International
Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes (EU) 833/2014, Art. 3g(d)
Verdeutlichung:
Für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Wir verweisen an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte auch noch einmal auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments). Insbesondere verweisen wir auf die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“
Quelle: DIHK
27.10.2023
Auf Nachfrage der DIHK bei der Generalzolldirektion
- ist die konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
- gilt die Nachweispflicht auch bei Re-Importen.
Sie gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
13.11.2023
Für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Wir verweisen an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte auch noch einmal auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments). Insbesondere verweisen wir auf die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“
Quelle: DIHK
27.10.2023
Auf Nachfrage der DIHK bei der Generalzolldirektion
- ist die konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
- gilt die Nachweispflicht auch bei Re-Importen.
Sie gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
13.11.2023
Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1922 KB) sollen Beschränkungen gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse zum 30. September 2023 in Kraft treten, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Ab dem 30. September 2023 gilt somit das Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.
Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht:
" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden.
FAQs (in englischer Sprache)"
Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht:
" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Weitere Informationen dazu sind im folgenden Link in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden.
FAQs (in englischer Sprache)"
TIPPs:
Ob das jeweilige Produkt von der Vorlagepflicht eines solchen Nachweises betroffen ist, kann über das Zoll-Portal EZT-Online unter Eingabe der Codenummer recherchiert werden. Ab dem 30. September 2023 wird dort automatisch auf die Einfuhrkontrolle hingewiesen.
Codierungen in der Einfuhr-Zollanmeldung:
L139 bei Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
Y824 bei einem Nachweis über das Ursprungsland der Vorprodukte
Y859 bei Verbringung und Gestellung der Ware in die EU vor Inkrafttreten der Sanktionsmaßnahme
(trotz sorgältiger Recherche ohne Gewähr)
12.09.2023
20.09.2023
Ob das jeweilige Produkt von der Vorlagepflicht eines solchen Nachweises betroffen ist, kann über das Zoll-Portal EZT-Online unter Eingabe der Codenummer recherchiert werden. Ab dem 30. September 2023 wird dort automatisch auf die Einfuhrkontrolle hingewiesen.
Codierungen in der Einfuhr-Zollanmeldung:
L139 bei Vorlage einer Einfuhrgenehmigung
Y824 bei einem Nachweis über das Ursprungsland der Vorprodukte
Y859 bei Verbringung und Gestellung der Ware in die EU vor Inkrafttreten der Sanktionsmaßnahme
(trotz sorgältiger Recherche ohne Gewähr)
12.09.2023
20.09.2023