Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur

Unternehmen, die Elektrofahrzeuge anschaffen möchten, können dafür eine Zuschuss- oder Kreditförderung in Anspruch zu nehmen. Auch für entsprechende Ladeinfrastruktur gibt es Fördermöglichkeiten.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Förderprogramme.

Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (BAFA)

Was wird gefördert?
Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals im Inland zugelassenen, reinen Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuges bzw. eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeuges
Wer wird gefördert?
Käufer oder Leasingnehmer, auf die das Fahrzeug zugelassen wird:
  • Unternehmen (bis 31.08.2023)
  • Stiftungen, Körperschaften, Vereine (bis 31.08.2023)
  • Privatpersonen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Festbetragsfinanzierung
  • Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss
  • Bundesanteil am Umweltbonus:
    • für Fahrzeuge (Basismodell) bis max. 40.000 Euro Nettolistenpreis: max. 2.250 Euro für Neufahrzeuge und max. 1.500 Euro für junge Gebrauchtfahrzeuge
    • für Fahrzeuge (Basismodell) über 40.000 Euro und bis max. 65.000 Euro Nettolistenpreis: 1.500 Euro für Neufahrzeuge und junge Gebrauchtfahrzeuge
  • Verdopplung des Bundesanteils am Umweltbonus mittels einer Innovationsprämie (nur für nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassene neue Fahrzeuge bzw. junge Gebrauchtfahrzeuge)
  • ab 01.01.2024 nur noch Fahrzeuge förderfähig, deren gemeldeter Basislistenpreis max. 45.000 Euro beträgt; Bundesanteil am Umweltbonus: max. 1.500 Euro für Neufahrzeuge und 1.200 Euro für junge Gebrauchtfahrzeuge
Was gilt es zu beachten?
  • Elektrofahrzeug muss rein elektrisch angetrieben werden oder ein Plug-In-Hybrid sein und den technischen Anforderungen entsprechen
  • Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des BAFA befinden
  • Neufahrzeuge: Fahrzeug muss in Deutschland mind. 12 Monate auf den Antragsteller erstmals zugelassen sein
  • junge Gebrauchtfahrzeuge: erste Zulassung des Gebrauchtfahrzeuges darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen; zum Zeitpunkt der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine Laufleistung von max. 15.000 km aufweisen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt spätestens ein Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges beim BAFA online über die Antragsplattform
Was sollte man noch wissen?
Richtlinie ist bis 31.12.2025 befristet
Stand: Mai 2023

Ladeinfrastruktur Sachsen-Anhalt (NASA)

Was wird gefördert?
  • Beschaffung und Errichtung neuer Ladeinfrastruktur:
    • Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 22 kW, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen
    • Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW bis 100 kW, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen.
  • Modernisierung bestehender (nicht geförderter) Ladeinfrastruktur:
    • Aufrüstung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austausch einzelner Komponenten) oder Ersatzbeschaffung (kompletter Austausch der Hardware) der Ladeeinrichtung
    • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Netzkapazität)
Wer wird gefördert?
natürliche und juristische Personen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Höchstsatz für Normalladepunkte:
    • max. 60 Prozent bis höchstens 2.500 Euro pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung von 22 kW bei Neuerrichtung bzw. 11 bis 22 kW bei Modernisierung
  • Höchstsätze für Schnellladepunkte:
    • max. 60 Prozent bis höchstens 10.000 Euro bei einer Ladeleistung über 22 kW bis kleiner 100 kW
    • max. 60 Prozent bis höchstens 20.000 Euro bei einer Ladeleistung von 100 kW bei Neuerrichtung bzw. 100 kW und höher bei Modernisierung
  • Höchstsatz für Netzanschluss:
    • max. 60 Prozent bis höchstens 10.000 Euro pro Standort für Anschluss an Niederspannungsnetz
    • max. Zuwendungssumme für den aktuellen Förderaufruf: 300.000 Euro pro Person
Was gilt es zu beachten?
  • Errichtung muss in Sachsen-Anhalt erfolgen
  • Ladeinfrastruktur muss uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein
  • Ladeinfrastruktur muss u. a.:
    • technische Mindestanforderungen der Ladesäulenverordnung erfüllen
    • über aktuellen offenen Standard angebunden und remotefähig sein
    • vertragsbasiertes Laden ermöglichen
  • der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom stammen
  • Betrieb der Ladeeinrichtung muss über die Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren und der Zugang zur Ladeeinrichtung an 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche öffentliche und uneingeschränkt gewährleistet sein
  • Zuwendungsempfänger muss über gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein
  • die Ladestandorte sind verkehrsrechtlich zu beschildern
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn bei der NASA im Online-Verfahren
Was sollte man noch wissen?
  • im Rahmen von separaten Förderaufrufen (für neue Ladeinfrastruktur) werden die Antragsteller zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert
  • Anträge für die Modernisierung können laufend eingereicht werden
  • Richtlinie ist bis 31.12.2025 befristet
Stand: Mai 2023

