17. Sankionspaket gegen Russland
Der EU-Rat hat am 20. Mai das 17. Sanktionspaket angenommen, das neue restriktive Maßnahmen gegen Russland beinhaltet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.
Die neuen Maßnahmen beinhalten folgendes:
- Neue Listungen von natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
- 17 Personen und 58 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- 28 natürliche Personen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen und Repressionen in Russland (Änderung Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485)
- 21 natürliche Personen und sechs juristische Personen angesichts böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642) sowie neue Kriterien für die Listung
- 3 russische Organisationen angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542)
- Weitere restriktive Maßnahmen:
- 31 Organisationen werden in die Liste aufgenommen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. (Änderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
- Die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wird um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ersatzteile für Werkzeugmaschinen. (Änderung Anhang VII der Verordnung 833/2014)
- Die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze wird verlängert, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht (Änderung Anhang XXIX der Verordnung 833/2014)
- 189 Schiffe werden in die Liste der Schiffe aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind (Änderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014).