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Management- und Meldepflichten für Unternehmen

Energieeffizienzgesetz: Plattform für Abwärme online

Ende November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Damit beginnen nun auch die Umsetzungs- und Meldefristen. Die Übermittlungspflicht für Abwärme wurde auf den 1.1.2025 verlängert.
Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Abwärmeplattform online

Mit dem Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt. Das Abwärmeportal ist über folgenden Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa
Das Merkblatt wurde entsprechend aktualisiert:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025..”
Dort finden sich auch weitere Hinweise auf mögliche Bagatellgrenzen. Anhalspunkte für die Einstufung als “unwesentliche” Abwärmepotentiale können demnach sein:
Abwärmequellen [sind] für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar
Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger”.
Weitere Konkretisierungen sollen folgen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Abwärme soll nutzbar gemacht werden, wenn sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von den Unternehmen erhobenen Daten werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie mit Rücksicht auf die Belange der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Außerdem sollen die Daten für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zur Verfügung stehen.

23.04.: Webinar zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen

Informationen aus erster Hand zu den rechtlichen Abwärmeanforderungen nach EnEfG gibt es im Webinar der DIHK am Dienstag 23.04.2024, 9:00-9:45 Uhr direkt von den Experten der Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA. Die Veranstaltung ist Teil der Reihe #machen.sparen.profitieren,  die Teilnahme ist kostenfrei. Information und Anmeldung: https://event.dihk.de/machensparenprofitierenabwrmeplattform

Drei Merkblätter mit Konkretisierungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat inzwischen ein weiteres Merkblatt zum Thema “Abwärme” veröffentlicht und das bereits bestehende Merkblatt zum “Gesamtenergieverbrauch” aktualisiert. Einige Detailfragen bleiben weiterhin ungeklärt, aber zu wesentlichen Aspekten des Gesetzes gibt es nun Antworten:
  • Der Unternehmensbegriff unfasst „die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.
  • Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystemsschließt mit dem ISO 50001 Zertifizierung (ISO 50001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab
  • Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen.
  • Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind selbst erzeugte Strommengen (Photovoltaik oder Wind) mit einzubeziehen, erzeugte Wärme aus Solarthermieanlagen aber nicht.
  • Die Begriffe “maximale thermische Leistung” und “Leistungsprofil im Jahresverlauf” sind im Merkblatt Abwärme genauer beschrieben und konkretisiert, ebenso der Umgang mit Stillstandszeiten bei der Eintragung in die Abwärmeplattform.
  • Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen < 2,5 GWh, die nicht der Meldepflicht unterliegen, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert. Sie unterliegen aber NICHT den gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten

Novelle des EnEfG und EDL-G geplant

Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) liegt nun vor, parallel wird auch das noch junge Energieeffizienzgesetz nochmals angepasst. Die Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür wird deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert. Die Frist zur Übermittlung von Daten an die Abwärmeplattform nach § 17 soll auch auch im EnEfG offiziell auf den 01.01.2025 verschobenwerden. Zudem soll eine Art Bagatellschwelle für die Abwärmeinformationspflichten (ausschließlich für die Informationspflichten nach § 17 und nicht für die Vermeidungs- und Verwendungspflichten nach § 16) eingeführt werden, die jedoch erst durch entsprechende Bafa-Merkblätter präzisiert werden soll.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorausgesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und
  • Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:
  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Aufzeichung des DIHK Webinars vom 13. Oktober

Was bringt "Das neue Energieeffizienzgesetz"? Bei dem gleichnamigen Webinar stellten die DIHK-Experten Sebastian Bolay und Erik Pfeifer am 13. Oktober 2023 den bis dato bekannten Sachstand vor. Hier gibt es die Aufzeichnung.
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK
17.04.2024
Be- und Entlastung für Unternehmen

