International
20. Sanktionspaket gegen Russland
Mit der Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026 hat die EU im Wesentlichen folgende Maßnahmen beschlossen:
- Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII um
Güter der Erdöl- und Erdgasexploration (zuvor in Anhang II) und
weitere Güter - Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 12 um zwei Güter in
Anhang XXXIII nach Kirgisistan - Ausweitung der Güterliste des Anhang VII und XXI
- Ausweitung der Dienstleistungsverbote in Art. 5n um verwaltete
Sicherheitsdienste ab dem 25. Mai 2026 - Ausweitung der Verbote nach Art. 3m und 3n i. V. m. Anhang XXV
- Ausweitung des Verbots der Beförderung von Rohöl und
Erdölerzeugnisse nach Art. 3q i. V. m. Anhang XXV um Compliance-
Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen - Verbot nach Art. 3rb zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für
LNG-Terminals - Verbot nach Art. 3sa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für
Eisbrecher und LNG-Tanker - Transaktionsverbot nach Art. 5ai für in Anhang LIV Gelistete
- Transaktionsverbot nach Art. 5aj für in Anhang LV Gelistete
- Transaktionsverbot nach Art. 5sa für in Anhang LVI Gelistete
- Aufnahme diverser Ausnahmen, z.B. in Art. 3k Abs. 5a (Fenster und
PVC-Fensterbeläge) und Art. 3k Abs. 5j (Durchfuhr aus Ungarn über
Russland nach Aserbaidschan) - Weitere Schifflistungen in Anhang XLII und Häfen in Anhang XLVII
- Weitere Listungen in Anhang IV und XIV