International

Mercosur-Abkommen

Allgemeines

Am 7. Januar 2026 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) nach 25 Jahren Verhandlungen unterzeichnet.

Seit dem 1. Mai wird das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten, welches lediglich den Handelsteil umfasst, vorläufig angewendet. Es wird nach Zustimmung durch das Europäische Parlament sowie die nationalen Ratifizierungsorgane der EU-Mitgliedstaaten durch das EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen, welches am 27. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, ersetzt. Im Rahmen des Handelsabkommens gewähren sich die EU und die Mercosur-Staaten gegenseitig Zollpräferenzen auf Ursprungswaren.

Bedeutung für die Wirtschaft

Das EU-Mercosur-Abkommen ist ein umfassendes Assoziierungs- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsstaaten des Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). Es regelt den Abbau von Handelshemmnissen (insbesondere Zölle), den verbesserten Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, Regeln zum Warenursprung sowie gemeinsame Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards. Ziel ist es, Handel und Investitionen zwischen den Regionen zu vertiefen und rechtliche Rahmenbedingungen für Zusammenarbeit zu schaffen.

Mit dem Mercosur ist eine der größten Freihandelszonen der Welt entstanden, die mehr als 700 Millionen Menschen und rund ein Viertel der globalen Wirtschaftsleistung umfasst. Bereits heute exportieren rund 12.500 deutsche Unternehmen – überwiegend kleine und mittlere Betriebe – in die Mercosur-Staaten, welche in der Vergangenheit jedoch durch teils sehr hohe Außenzölle belastet wurden, deren Abbau durch das Abkommen den europäischen Unternehmen jährlich Einsparungen von etwa vier Milliarden Euro bringen könnte. Besonders profitieren werden Branchen wie Automobil, Maschinenbau, Chemie, Pharma, Lebensmittel sowie Textilien und Schuhe.
Auch aus geopolitischer Sicht wäre das Abkommen ein großer Gewinn für die EU und ihre Unternehmen, da es ein klares Signal gegen den weltweit zunehmenden Protektionismus und für eine starke, multilaterale Freihandelspolitik setzen würde.

Wortlaut des Handelsabkommens EU-Mercosur

Der englische Wortlaut des Handelsabkommens einschließlich aller Anhänge wurde von der EU-Generaldirektion Handel veröffentlicht.
Da Teile des Abkommens bereits 2019 ausverhandelt wurden, mussten einzelne Anhänge zwischenzeitlich überarbeitet werden. Darauf weist der Zusatz „revised“ hin.

Zollabbau

Zollabbau
Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent der auf EU-Waren erhobenen Zölle bei der Einfuhr in die Mercosur-Staaten abgebaut. Die verbleibenden Waren folgen in weiteren Abbaustufen. Die allgemeinen Modalitäten sind im „Annex on Tariff Elimination Schedule“ festgelegt; die jeweiligen Fristen sind dort durch Buchstaben beziehungsweise Zeichen gekennzeichnet, die sich in den Tabellen zu den gegenseitigen Zollzugeständnissen wiederfinden.
Abbaustufen Mercosur
Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind unter
veröffentlicht.
Über Access2Markets können Sie prüfen, wie hoch die Zölle für Ihre Waren bei der Einfuhr in die einzelnen Mercosur-Staaten aktuell sind.
Abbaustufen EU
Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind im Appendix on tariff elimination schedule for the European Union veröffentlicht.

Ursprungsregeln

Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware.
Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll Protocol on rules of origin) oder entsprechend der in Annex II gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln (Product-specific rules of origin (revised 2024)) be- bzw. verarbeitet worden sein.
Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.

Ursprungsregeln nach Kapiteln:

Kapitel Ursprungsregel
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Kapitel 1-24)
hauptsächlich in der EU hergestellt, Positions (Vierstellerebene)- oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene)
Chemie, Pharmazeutika
(Kapitel 25-38)
hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren
(Kapitel 39-49)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination
Textil, Bekleidung
(Kapitel 50-67)
produktspezifische Regeln
Steine, Keramik, Porzellan etc.
(Kapitel 68-83)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Maschinen, Elektronik
(Kapitel 84-85)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works
Beförderungsmittel
(Kapitel 86-89)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40-50 Prozent ex works
Instrumente, Messgeräte
(Kapitel 90-93)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-55 Prozent ex works
Möbel, Sonstiges
(Kapitel 94-97)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works

Einfuhr von Waren aus den Mercosur-Staaten in die EU

Beim Import von Waren in die EU können EU-Einführer mit der Zollanmeldung eine Präferenzgewährung bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus dem Mercosur beantragen. Dies führt zur Zollermäßigung oder Zollbefreiung.

In der Einfuhr-Zollanmeldung wird in Feld „Beantragte Begünstigung/Präferenz“ die entsprechenden Codierung (in der Regel 300) eingetragen, in Feld „Unterlagen“ der die Codierung U126 für die Erklärung zum Ursprung (EzU).
Für Waren, die nicht sofort von den Zöllen befreit sind, gibt es sogenannte Stufenpläne für den Zollabbau. Diese sind im Anhang 2-A des Interims-Handelsabkommens (Anhang 10-A des Partnerschaftsabkommens) geregelt. Dazu gibt es zwei Anlagen:
  1. Für die Europäische Union: 2-A-1 im Interims-Handelsabkommen (Anlage 10-A-1 im Partnerschaftsabkommen)
  2. Für den Mercosur : 2-A-2 im Interims-Handelsabkommen (Anlage 10-A-2 im Partnerschaftsabkommen)
Beispiel:
Bei einer Vielzahl der Waren des Kapitels 29 des Harmonisierten Systems (organische chemische Erzeugnisse) ist im Stufenplan der EU die Abbaustufe 4 vorgesehen.
In der Abbaustufe „4“ werden die Zölle in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, so dass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des „Jahres 4“ zollfrei sind.
Der Zeitplan des Zollabbaus zur Stufe „4“ im Detail: 20 Prozent im Jahr 0 ( das laufende Jahr 2026), 40 Prozent im Jahr 1, 60 Prozent im Jahr 2, 80 Prozent im Jahr 3 und 100 Prozent im Jahr 4.

Nachweis der Präferenz

Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis als EzU. Bei Einfuhren aus Argentinien, Brasilien oder Uruguay können neben dem Ursprungszeugnis auch Erklärungen zum Ursprung nach dem Wortlaut aus dem Anhang 3-C des Interims-Handelsabkommens auf einem Handelsdokument anerkannt werden.
Vorlage eines Ursprungszeugnisses als Präferenznachweis:
Am 17. April hat die EU-Kommission eine Bekanntmachung zum Interims-Handelsabkommen mit dem Mercosur im Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht, in der es heißt:
"In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Der Mercosur muss der Europäischen Kommission das Formular für das „Ursprungszeugnis“ und Angaben zu den damit verbundenen Formalitäten übermitteln.
Die Notifikation des Formulars für das „Ursprungszeugnis“ gemäß Anhang 3-D des Abkommens seitens des Mercosur ist dieser Bekanntmachung beigefügt."

Ursprungsnachweis

Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen.
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können.
Ab Inkrafttreten beziehungsweise vorläufiger Anwendbarkeit des Abkommens können dann auch die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Dies wird nach den Erfahrungen mit anderen Abkommen allerfrühestens 2026 oder 2027 der Fall sein.


Zollkontingente

Auf bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse sind Zollkontingente festgelegt. Einige davon sind Lizenzkontingente, für die auf Antrag die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Einfuhrlizenzen erteilt. Hierzu gehört zum Beispiel das Zollkontingent auf Milchpulver mit der laufenden Nummer 09.4930. Nähere Informationen dazu hat die BLE auf der eigenen Website zusammengestellt.
Bei Zollkontingenten auf Säuglingsanfangsnahrung, Eieralbumine und andere Erzeugnisse handelt es sich um Zollkontingente im Windhundverfahren, die von der Europäischen Kommission zentral nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (first come, first served) verwaltet werden. Über die Datenbank QUOTA können die Restmengen der jeweiligen Zollkontingente abgefragt werden. Hierfür geben Sie bitte die laufende Nummer des Zollkontingents ohne Punkt ein. Beispiel: Säuglingsanfangsnahrung mit der laufenden Nummer 09.0872. In QUOTA wird 090872 eingegeben.
Die Durchführungsverordnungen mit den laufenden Nummern der Zollkontingente finden Sie unter:
Nach Artikel 3.30 (Zollkontingente) des Interims-Handelsabkommens müssen Erzeugnisse, die im Rahmen der von der Europäischen Union gewährten Zollkontingente ausgeführt werden, von einem amtlichen Dokument begleitet sein, das von den unterzeichnenden Mercosur-Staaten ausgestellt wurde.
Die Notifikation des Musters des amtlichen Dokuments wurde mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission 2026/874 am 17. April im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Bescheinigung des Mercosur über die Genehmigung der Inanspruchnahme von Kontingenten wird in der elektronischen Zollanmeldung mit der Unterlagencodierung C130 angegeben.

Ausfuhr von EU-Waren in die Mercosur-Staaten

Mit den Zollpräferenzen aus dem Abkommen können EU-Ausführer ihren Kunden in den Mercosur-Staaten Vorteile (Zollermäßigung oder -befreiung) auf EU-Ursprungserzeugnisse bieten.
Haben die Waren die Präferenzursprungseigenschaft nach dem Abkommen erlangt, kann ein Präferenznachweis in Form einer Erklärung zum Ursprung (EzU) auf einem Handelsdokument ausgestellt werden.
Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den Ursprungsregeln aus dem Kapitel 3 des Interims-Handelsabkommens (Kapitel 11 des Partnerschaftsabkommens). Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln sind im Anhang 3-B des Interims-Handelsabkommens (Anhang 11-B des Partnerschaftsabkommens) enthalten, welche als Kriterien hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregeln enthalten.

Zur Ursprungsermittlung kann auch die Online-Fachanwendung der deutschen Zollverwaltung „Warenursprung- und Präferenzen online“ genutzt werden.
Bei der Ausfertigung der EzU ist der verbindliche Wortlaut zu verwenden.

Wortlaut der EzU in Englisch, Spanisch und Portugiesisch

Englisch:
“The exporter of the products covered by this document (exporter reference no… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
(Place and date) (3)
(Signature of the exporter; in addition, the name of the person signing the declaration shall be indicated in clear script) (4)”
Spanisch:
“El exportador de los productos incluidos en el presente documento (número de referencia del exportador … (1)) declara que, salvo clara indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).”
(Lugar y fecha) (3)
(Firma del exportador y, además, se indicará de forma legible el nombre de la persona que firma la declaración) (4)”
Portugiesisch:
“O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (referência do exportador n.o… (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
(Local e data) (3)
(Assinatura do exportador; seguida do nome do signatário, escrito de forma clara) (4)”
Hinweise zu den Fußnoten (1) und (2)
(1) In der EU gibt es zwei Möglichkeiten der Abgabe einer EzU:
  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Nicht registrierte Ausführer können sich über das örtlich zuständige Hauptzollamt, welchem das ausgefüllte Online-Formular Nr. 0442 über das Zoll-Portal zuzuleiten ist, registrieren lassen.
(2) Als Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben: Europäische Union oder MERCOSUR

Lieferantenerklärungen

In (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, welche von vielen Herstellern oder Händlern als Vornachweise zur Präferenzursprungseigenschaft der Vormaterialien oder Handelswaren abgegeben werden, kann - nach positiver Prüfung der Ursprungsregeln - der “MERCOSUR” aufgeführt werden. Nicht angegeben dürfen die Einzelstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay.

Und sonst?

Dienstleistungsverkehr

Unternehmen aus der EU können ihre Dienstleistungen nun wesentlich unkomplizierter direkt im Mercosur-Raum anbieten. Eine physische Niederlassung oder die Gründung einer Tochtergesellschaft vor Ort ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich. Die öffentliche Daseinsvorsorge bleibt allerdings strikt geschützt. Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen, im öffentlich finanzierten Bildungswesen sowie der Wasserversorgung sind von der Liberalisierung ausgeschlossen (Quelle im Abkommen: Chapter 20: Exceptions (General Exceptions) sowie die länderspezifischen Vorbehaltslisten (Negative Lists / Annexes 10-A bis 10-E)).
Besondere Erleichterungen und der Abbau bürokratischer Hürden greifen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, E-Commerce, Seetransport sowie Post- und Kurierdienste (Quelle im Abkommen: Chapter 10: Trade in Services and Establishment, Section C (Cross-Border Supply of Services)).

Öffentliche Ausschreibungen

Das Abkommen öffnet den Markt für staatliche Ausschreibungen auf zentralstaatlicher Ebene für europäische Bieter. Die Mindestauftragswerte (Schwellenwerte), ab denen ausländische Unternehmen zugelassen werden müssen, sinken in den kommenden Jahren schrittweise (Quelle im Abkommen: Chapter 12: Government Procurement sowie die länderspezifischen Marktzugangslisten in den länderspezifischen Anhängen).

Was bleibt bestehen?

Umwelt- und Arbeitsstandards: Vereinbarte Verpflichtungen zu Umwelt und Sozialstandards sowie Schutz für geografische Angaben (z. B. geschützte Herkunftsbezeichnungen).

Regulatorische Hürden: SPS-Vorschriften, technische Normen und Zertifizierungen gelten weiterhin. Gesundheitspolizeiliche, phytosanitäre (SPS), veterinäre sowie technische Anforderungen bleiben trotz der Zollsenkungen strikt bestehen und werden streng kontrolliert.


18.06.2026