Änderungen bei Energie- und Stromsteuer

Zum 1. Januar 2024 wurde die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe beschlossen. Gleichzeitig wurde der sogenannte Spitzenausgleich abgeschafft.
Der Bundestag hat am 15. Dezember die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt.
Zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 wird die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Dies bedeutet eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,05 ct/kWh. Die Erstattung erfolgt rückwirkend auf Antrag (§ 9b StromStG).
Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, können vermutlich deutlich mehr vor allem kleinere Unternehmen von dem reduzierten Steuersatz profitieren – bereits ab 12.500 kWh sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke entlastungsfähig.
Gleichzeitig wird der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 Energiesteuergesetz gestrichen. Damit müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS bzw. alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.
Für das Jahr 2023 kann noch bis Ende 2024 ein Antrag zum Spitzenausgleich gestellt werden. Zu beachten ist hierbei, dass Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären müssen, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Durch die Absenkung der Stromsteuer werden zahlreiche Unternehmen entlastet. Vor dem Hintergrund des zeitgleichen Auslaufens der Strom- und Gaspreisbremsen und den immernoch vergleichsweise hohen Strompreisen am Markt, wird dies die Preissteigerungen bei vielen Unternehmen jedoch nicht ausgleichen können. Unternehmen, die bisher in hohem Maße vom Spitzenausgleich nach §55 EnergieStG profitiert haben, könnte unterm Strich sogar eine Zunahme der Steuerbelastung drohen. Insgesamt greift die Maßnahme für viele mittelständische Unternehmen Südwestfalens leider zu kurz, um für eine nennenswerte Entlastung bei den Energiepreisen zu sorgen.
09.01.2024

International

CBAM - Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Die EU Generaldirektion TAXUD, Referat C2, hat zur Klärung von Fragen zwischenzeitlich ein Funktionspostfach taxud-cbam@ec.europa.eu eingerichtet. IT-Probleme können über die Mailadresse taxud-it-cbam@ec.europa.eu gemeldet werden.
Die in Deutschland zuständige Stelle, die DEHST beantwortet keine Einzelfragen, weil sie überlastet ist. Es steht lediglich ein allgemeines Kontaktformular zur Verfügung.


Update: Fristverlängerung der Abgabefrist

Die Abgabefrist des ersten CBAM-Berichts (4. Quartal 2023) wurde von der Europäischen Kommission erneut verlängert. Die ursprüngliche Regelung sah den 31. Januar 2024 vor. Aufgrund technischer Probleme konnten Unternehmen bisher eine Fristverlängerung von 30 Tagen beantragen. Diese Möglichkeit soll nun verlängert werden.
In ihrem aktuellen FAQ schreibt die Europäische Kommission (Seite 16) nun, dass die Option der Fristverlängerung zwischen dem 1. Februar und 31. März 2024 verfügbar ist.
Dies bedeutet also, dass die Unternehmen noch bis zum 31. März 2024 Zeit haben die Fristverlängerung im Portal zu beantragen. Danach haben diese 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2023 einzureichen.
Damit kann unter Umständen die Abgabe des ersten CBAM-Berichts zusammen mit der Abgabe des zweiten CBAM-Berichts (1. Quartal 2024 - Deadline 30.04.2024) fallen.

SIHK-Podcast: #GemeinsamInternational - Das CBAM-Einmaleins


Der Carbon Border Adjustment Mechanism wird neue Pflichten für Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe sowie bestimmter vor- und nachgelagerter Produkte in reiner oder verarbeiteter Form mit sich bringen. Werden diese Produkte von außerhalb der EU eingeführt, sind ab dem 1. Oktober 2023 diese Importe gesondert zu melden. Die erste – quartalsmäßige – Meldung ist Ende Januar 2024 abzugeben.

Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem jeweils aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses und den daraus resultierenden Erkenntnissen. Sie wurden nach bestem Wissen zusammengestellt.


Hintergrund

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, welches im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Das zentrale Klimaschutzinstrument hierfür bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) – mit dem Risiko, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern, sog. „Carbon Leakage“.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt zugreifen zu können.
Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt (siehe Pressemitteilung des Europäischen Parlaments). Die endgültige Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 16. Mai 2023 veröffentlicht.


