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BAFA-Antragstellung zwecks Genehmigung für Ausnahmen vom LKW-Beförderungsverbot für RUS- und BLR-LKW

Das BAFA bittet um Antragsstellung über ELAN-K2 mit dem unter weitere Informationen bereitgestelltem Antragsformular, was Ausnahmegenehmigungen vom neuen LKW-Beförderungsverbot für RUS- und BLR-LKW angeht.
Wie das BAFA mitteilt, arbeitet es gerade mit Hochdruck daran, ein möglichst schlankes Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung von Gütern durch russische oder belarussische Kraftverkehrsunternehmen einzurichten.
Entsprechende Hinweise und Informationen wird das BAFA nach Klärung noch offener Fragen auf seiner Homepage www.bafa.de/Ausfuhr unter Embargos  -> Russland / Belarus einstellen.
Bevorzugt sollten die Unternehmen den Antrag über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr stellen (Formular „Sonstige Anfrage“) und das im Download zur Verfügung gestellte Formular als Anlage beifügen; insbesondere dann, wenn weitere Anträge zu erwarten sind. Den Zugang findet man unter Antragstellung -> ELAN-K2 Ausfuhr.

20.04.2022

Die EU-Kommission veröffentlicht FAQ zum neuen EU-Beförderungsverbot für russische und belarussische LKW.
Das Dokument finden Sie hier.

21.04.2022

Update:

Das BAFA hat ein Update zu verschiedenen Fragen im Zusammenhand mit dem EU- beförderungsverbot für (bela-) russische Kraftverkehrsunternehmen gegeben (geregelt in Art. 3 VO 833/2014 bzw. Art. 1zc VO 765/2006).
 
1.Gegenseitige Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen
Die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen vom Beförderungsverbot wird in der EU nicht einheitlich gehandhabt:
  • Nach BAFA-Verständnis sollen Ausnahmegenehmigungen EU-weite Anerkennung finden.
  • Während BAFA-Ausnahmegenehmigungen in Polen (nach wie vor) anerkannt werden (beim poln. Finanzministerium wurde eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an die das BAFA seit ca. einer Woche seine Genehmigungen sendet), ist dies in Litauen nicht der Fall. Überdies weigert sich Litauen grdsl. auch, selbst Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
  • Lettland erkennt BAFA-Ausnahmegenehmigungen an, fragt aber explizit beim BAFA nach, ob die vorgelegten Genehmigungen vom BAFA ausgestellt wurden.
  • Österreich stellt Ausnahmegenehmigungen nur für sein eigenes Staatsgebiet aus.
2. Ermessen
Das BAFA macht quasi keinen Gebrauch vom Ermessen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Auch hier besteht jedoch keine Einheitlichkeit auf EU-Ebene. 
  • D.h., sofern sich das zu transportierende Gut ohne Weiteres unter eines der in den Ausnahmetatbeständen genannten Güter subsumieren lässt, wird die Genehmigung vom BAFA i.d.R. auch erteilt.
  • Litauen hingegen will Genehmigungen nur erteilen, wenn zusätzlich der Nachweis geführt wurde, dass der Transport auf anderem Wege nicht möglich war.
3. Reichweite der Ausnahmen
Es ist nach wie vor nicht geklärt, ob die Ausnahmeregelung des Art. 3 l Abs. 4 b) VO 833/2014 bzw. Art. 1zc Abs. 4 b) VO 765/2006 (pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel) auch für den Export gilt.
  • Antragsteller erhalten hier derzeit einen Zwischenbescheid.
  • Die erhoffte Korrektur der entsprechenden Vorschrift wird es wahrscheinlich auch mit dem 6. Sanktionspaket nicht geben.
  • Veterinärmedizinische Erzeugnisse sind keine „medizinischen Erzeugnisse“ und damit nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst.
  • Hunde sind keine „Lebensmittel“ und damit nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst.
4. Definition „in Russland/Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen“
Laut BAFA kommt es auf die Niederlassung des Kraftverkehrsunternehmens, das den Transport durchführt, an – und nicht auf das Kennzeichen.
  • Aber: vom Gebrauch (bela-)russischer Kennzeichen wird dennoch abgeraten, weil sich in der Praxis zeigt, dass der Zoll auf die Kennzeichen abstellt und entsprechende Transporte (vorerst) stoppt.
  • Außerdem kann das BAFA keine Aussage darüber treffen, wie die Transitstaaten mit LKW mit (bela-)russischer Kennzeichen verfahren.
  • Einzelne natürliche Personen fallen laut BAFA nur dann unter die „Kraftverkehrsunternehmens“-Definition, wenn sie mit ihrem eigenen LKW Güter befördern – also idR nicht, wenn sie für nicht (bela-)russ. Transportunternehmen lediglich als angestellte Fahrer Güter mit den LKW des Unternehmens befördern. 
4. Bearbeitungsdauer
Das BAFA hofft, Ausnahmegenehmigungsanträge innerhalb einer Woche zu bewilligen.
 
11.05.2022