Steuerliche Forschungszulage

Forschende Unternehmen können für ihre Leistungen beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage (FZul) stellen und damit Steuervergünstigungen von bis zu einer Million erhalten. Die Beantragung kann vor, während oder im Nachgang des Projektes erfolgen.
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Was wird gefördert?
  • themenoffene Forschung und Entwicklung (FuE) mit Beginn nach dem 1. Januar 2020:
    • eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (FuE)
    • Auftragsforschung
    • Eigenleistung Einzelunternehmer
  • Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung (bis TR-Level 8)
Wer wird gefördert?
  • alle Unternehmen, unabhängig von Branche, Größe und Rechtsform, mit Sitz in Deutschland
  • Eignung auch für junge Start-Ups (Beantragung im Nachgang, keine Erzielung von Umsatz notwendig)
  • Rechtsanspruch auf Förderung, wenn Bedingungen im Rahmen des FZulG im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes erfüllt sind
  • ausgeschlossen: nicht steuerpflichtige oder von der Steuer befreite Unternehmen sowie “Unternehmen in Schwierigkeiten” (gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO)
Wie wird gefördert?
  • Zulage
  • Förderung einzelbetrieblicher Projekte als auch Verbundvorhaben: Zuschuss in Höhe von 25 Prozent der Lohnkosten der forschenden Mitarbeiter sowie Ausgaben des Arbeitgebers für deren Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG (max. 4 Mio. Euro förderfähig bis 30. Juni 2026, danach max. 2 Mio. Euro)
  • Auftragsforschung an externe Partner (Sitz in EU bzw. EWR): Zuschuss  in Höhe von 15 Prozent der Auftragssumme (hier auch Materialkosten, Dienstreisen etc. möglich)
  • Einzelunternehmer: Unternehmerlohn pauschal 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde, max. 40-Stunden-Woche
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
  • zweistufige Antragstellung:
    • 1. Stufe: Technischer Projektantrag
      • digitale Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ), dafür ELSTER-Zertifikat notwendig
      • förderfähige FuE-Projekte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: neuartig (Gewinnung neuer Erkenntnisse), schöpferisch (originär), systematisch (einem Plan folgend und budgetierbar), ungewiss (Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis/technische Risiken), reproduzierbar
      • nach Bestätigung der BSFZ wird Bescheid direkt an Finanzamt weitergeleitet
    • 2. Stufe: Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt
      • Antrag auf Forschungszulage beim jeweiligen Finanzamt (innerhalb der Steuererklärung)
      • Projektkosten im Fokus, jährliche Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt
      • Verrechnung der FZ mit der nächsten Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer
      • ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt
      • Förderbetrag wird nicht mit Ertragssteuer belastet
Was sollte man noch wissen?
  • rückwirkende Antragsstellung im Zeitraum von 4 Jahren möglich
  • für Forschungspersonal kein akademischer Grad notwendig
  • De-minimis-Regel für Einzel- und Mitunternehmer: max. 200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren
Stand: August 2023