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Das EU-Mercosur-Abkommen

Die Neuausrichtung der EU-Außenhandelspolitik hin zu mehr Wirtschaftssicherheit, Diversifizierung und Resilienz bringt viele Fragen mit sich – insbesondere bei Prozessen und der praktischen Umsetzung im Unternehmen.
Neben der Risikominimierung, der Verringerung einseitiger Abhängigkeiten von systemischen Rivalen sowie der Durchsetzung von Nachhaltigkeits- und Klimastandards stehen insbesondere neue Freihandelsabkommen im Fokus.
Das neue EU-MERCOSUR-Abkommen regelt z.B. den Abbau von Handelshemmnissen (insbesondere Zölle), den verbesserten Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, Regeln zum Warenursprung sowie gemeinsame Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards. Ziel ist es, Handel und Investitionen zwischen den Regionen zu vertiefen und rechtliche Rahmenbedingungen für Zusammenarbeit zu schaffen. Bislang gehörten die Zölle der Mercosur-Staaten zu den höchsten weltweit.
EU-MERCOSUR-Abkommen
Das EU-Mercosur-Abkommen ist ein umfassendes Assoziierungs- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsstaaten des Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). Für EU-Unternehmen bietet sich die Chance, neue Märkte mit 260 Millionen Konsumenten, die bisher eine eher geringe Rolle spielten, durch wesentlich verbesserte Rahmenbedingungen für Vertrieb und Beschaffung zu erschließen.
Mit der vorläufigen Anwendung des Abkommens ab 1. Mai 2026 (der vollständige Ratifizierungsprozess läuft noch in den nationalen Parlamenten) rücken dabei die Ursprungsregeln stärker in den Fokus.
Der handelspolitische Kern mit ersten Zollvorteilen und verbesserten Marktzugangsregeln gilt bereits jetzt schon. Wer die Zollvorteile (Kapitel 3 sowie Anhänge 3-A und 3-B) nutzen möchte, muss die zugrundeliegenden Ursprungsregeln sicher anwenden, geeignete Nachweise führen und interne Prozesse entsprechend anpassen. Etwa 90 Prozent der Warengruppen sollen langfristig von Zollsenkungen profitieren, wobei der Abbau immer produktspezifisch und in Stufen erfolgt.
Man muss wissen, wann Waren als präferenzbegünstigt gelten, welche Verarbeitungsschritte dafür erforderlich sind und welche Kumulierungsmöglichkeiten es gibt. Welche konkreten Anforderungen gelten, richtet sich nach den produktspezifischen Vorgaben je nach Zolltarifnummer.
Gerade hier entstehen neue Anforderungen an die Datenqualität, die Dokumentation und die Zusammenarbeit entlang der Lieferkette.

REX-Registrierung notwendig
Die Präferenz wird in der Regel über eine „Erklärung zum Ursprung“ nachgewiesen.
Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX (registrierter Exporteur) vorgesehen: https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home. Bestehende REX-Registrierungen können dafür genutzt werden.
In der Auskunftsdatenbank WuP online sind die entsprechenden Ursprungsregeln anhand der Warennummer / Zolltarifnummer zu finden.

Besonderheit „Mercosur“-Ursprungszeugnis
Im Rahmen des Interimshandelsabkommens kann als Präferenznachweis für Wareneinfuhren aus den Mercosur-Staaten in die EU vorübergehend ein spezielles “Ursprungszeugnis” anerkannt werden. Die REX-Registrierung und -Angabe gilt nur für die EU-Seite, nicht für die Mercosur-Staaten.
Die EU erkennt zudem während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein Ursprungszeugnis an, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein entsprechendes Muster ist in der entsprechenden Bekanntmachung Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht.
Hinweis: Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D ITA MERCOSUR. Achtung: Dieses spezielle “Ursprungszeugnis” aus dem Mercosur ist nicht zu verwechseln mit dem Ursprungszeugnis (UZ), das eine Aussage über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware trifft und im Warenverkehr mit vielen Ländern geläufig ist.

Bedingungen für „Waren im Transit“ (Art. 3.31 iTA)
Damit eine Ware, die vor dem 1. Mai 2026 versendet wurde, nachträglich von den neuen Zollsenkungen profitieren kann, müssen folgende drei Kriterien erfüllt sein:
  1. Status am Stichtag: Die Ware befand sich am 1. Mai 2026 nachweislich auf dem Transportweg (z. B. auf See) oder in einem Zollfreigebiet / Zolllager innerhalb der EU oder eines Mercosur-Staates.
  2. Einhaltung der Ursprungsregeln: Die Erzeugnisse müssen materiell bereits vollumfänglich den Ursprungskriterien des neuen iTA (Kapitel 3) entsprechen.
  3. Transportbedingungen (Art. 3.14): Die Ware darf auf dem Weg nicht verändert worden sein (Direktbeförderung / Non-Alteration-Regel).

