Innovation und Umwelt

Bodenschutz: Rechtsgrundlage

Das Wichtigste in Kürze

Der Boden ist Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen, Wasserspeicher und -filter, Klimaregler, Ernährungs- und Rohstoffquelle, Nutzfläche sowie Landschafts- und Kulturarchivar.
In Bezug auf Bodenschutz und Ersatzbaustoffe gelten seit dem 1. August 2023 mit der sogenannten Mantelverordnung neue bundesrechtliche Anforderungen für die Verwertung mineralischer Materialien. Dazu gehören insbesondere die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die neu gefasste Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Die Regelungen sind insbesondere für Unternehmen relevant, die mineralische Ersatzbaustoffe herstellen, aufbereiten oder bei Bauvorhaben einsetzen. Auch bei Erdarbeiten, der Verwertung von Bodenmaterial oder der Verfüllung von Abgrabungen können Anforderungen bestehen.
Entscheidend ist, welches Material verwendet wird, wofür es vorgesehen ist und unter welchen Bedingungen es eingebaut werden soll.

Welche rechtlichen Anforderungen gelten?

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke, beispielsweise im Straßen- und Wegebau. Dazu zählen unter anderem Recycling-Baustoffe, bestimmte industrielle Nebenprodukte sowie Bodenmaterial und Baggergut.
Die Verordnung enthält Anforderungen an die Untersuchung und Klassifizierung der Materialien sowie, abhängig von der Materialart, an deren Güteüberwachung. Welche Einbauweisen zulässig sind, richtet sich insbesondere nach der Materialklasse und den Bedingungen am Einbauort. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in § 19 EBV und den Anlagen 2 und 3 der Verordnung.
Für bestimmte Einbauvorhaben bestehen Anzeigepflichten nach § 22 EBV. Dabei können unter anderem die Materialart, die Einbaumenge und die Lage in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet ausschlaggebend sein.
Außerdem enthält § 25 EBV Vorgaben zur Dokumentation des Materialverbleibs, insbesondere durch Lieferscheine und Deckblätter. Die Verordnung sieht hierfür bestimmte Ausnahmen und Erleichterungen vor.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV):

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung enthält unter anderem Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Sie ist beispielsweise relevant, wenn Bodenmaterial zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet oder unterhalb beziehungsweise außerhalb einer solchen Bodenschicht eingebracht werden soll.
Die grundlegenden Anforderungen finden sich in § 6 BBodSchV. § 7 BBodSchV enthält zusätzliche Anforderungen für die durchwurzelbare Bodenschicht. § 8 BBodSchV betrifft insbesondere das Auf- und Einbringen unterhalb oder außerhalb dieser Bodenschicht, beispielsweise bei bestimmten Verfüllmaßnahmen.
Welche Materialien zulässig sind und welche Untersuchungen erforderlich werden, hängt unter anderem von der Materialbeschaffenheit, dem Verwendungszweck und den Standortbedingungen ab.
§ 8 Absatz 8 BBodSchV ermöglicht den Bundesländern, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Regelungen für die Verfüllung festzulegen. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Ausnahme für Unternehmen. Ob ergänzende landesrechtliche Vorgaben gelten, muss für das jeweilige Vorhaben geprüft werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bei Bau- und Verwertungsmaßnahmen ist zunächst zu unterscheiden, ob mineralische Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk verwendet oder Materialien auf beziehungsweise in den Boden eingebracht werden sollen. Davon hängt wesentlich ab, welche Anforderungen zu prüfen sind.
Beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe sind insbesondere die Materialklasse, die vorgesehene Einbauweise und die Standortbedingungen entscheidend. Nicht jedes Material darf an jedem Standort oder in jeder Einbauweise verwendet werden.
Unternehmen, die mineralische Ersatzbaustoffe herstellen oder aufbereiten, müssen zudem prüfen, welche Anforderungen an die Untersuchung, Klassifizierung und Güteüberwachung ihrer Materialien bestehen.
Fallen bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke mineralische Abfälle an, können die Pflichten zur getrennten Sammlung und Verwertung nach § 24 EBV relevant sein. Die Vorschrift enthält auch Ausnahmen, beispielsweise wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Klären Sie möglichst frühzeitig, welche Materialien bei Ihrem Vorhaben anfallen oder eingesetzt werden sollen und welche Vorschriften für die geplante Verwendung maßgeblich sind.
Prüfen Sie anschließend, ob die erforderlichen Untersuchungen und Materialklassifizierungen vorliegen. Beim Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sollten insbesondere die zulässige Einbauweise, die Boden- und Grundwasserverhältnisse sowie mögliche Einschränkungen durch Schutzgebiete berücksichtigt werden.
Stellen Sie außerdem fest, ob Anzeige- oder Dokumentationspflichten bestehen. Für bestimmte Einbauvorhaben sieht § 22 EBV beispielsweise eine Voranzeige vier Wochen vor Einbaubeginn vor.
Bei besonderen Standortbedingungen oder Unsicherheiten über die Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

Aktuelle Entwicklungen

Die Ersatzbaustoffverordnung wird derzeit weiterentwickelt. Das Bundesumweltministerium hat 2026 einen Referentenentwurf zur Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht.
Der Referentenentwurf ist nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen. Bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen bleiben die jeweils geltenden Vorschriften maßgeblich.

Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen