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Warenursprung

Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird häufig der Begriff des Warenursprungs verwendet. Dabei wird zwischen drei Arten unterschieden.

Präferenzieller Ursprung

Rechtsgrundlage:
- Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzabkommen der EG bzw. der EU
- Art. 64 – 66 UZK
Der präferenzielle Ursprung basiert auf Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft / Europäischen Union mit einer Reihe von Staaten oder Staatengruppen. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung im Empfangsland Vorteile, das heißt, sie kommen grundsätzlich in einen ermäßigten Zollsatz oder werden vielfach auch zollfrei eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware gemäß dem Abkommen mit dem jeweiligen Land be- oder verarbeitet worden ist und dieses nachgewiesen wird. In der EU erfolgt dieser Nachweis mit einer Lieferantenerklärung, die als Vorpapier für die Abgabe einer Präferenzerklärung auf der Rechnung bzw. der Erstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dient. Adäquat gilt dies für sogenannte REX-Erklärungen. Der Einführer im jeweiligen Abkommensland erhält so die oben genannten Zollvorteile.

Allgemeine Informationen zu Präferenzen und dem präferenzieller Ursprung finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de bzw. direkt hier.

Desweiteren bietet die Zollverwaltung mit "Warenursprung und Präferenzen online" ein Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Union an. Dieses interaktive Auskunftssystem zeigt alle Listenbedingungen für eine HS-Position für alle in Frage kommenden (Abkommens-) Länder auf. Gleichfalls sind hier die jeweiligen Abkommen einsehbar und die Wortlaute der Ursprungserklärungen hinterlegt.

Eine - sehr komplexe - Besonderheit im Rahmen der Präferenzabkommen der Europäischen Union ist die sogenannte Paneuropäische Kumulation, auch PAN-EUR-MED genannt. Detaillierte Informationen hierzu hält die Webseite der deutschen Zollverwaltung bereit.
Auch die EU-Kommission DG Trade informiert auf ihrer Website zu diesen Ursprungsregeln, sowohl zu den klassichen (PEM 1.0) als auch zu den neuen, alternativ anwendbaren Pan-Euro-Med Übergangsursprungsregeln (Transitional Rules, “PEM 2.”).

Nichtpräferenzieller Ursprung

Rechtsgrundlage:
Unionszollkodex mit den Verordnungen
- Art. 59 – 63 UZK
- Art. 31 + 32 der Delegierten VO
- Anhang 22-01 oder Delegierten VO
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nicht präferenzielle für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise. Er dient unterschiedlichen Zwecken wie z.B.
- der Steuerung der Handelsströme
- Grundlage für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen
- zahlungsauslösendes Dokument in Akkreditiven
- der Gewährung von Ausfuhrbürgschaften.

Formell nachgewiesen wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern.

Weitere Informationen – auch zum Ursprungszeugnis – erhalten Sie mit unserem Dokument 5530.


Ermächtigungsgrundlage für beide Ursprungsrechte ist der Unionszollkodex mit den Verordnungen der EU 2015/2446 und 2015/2447.
 

Wettbebewerbsrechtlicher Ursprung

Rechtsgrundlage:
- Markengesetz (Madrider Abkommen), § 151
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3
- Verkaufsauffassung
Die Warenmarkierung "Made in..." wird auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Sie dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die allgemeine Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist im Besonderen das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Was in diesem Zusammenhang irreführend ist, wird durch die Gerichte beurteilt. Im Gegensatz zu den beiden vorher genannten Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung befindet.