Veröffentlichung der Durchführungsverordnung

Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum darlegt. Dieser Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und geht bis Ende 2025.

Die EU-Kommission hat zeitgleich Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht sowie eine xls-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferketten.

Wie von der Deutschen Industrie- und Handelskammer gefordert, plant die EU-Kommision ein IT-Tool, welches den Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.

Auf der Webseite https://customs-taxation.learning.europa.eu/ sind digitale Schulungsmaterialien veröffentlicht.
Nachstehend die Links zu den oben genannten Veröffentlichungen:
Quelle: u. a. DIHK

Anwendungsbereich

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 40 der Verordnung). Die Produkte werden über den HS-Code oder ihrer Kombinierten Nomenklatur (KN) klassifiziert:
Betroffen sind
  • —Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • —Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • —Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • —Eisenerz 2601 1200;  Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • —Zement: 2507 0080, 2523
  • —Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch einige nachgelagerte Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Entscheidend sind also die ersten vier bzw. sechs Ziffern der beim Import verwendeten Warennummer. Ist diese in Anhang I genannt, ist die Ware erfasst. Die nachfolgenden Ziffern spielen keine Rolle mehr. Mit einer Ausweitung dieser Liste ist ab 2026 zu rechnen.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)
Es gibt also keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit wenigen Importen, nach der bisherigen Fassung der Verordnung müssten alle melden, selbst Privatpersonen.
Wichtig:
Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

Vorbereitung im Unternehmen

Falls ja:
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen
  • Übergangszeitraum: Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte. Technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich bereits mit dem Thema. Vieles ist aber noch unklar und dürfte dauern. Falls keine Werte vorliegen oder sich der Aufwand nicht lohnt, können Standardwerte verwendet werden. Diese liegen noch nicht vor.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Informationen zu diesem Thema verfolgen, es gibt noch erheblichen Klärungsbedarf und wird sich auch noch vieles ändern.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.

Pflichten für Unternehmen


Übergangsphase bis Ende 2025

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine Übergangsfrist, (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2) betreffend). In diesem Zeitraum sollen Daten und Erfahrungen gesammelt werden, um die Abläufe für die Implementierungsphase praxisgerecht gestalten zu können.

Finanziellen Ausgleichszahlungen müssen in diesem Zeitraum noch keine entrichtet werden.

Auch gelten die Meldepflichten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.

In der Importzollanmeldung müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Vorgesehen ist, dass der  Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. → Information der Zollverwaltung

Verpflichtungen der Importeure:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register

    Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Hier eine Anleitung zum CBAM-Register und hier diesbezügliche Informationen der EU-Kommission.

    Der Zugang zum Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Kurz vor Jahresende 2023 wurde diese nun auch in Deutschland offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
    Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Informationen, wie der Zugang zum Register erfolgen wird, müssen noch ergänzt werden. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
  • Berechnung und Dokumentation
    der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind


    Hierfür sind die entsprechenden Angaben der ausländischen Hersteller erforderlich. Zur Verdeutlichung und Hilfestellung, welche Angaben der Importeur benötigt, sind von der TAXUD Leitlinien und eine xls-Vorlage erstellt worden.

    Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden sind in Artikel 4 der Durchführungsverordnung aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2024, sind Schätzungen oder Standardwerte zulässig.

    Anhang IV der Durchführungsverordnung führt (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) die vom berichtspflichtigen Anmelder beim Anlagenbetreiber abzufragenden Daten auf. Dazu gehören

    a) die Angaben zum Produktionsort (geografische Koordinaten)
    b) das Produktionsverfahren
    c) die spezifischen direkten grauen Emissionen (je KN-Code)
    d) die indirekten grauen Emissionen und
    e) weitere sektorspezifische Angaben.
  • Quartalsweise Vorlage eines CBAM-Berichtes

    Jeweils einen Monat nach Quartalsenden, also erstmalig Ende Januar 2024, muss eine Meldung im CBAM-Register durch den Importeur bzw. einem Vertreter erfolgen. Folgende Angaben sind erforderlich:
    -   die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    -   die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
    -   Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission Ende Dezember 2023 →  Diese wurden am 22.12.2023 veröffentlicht unter Default values transitional period.pdf (europa.eu)
    -   die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
    -   sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs
Nach wie vor gibt es Unklarheiten, welche Daten genau in welcher Form benötigt werden.
Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template) enthalten.
Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.

 Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend festgelegt; sie  können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere, ausgedehnt werden soll. Bis 2030 dann sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Gleichzeitig wird die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüft und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Die Europäische Kommission will bis Ende 2027 eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Dabei sollen auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs), berücksichtigt werden.
 

Informationen der Europäischen Kommission zum Carbon Border Adjustment Mechanism



Veranstaltungen


29. April 2024
IHK-Update International: "CBAM in der Praxis: Erfahrungsbericht & Handlungsempfehlungen"
Von 15:00 bis  ca. 16:30 Uhr wird in der IHK Mittleres Ruhrgebiet in Vorträgen und Gesprächsrunden auf die praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit CBAM eingegangen. Berichtspflichten, Handlungsbedarf und Compliance sind die Themen, ergänzt werden diese durch Berechnungsbeispiele. Die Veranstaltung wird unterstützt durch die Ruhr IHKn (IHK zu Essen, IHK zu Dortmund, SIHK zu Hagen, Niederrheinische IHK).
Weitere Informationen und Anmeldung

Weitere Webinar-Angebote aus dem IHK-Netzwerk sind auf der Webseite des DIHK zu finden.
12.04.2024 No
Volle Transparenz

Update zum Digitalen Produktpass

Ein Digitaler Produktpass bündelt alle relevanten Daten zu einem Produkt entlang seines gesamten Lebenszyklus: von der Rohstoffgewinnung bis zum Recyclingvorgang. Der Digitale Produktpass ist Teil der zukünftigen Rahmenverordnung zum Ökodesign.
Für die Ökodesignverordnung steht nur noch die finale Abstimmung im Parlament aus. Damit wäre der DPP gesetzlich verankert und die verantwortlichen Generaldirektionen für den Binnenmarkt und digitale Technologien können sich der Ausarbeitung widmen. Im Rahmen ihres Green Deals möchte die EU-Kommission erreichen, dass Produkte für ihren gesamten Lebenszyklus nachhaltiger und zuverlässiger konstruiert werden. Der Digitale Produktpass soll die erforderlichen Daten enthalten, damit Produkte zukünftig einfacher wiederverwendet, nachgerüstet, gewartet, aufgearbeitet oder recycelt werden können. Politik und Wirtschaftsverbände diskutieren den Pass u. a. als zentrales Instrument zum Aufbau einer Circular Economy.
Entscheidend für die Entwicklung des DPPs ist das CIRPASS-Projekt. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt, welches ein Konzept für die Ausgestaltung und Umsetzung des DPPs erarbeiten soll. Diese Informationen nutzt die Kommission dann später, um Entscheidungen zur Umsetzung treffen.
Über den DPP sollen Informationen über das Produkt wie Hersteller, Material, Eigenschaften, Reparatur- und Entsorgungsmöglichkeiten digital bereitgestellt werden. Hersteller müssen Informationen zum Herstellungsprozess, den dabei emittierten CO2-Emissionen, den verwendeten Materialien und deren Recyclingfähigkeit im digitalen Produktpass dokumentieren. Damit bietet der Produktpass neue Möglichkeiten, mit Pre-Sales- und After-Sales-Angeboten die Kunden langfristig zu binden.
27.03.2024