Fristen und geforderte Nachweise: Um die Zollpräferenz rückwirkend oder bei der verspäteten Einfuhrzollanmeldung geltend zu machen, gilt eine strikte 6-Monats-Frist: Der präferenzrechtliche Ursprungsnachweis muss den Zollbehörden des Einfuhrlandes bis spätestens 1. November 2026 vorgelegt werden.

Zollsenkungen
Europäische Betriebe sparen durch den schrittweisen Zollabbau rund 4 Milliarden Euro an jährlichen Zollabgaben. Sofort oder schrittweise entfallen nun die Abgaben auf Schlüsselgüter wie Kraftfahrzeuge und Teile (bisher bis zu 35 %), Maschinen (14 % bis 20 %), Chemikalien (bis zu 18 %) sowie Textilien und Pharmazeutika. Auch Wein (bis zu 35 %), Schokolade (20 %) und Olivenöl werden deutlich wettbewerbsfähiger.

Dienstleistungsverkehr
Unternehmen aus der EU können ihre Dienstleistungen nun wesentlich unkomplizierter direkt im Mercosur-Raum anbieten. Eine physische Niederlassung oder die Gründung einer Tochtergesellschaft vor Ort ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich. Die öffentliche Daseinsvorsorge bleibt allerdings strikt geschützt. Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen, im öffentlich finanzierten Bildungswesen sowie der Wasserversorgung sind von der Liberalisierung ausgeschlossen (Quelle im Abkommen: Chapter 20: Exceptions (General Exceptions) sowie die länderspezifischen Vorbehaltslisten (Negative Lists / Annexes 10-A bis 10-E)).

Besondere Erleichterungen und der Abbau bürokratischer Hürden greifen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, E-Commerce, Seetransport sowie Post- und Kurierdienste (Quelle im Abkommen: Chapter 10: Trade in Services and Establishment, Section C (Cross-Border Supply of Services)).

Öffentliche Ausschreibungen
Das Abkommen öffnet den Markt für staatliche Ausschreibungen auf zentralstaatlicher Ebene für europäische Bieter. Die Mindestauftragswerte (Schwellenwerte), ab denen ausländische Unternehmen zugelassen werden müssen, sinken in den kommenden Jahren schrittweise (Quelle im Abkommen: Chapter 12: Government Procurement sowie die länderspezifischen Marktzugangslisten in den länderspezifischen Anhängen).
Das EU-Mercosur-Abkommen konzentriert sich aber nicht nur auf Zollvorteile, Ursprungsregeln und Warenströme.
Finanzierung und Infrastruktur sind nicht zu vernachlässigende Themen. Gerade in Südamerika liegen zentrale Nachfrage- und Wachstumstreiber im Ausbau von Energie-, Logistik- und Dateninfrastruktur.

Was bleibt bestehen?
  • Umwelt- & Arbeitsstandards: Vereinbarte Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards sowie Schutz für geografische Angaben (z. B. geschützte Herkunftsbezeichnungen).
  • Regulatorische Hürden: SPS-Vorschriften, technische Normen und Zertifizierungen gelten weiterhin. Gesundheitspolizeiliche, phytosanitäre (SPS), veterinäre sowie technische Anforderungen bleiben trotz der Zollsenkungen strikt bestehen und werden streng kontrolliert.


Handlungsempfehlungen
Die Praxis zeigt: Die eigentliche Herausforderung liegt selten im Regelwerk selbst, sondern in der operativen Umsetzung im Tagesgeschäft.
Für Unternehmen bedeutet das konkret:
✔️ Präferenz- und Ursprungskalkulation prüfen
✔️ Lieferantenerklärungen ggf. anpassen - ab dem 1.5.26 „MERCOSUR“ angeben, nicht einzelne Staaten
✔️ Verträge & Incoterms anpassen: Laufende Vertragsklauseln zu Zollabwicklung, Warenursprung und Haftungsfragen überarbeiten
✔️ Lieferketten neu bewerten
✔️ interne Abläufe und Zuständigkeiten klären und anpassen
✔️ Schulungen für Zoll- und Logistikteams durchführen

Frank Herrmann
18.06.2026