.000 m²: zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche
  • Wärmepumpen: Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent
  • Biomasseanlagen, die Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten: Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro
  • Mindestinvestitionssumme nach Abzug von Kosten in Höhe des Emissonsminderungszuschlages: 300 Euro brutto
Was gilt es zu beachten?
  • Bauantrag bzw. Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 5 Jahre zurückliegen
  • Nichtwohngebäude muss nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten oder eines Fachunternehmens ist erforderlich
  • Maßnahme muss die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöhen
  • Einbau der Heizung bzw. der Netzanschluss ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems einschließlich Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme zu verbinden
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
  • Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über das Kundenportal der KfW
  • vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW geschlossen werden
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit: Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden, für die bereits ein Zuschuss der KfW und/oder des BAFA zugesagt bzw. bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde
Wer wird gefördert?
Investoren (Auftraggeber) von förderfähigen Vorhaben an Nichtwohngebäuden, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA vorliegt; dazu gehören:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • natürliche Personen (Privatpersonen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Contractoren
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen sowie Vereine
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Ermittlung des Kreditbetrages auf Basis der förderfähigen Kosten und der Summe der geförderten Quadratmeter Nettogrundfläche gemäß der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage bzw. der förderfähigen Aus-gaben des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheides des BAFA
  • max. förderfähiger Kreditbetrag: 5 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten? für das geplante Vorhaben muss bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen) innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage (KfW) bzw. der Bewilligung (BAFA) über die Zuschussförderung
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Sanierung: Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden und Wohneinheiten, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals den energetischen Standard eines Effizienzhauses erreichen (verschiedene Effizienzhaus-Stufen)
  • energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen bzw. für ein Effizienzhaus mit NH-Klasse Nachhaltigkeitszertifizierung
Wer wird gefördert?
alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden, wie z. B.:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Tilgungszuschuss je nach erreichter Effizienzhaus-Stufe; für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt
  • zusätzlicher Bonus: 10 Prozent für “Worst Performing Buildings (WPB)” sowie 15 Prozent für “serielle Sanierung” (bei Gewährung beider Boni gedeckelt auf max. 20 Prozent)
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • investive Maßnahmen: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; EE-Klasse oder NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung: 10.000 Euro pro Vorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser); 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben (Mehrfamilienhäuser)
    • Nachhaltigkeitszertifizierung: 10.000 Euro pro Vorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser); 4.000 Euro pro Wohneinheit; max. 40.000 Euro pro Vorhaben (Mehrfamilienhäuser)
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • Bauantrag/Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 5 Jahre zurückliegen
  • förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • “Worst Performing Building” ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört
  • “serielle Sanierung” liegt vor, wenn die energetische Sanierung unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente sowie deren Montage an bestehenden Gebäuden durchgeführt wird
  • Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Heizungsförderung für Unternehmen: Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung in Bestandsgebäuden sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz; zu den geförderten Maßnahmen gehören:
  • Kauf und Installation von
    • solarthermischen Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähigen Heizungen
    • innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
  • (akustische) Fachplanung und Baubegleitung
  • Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Wer wird gefördert?
Investoren, die die förderfähigen Maßnahmen umsetzen möchten; dazu gehören:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Contractoren
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen und Vereine
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss (Grundfördersatz) in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • für die erste Wohneinheit: 30.000 Euro
    • für die zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 Euro
    • ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 Euro
  • Wärmepumpen: Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent
  • Biomasseanlagen, die Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten: Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro
  • Mindestinvestitionssumme nach Abzug von Kosten in Höhe des Emissionsminderungszuschlages: 300 Euro brutto
Was gilt es zu beachten?
  • Bauantrag/Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 5 Jahre zurückliegen
  • Wohngebäude muss nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen -Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten oder eines Fachunternehmens ist erforderlich
  • Maßnahme muss die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöhen
  • Einbau der Heizung bzw. der Netzanschluss ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems einschließlich Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme zu verbinden
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
  • Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über das Kundenportal der KfW
  • vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW geschlossen werden
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit: Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Wohneinheiten, für die bereits ein Zuschuss der KfW und/oder des BAFA zugesagt bzw. bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde
Wer wird gefördert?
Investoren (Auftraggeber) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA vorliegt; dazu gehören:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • natürliche Personen (Privatpersonen)
  • Wohnungseigentümerschaften
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Ermittlung des Kreditbetrages auf Basis der förderfähigen Kosten und der Anzahl der geförderten Wohneinheiten der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage bzw. der förderfähigen Ausgaben des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheides des BAFA
  • max. förderfähiger Kreditbetrag: 120.000 Euro pro Wohneinheit
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 35 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten? für das geplante Vorhaben muss bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen) innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage (KfW) bzw. der Bewilligung (BAFA) über die Zuschussförderung
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Klimafreundlicher Neubau: Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Neubau und Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden
  • Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Eigenleistungen
Wer wird gefördert?
Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Nichtwohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen (natürliche Personen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 1.500 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 7,5 Mio. Euro pro Vorhaben
    • klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG: bis zu 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude, wenn
    • sie nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen,
    • sie den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes 40 für Neubauten erfüllen und
    • die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Nichtwohngebäude erreicht werden
  • die Stufe “Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG” wird erreicht, wenn ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS” (QNG-PLUS) oder des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium” (QNG-PREMIUM) bestätigt; hierfür sind ein QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet

Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment: Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Neubau und Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden
  • Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Eigenleistungen
Wer wird gefördert?
Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Nichtwohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen (natürliche Personen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten: bis zu 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche; insgesamt max. 5 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude, wenn
    • sie nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen,
    • sie den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes 55 erfüllen und
    • die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus entsprechend des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium” (QNG-PREMIUM) für Nichtwohngebäude erreicht werden,
    • für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2025 befristet

Klimafreundlicher Neubau: Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Neubau und Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Wohngebäuden
  • Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Eigenleistungen
Wer wird gefördert?
Investoren (Auftraggeber des Neubaus) sowie Ersterwerber (erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • natürliche Personen, die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit nicht selbst bewohnen
  • Wohneigentumsgemeinschaften
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
    • klimafreundliches Wohngebäude mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 35 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, wenn
    • sie nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen,
    • sie den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 erfüllen und
    • die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus erreicht werden
  • die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG“ wird erreicht, wenn ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt; hierfür sind ein QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen? Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen und Versicherungen)
Was sollte man noch wissen? Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: November 2025