Ratierliche Allgemeinverfügung

Vorbereitungen auf eine Gasmangellage – Information der BNetzA

Trotz guter Vorzeichen kann auch für diesen Winter eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat uns die Bundesnetzagentur (BNetzA) gebeten, unsere Unternehmen über die Grundlage ihres Handelns in einer Gasmangellage zu informieren und die ratierliche Allgemeinverfügung zu erläutern.
Die Gasversorgung in Deutschland ist nach Aussage der BNetzA stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte den Unternehmen zunächst die Grundlagen ihres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant.
Das Schreiben der BNetzA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) enthält Ingformationen zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen.
Bei dem Anschreiben handelt es sich um eine Information der Bundesnetzagentur, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die im Dokument genannten Kontaktdaten!
19.12.2023
Ausgezeichnete Klimastrategie

MPG gewinnt Klimaschutzpreis

Die MPG Mendener Präzisionsrohr GmbH hat den Energy Efficiency Award 2023 der Deutschen Energie-Agentur (dena) gewonnen. Auf dem Energiewende-Kongress am 13. November in Berlin setzte sich das Mendener Unternehmen in der Kategorie Moving forward! mit seinem Konzept für eine klimaneutrale Zukunft durch.
Der besonders energieintensive Hersteller von Wärmetauscherrohren in diversen Kupferlegierungen liefert weltweit und steht voll im internationalen Wettbewerb. Trotzdem gehört die MPG Mendener Präzisionsrohr GmbH zu den aktivsten Mitgliedsunternehmen der SIHK auf dem Weg in die Klimaneutralität. MPG engagiert sich unter anderem im Mendener Effizienznetzwerk und in der SIHK Klima-Initiative. Begleitet wurde die MPG-Delegation in Berlin deshalb vom SIHK-Branchenkoordinator Industrie Frank Niehaus.
Den Preis der Deutschen Energie-Agentur (dena) nahm Geschäftsführer Dr. Andreas Gahl entgegen. Zur Verminderung des Energieverbrauches setzt das Unternehmen vor allem auf Energieeffizienz, was bei den aktuellen Energiepreisen wie eine Existenzversicherung gewirkt hat. Eine umweltfreundliche Energieerzeugung erfolgt mit eigenen Photovoltaikanlagen und durch Kraft-Wärme-Kopplung. Neben der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz ist der Aufbau von Stoffkreisläufen ein wesentlicher Teil der Klimastrategie. Deshalb bietet MPG seit 2022 seinen Kunden an, alle jemals gelieferten Rohre zurückzunehmen. Dieses Material wird in der Produktion von neuen Rohren eingesetzt.
Ziel des Unternehmens ist es, bis 2030 weitestgehend treibhausgasneutrale Produkte anzubieten. Dafür will MPG neben den bisher realisierten Effizienzmaßnahmen als nächstes seine Erdgasanwendungen elektrifizieren und auf Grünstrom umstellen. "Bis 2030 wollen wir unsere Emissionen aus Scope 1 und 2 komplett vermeiden und Scope 3 um 75 Prozent reduzieren“, kündigte Dr. Andreas Gahl auf der Preisverleihung an. „Bisher konnten wir die Energieeffizienz um rund 30 Prozent steigern und erzeugen 13 Prozent unseres Strombedarfs allein aus Photovoltaik selbst". In den nächsten fünf Jahren will das Unternehmen seinen Eigenstromanteil noch mal auf 1,75 Megawatt ausbauen. Um seine Klimastrategie permanent zu optimieren und weiterzuentwickeln, beteiligt sich MPG am Kooperationsprojekt "Wege zum klimaneutralen Unternehmen" des Klimaschutz-Unternehmen e.V., ein branchenübergreifendes Unternehmensnetzwerk der deutschen Wirtschaft, das sich mit innovativen Lösungen für das Erreichen der klimapolitischen Ziele Deutschlands einsetzt.
17.11.2023
Mitgliedsunternehmen gesucht

