International

20. Sanktionspaket gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026 hat die EU im Wesentlichen folgende Maßnahmen beschlossen:
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII um
    Güter der Erdöl- und Erdgasexploration (zuvor in Anhang II) und
    weitere Güter
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 12 um zwei Güter in
    Anhang XXXIII nach Kirgisistan
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII und XXI
  • Ausweitung der Dienstleistungsverbote in Art. 5n um verwaltete
    Sicherheitsdienste ab dem 25. Mai 2026
  • Ausweitung der Verbote nach Art. 3m und 3n i. V. m. Anhang XXV
  • Ausweitung des Verbots der Beförderung von Rohöl und
    Erdölerzeugnisse nach Art. 3q i. V. m. Anhang XXV um Compliance-
    Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen
  • Verbot nach Art. 3rb zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für
    LNG-Terminals
  • Verbot nach Art. 3sa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen für
    Eisbrecher und LNG-Tanker
  • Transaktionsverbot nach Art. 5ai für in Anhang LIV Gelistete
  • Transaktionsverbot nach Art. 5aj für in Anhang LV Gelistete
  • Transaktionsverbot nach Art. 5sa für in Anhang LVI Gelistete
  • Aufnahme diverser Ausnahmen, z.B. in Art. 3k Abs. 5a (Fenster und
    PVC-Fensterbeläge) und Art. 3k Abs. 5j (Durchfuhr aus Ungarn über
    Russland nach Aserbaidschan)
  • Weitere Schifflistungen in Anhang XLII und Häfen in Anhang XLVII
  • Weitere Listungen in Anhang IV und XIV