KfW-Umweltprogramm (KfW)

Was wird gefördert?
  • Anschaffung gewerblich genutzter Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Zweiräder, Nutzfahrzeuge inklusive Busse) mit rein batterieelektrischem Antrieb sowie Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Wer wird gefördert?
  • Unternehmen und Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie freiberufliche Tätige mit Sitz in Deutschland oder mit Sitz im Ausland für Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Betriebsstätten, Filialen in Deutschland
  • Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung Dienstleistungen für einen Dritten erbringen
  • Vorhaben im Ausland:
    • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätige mit Sitz in Deutschland
    • Tochtergesellschaften der o. g. deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland
    • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Kredithöchstbetrag: max. 25 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Kreditobergrenze kann mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums überschritten werden
  • Laufzeit: max. 20 Jahre bei max. 3 Tilgungsfreijahren
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt je nach Maßnahme auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
Stand: Mai 2023

E-Lastenfahrräder (BAFA) 

Was wird gefördert?
Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) sowie Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrradanhänger) für den Einsatz im fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich
Wer wird gefördert?
  • private Unternehmen sowie freiberufliche Tätige unabhängig von der Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen)
  • rechtsfähige Vereine und Verbände
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben (max. 2.500 Euro pro Fahrrad/Anhänger mit E-Antrieb)
Was gilt es zu beachten?
  • geförderte E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen sich in Deutschland befinden, serienmäßig und fabrikneu sein sowie Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und die mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad
  • Nutzlast: mind. 120 kg
  • geförderte Fahrräder/Anhänger sind mit dem Zeitpunkt der Anschaffung mind. 3 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn beim BAFA online über die Antragsplattform
Was sollte man noch wissen?
  • Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt als De-minimis-Beihilfe
  • Richtlinie ist bis 29.02.2024 befristet
Stand: Mai 2023

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Modul 6 – hier: elektrisch betriebene Gabelstapler (BAFA/KfW)

Was wird gefördert?
Investive Maßnahmen (Auswahl) zur Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen: Austausch von Bestandsanlagen durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen sowie Umrüstung von Anlagen, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind; hierzu zählen zum Beispiel:
  • elektrisch betriebene Gabelstapler (Logistik)
Wer wird gefördert?
Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU
Wie wird gefördert?
Zuschuss
  • Förderung nach De-minimis: Förderquote beträgt 33 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Förderung nach AGVO: Förderquote beträgt 20 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Netto-Investitionsvolumen inkl. Nebenkosten: mind. 2.000 Euro
Kredit mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Kredithöchstbetrag: max. 25 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Förderung nach De-minimis: Tilgungszuschuss beträgt 33 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • Förderung nach AGVO: Tilgungszuschuss beträgt 20 Prozent der beihilfefähigen Kosten
  • max. Förderzuschuss: 200.000 Euro pro Vorhaben
  • Investitionshöhe: mind. 2.000 Euro
Was gilt es zu beachten?
  • Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland
  • Erfüllung technischer Mindestanforderungen
  • geförderte Anlage muss ab Inbetriebnahme mind. 3 Jahre bestimmungsgemäß betrieben werden
  • auszutauschende oder umzurüstende Anlage muss sich mindestens seit fünf Jahren im Bestand befinden und noch funktionstüchtig sein
  • auszutauschende oder umzurüstende Anlage kann im Ist-Zustand nicht ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden
  • es können nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich mit elektrischer Energie zu betreiben sind
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn:
Was sollte man noch wissen?
  • Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt wahlweise auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
  • Richtlinie ist vorerst bis 30.06.2024 befristet
Stand: Mai 2023

Investitionskredit Nachhaltige Mobilität: Standard- und Individualvariante (KfW)

Was wird gefördert?
Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität in Deutschland, die in Anlehnung an die Kriterien der EU-Taxonomie umgesetzt werden:
  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge
  • klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung
  • Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr
  • nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologien für Mobilität
  • Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie die Erstellung von Gutachten und Nachweisen zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme
Wer wird gefördert?
  • Unternehmen und Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie freiberuflich Tätige
  • Unternehmen mit mind. 50 Prozent kommunalem Gesellschafterhintergrund
  • gemeinnützige Organisationen inkl. Kirchen
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Standardvariante: max. 50 Mio. Euro pro Vorhaben (Kredithöchstbetrag)
  • Individualvariante: Kreditbetrag kann ab einem Mindestbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben individuell angefragt werden
  • Laufzeit: max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren; bei Individualvariante mind. 4 Jahre
Was gilt es zu beachten?
  • Unternehmenssitz/Betriebsstätte in Deutschland
  • Erfüllung der technischen Mindestanforderungen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • Kreditförderung gibt es in zwei Varianten: Standardvariante und Individualvariante
  • für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich zu dieser Förderung der Umweltbonus des BAFA beantragt werden
  • Standardvariante: Gewährung der Beihilfen (Zuwendungen) erfolgt je nach Maßnahme auf Grundlage der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe
Stand: Mai 2023