International
Warenursprung
Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird häufig der Begriff des Warenursprungs verwendet. Dabei wird zwischen drei Arten unterschieden.
Präferenzieller Ursprung
Rechtsgrundlage:
- Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzabkommen der EG bzw. der EU
- Art. 64 – 66 UZK
- Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzabkommen der EG bzw. der EU
- Art. 64 – 66 UZK
Der präferenzielle Ursprung basiert auf Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft / Europäischen Union mit einer Reihe von Staaten oder Staatengruppen. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung im Empfangsland Vorteile, das heißt, sie kommen grundsätzlich in einen ermäßigten Zollsatz oder werden vielfach auch zollfrei eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware gemäß dem Abkommen mit dem jeweiligen Land be- oder verarbeitet worden ist und dieses nachgewiesen wird. In der EU erfolgt dieser Nachweis mit einer Lieferantenerklärung, die als Vorpapier für die Abgabe einer Präferenzerklärung auf der Rechnung bzw. der Erstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dient. Adäquat gilt dies für sogenannte REX-Erklärungen. Der Einführer im jeweiligen Abkommensland erhält so die oben genannten Zollvorteile.
Allgemeine Informationen zu Präferenzen und dem präferenzieller Ursprung finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de bzw. direkt hier.
Desweiteren bietet die Zollverwaltung mit "Warenursprung und Präferenzen online" ein Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union an. Dieses interaktive Auskunftssystem zeigt alle Listenbedingungen für eine HS-Position für alle in Frage kommenden (Abkommens-) Länder auf. Gleichfalls sind hier die jeweiligen Abkommen einsehbar und die Wortlaute der Ursprungserklärungen hinterlegt.
Eine - sehr komplexe - Besonderheit im Rahmen der Präferenzabkommen der Europäischen Union ist die sogenannte Paneuropäische Kumulation, auch PAN-EUR-MED genannt. Detaillierte Informationen hierzu hält die Webseite der deutschen Zollverwaltung bereit.
Allgemeine Informationen zu Präferenzen und dem präferenzieller Ursprung finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de bzw. direkt hier.
Desweiteren bietet die Zollverwaltung mit "Warenursprung und Präferenzen online" ein Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union an. Dieses interaktive Auskunftssystem zeigt alle Listenbedingungen für eine HS-Position für alle in Frage kommenden (Abkommens-) Länder auf. Gleichfalls sind hier die jeweiligen Abkommen einsehbar und die Wortlaute der Ursprungserklärungen hinterlegt.
Eine - sehr komplexe - Besonderheit im Rahmen der Präferenzabkommen der Europäischen Union ist die sogenannte Paneuropäische Kumulation, auch PAN-EUR-MED genannt. Detaillierte Informationen hierzu hält die Webseite der deutschen Zollverwaltung bereit.
Einfuhr EU-Chile: Neue Regelungen für präferenzielle Ursprungserklärungen ab 01.02.2025
Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten und das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ersetzen.
Mit dem ITA wird ein einfacherer Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Ausführer und Importeure nun die Selbstzertifizierung verwenden, die sich auf Ursprungserklärungen auch für mehrere Sendungen identischer Produkte oder auf Kenntnisse des Importeurs stützt.
Ab dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellten Warenerklärungen EUR.1 werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich die Anträge auf Präferenzursprung auf eine Erklärung über den Ursprung bzw. die Kenntnisse des Einführers stützen.
Die Anträge auf Präferenzursprung für die Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transitverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollten sich auf die Ursprungserklärungen stützen, wie sie im Rahmen des ITA vorgesehen sind.
Die Nummern des ermächtigten Ausführers im (alten) Assoziierungsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in Sendungen über 6000 Euro die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, können sich hier darüber informieren, wo sie sich bewerben können.
Ein detaillierter Leitfaden zu den neuen ITA-Vorschriften über den präferenziellen Ursprung ist lt. TAXUD in Vorbereitung.
09.01.2025, No
Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten und das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ersetzen.
Mit dem ITA wird ein einfacherer Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Ausführer und Importeure nun die Selbstzertifizierung verwenden, die sich auf Ursprungserklärungen auch für mehrere Sendungen identischer Produkte oder auf Kenntnisse des Importeurs stützt.
Ab dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellten Warenerklärungen EUR.1 werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich die Anträge auf Präferenzursprung auf eine Erklärung über den Ursprung bzw. die Kenntnisse des Einführers stützen.
Die Anträge auf Präferenzursprung für die Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transitverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollten sich auf die Ursprungserklärungen stützen, wie sie im Rahmen des ITA vorgesehen sind.
Die Nummern des ermächtigten Ausführers im (alten) Assoziierungsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in Sendungen über 6000 Euro die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, können sich hier darüber informieren, wo sie sich bewerben können.
Ein detaillierter Leitfaden zu den neuen ITA-Vorschriften über den präferenziellen Ursprung ist lt. TAXUD in Vorbereitung.
09.01.2025, No
Auch die EU-Kommission DG Trade informiert auf ihrer Website zu diesen Ursprungsregeln, sowohl zu den klassichen (PEM 1.0) als auch zu den neuen, alternativ anwendbaren Pan-Euro-Med Übergangsursprungsregeln (Transitional Rules, “PEM 2.”).
Nichtpräferenzieller Ursprung
Rechtsgrundlage:
Unionszollkodex mit den Verordnungen
- Art. 59 – 63 UZK
- Art. 31 + 32 der Delegierten VO
- Anhang 22-01 oder Delegierten VO
Unionszollkodex mit den Verordnungen
- Art. 59 – 63 UZK
- Art. 31 + 32 der Delegierten VO
- Anhang 22-01 oder Delegierten VO
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nicht präferenzielle für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise. Er dient unterschiedlichen Zwecken wie z.B.
- der Steuerung der Handelsströme
- Grundlage für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen
- zahlungsauslösendes Dokument in Akkreditiven
- der Gewährung von Ausfuhrbürgschaften.
Formell nachgewiesen wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern.
Weitere Informationen – auch zum Ursprungszeugnis – erhalten Sie mit unserem Dokument 5530.
Ermächtigungsgrundlage für beide Ursprungsrechte ist der Unionszollkodex mit den Verordnungen der EU 2015/2446 und 2015/2447.
- Grundlage für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen
- zahlungsauslösendes Dokument in Akkreditiven
- der Gewährung von Ausfuhrbürgschaften.
Formell nachgewiesen wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern.
Weitere Informationen – auch zum Ursprungszeugnis – erhalten Sie mit unserem Dokument 5530.
Ermächtigungsgrundlage für beide Ursprungsrechte ist der Unionszollkodex mit den Verordnungen der EU 2015/2446 und 2015/2447.
Wettbebewerbsrechtlicher Ursprung
Rechtsgrundlage:
- Markengesetz (Madrider Abkommen), § 151
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3
- Verkaufsauffassung
- Markengesetz (Madrider Abkommen), § 151
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3
- Verkaufsauffassung
Die Warenmarkierung "Made in..." wird auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Sie dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die allgemeine Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist im Besonderen das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Was in diesem Zusammenhang irreführend ist, wird durch die Gerichte beurteilt. Im Gegensatz zu den beiden vorher genannten Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung befindet.