Voneinander Lernen und Einsparpotentiale nutzen

Trotz der Energiepreisbremsen der Bundesregierung gibt es für Unternehmen nur eine Möglichkeit, ihre Energiekosten langfristig zu senken: Die Steigerung der betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienz. Das gelingt nachweislich dann besonders gut, wenn Unternehmen und Energiefachleute zusammenarbeiten. Deshalb wird jetzt auch in Hagen ein Effizienznetzwerk aufgebaut.
In vielen Betrieben gibt es rentable Möglichkeiten zur Senkung der Energiekosten. Aber es fehlt oft an der nötigen Unterstützung und der Motivation, wirtschaftlich sinnvolle Projekte auch wirklich umzusetzen. Das Industrielle Ressourcen- und Energienetzwerk Hagen (IRENE) bietet Hagener Unternehmen nach der Sommerpause die Chance, konkrete Kosteneinsparungen durch Energie- und Ressourceneffizienz mit aktivem Klimaschutz zu verbinden.
Interessierte Unternehmen können sich jetzt hier über das neue Angebot informieren. Gerne können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin (siehe Kontakt) vereinbaren.
Im Netzwerk werden die Unternehmen darin unterstützt, ihre Energie- und Ressourceneffizienz kostengünstig zu steigern und die CO2-Emissionen zu mindern. Ziel der Netzwerkarbeit ist es, rentable Effizienzpotenziale für jedes teilnehmende Unternehmen schnell und mit geringem Aufwand verfügbar zu machen.
Gemeinsam für Hagen
Das erste Ressourcen- und Energieeffizienznetzwerk unter der Trägerschaft der HAGEN.WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG und der SIHK wird von der Effizienz-Agentur NRW (EFA) fachlich unterstützt. Die Moderation übernimmt die B.A.U.M. Consult GmbH aus Hamm.
Wichtig: Am Netzwerk können nur Unternehmen mit einer Betriebsstätte in der Stadt Hagen teilnehmen.
19.07.2023

Kosten abfedern

DIHK-Stellungnahme zur Richtlinie für Klimaschutzverträge

Klimaschutz-Differenzverträge (Carbon Contract für Difference, kurz CCfD) können ein geeignetes Förderinstrument sein, um die frühe Anwendung von innovativen, kostenintensiven und klimaneutralen Technologien zu unterstützen. Erforderliche Technologien für eine schnelle Dekarbonisierung können so auf den Markt gebracht werden. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium fordert der DIHK, der Einsatz von Klimaschutzverträgen (KSV) sollte allen Unternehmen offenstehen.
Der Einsatz von Klimaschutzverträgen (KSV) sollte nicht auf bestimmte Branchen beschränkt werden, die von Carbon Leakage bedroht sind und durch ihre Transformation vor der Herausforderung stark steigender und zugleich schwer prognostizierbarer Betriebskosten stehen. KSV oder CCfDs sollen die Wirtschaftlichkeitslücke zwischen fossilen und klimaneutralen Prozessen schließen. Erstere sind aktuell und auch längerfristig in aller Regel günstiger als klimafreundliche Alternativen. Eine ausschließliche Unterstützung der Grundstoffindustrie durch Klimaverträge hält die IHK-Organisation allerdings für zu beschränkt. Auch Sektoren außerhalb der Grundstoffindustrie sollten von Klimaschutzverträgen profitieren können.
Die DIHK-Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 kann per E-Mai angefordert werden.
Von der Bundesregierung fordert der DIHK parallel zum Abschluss von Klimaschutzverträgen eine Strategie, wie die Unternehmen unterstützt und vor Carbon Leakage geschützt werden können, die bei der Vergabe von KSV keinen Zuschlag erhalten. Vorgeschlagen wird eine CO2-Infrastruktur, die die Speicherung und Nutzung nicht vermeidbarer Emissionen ermöglicht. Der Förderzeitraum der Klimaschutzverträge wird auf 15 Jahre angesetzt. Dies legt die Unternehmen auf eine Technologie fest. Aus Sicht der IHK-Organisation wären deshalb mehr Flexibilität oder eine Öffnungsklausel notwendig. Zudem zementiert dieser lange Zeitraum die Wettbewerbsverzerrungen mit Unternehmen der gleichen Branche, die keine KSV-Förderung erhalten.
Die Verträge werden ausgeschrieben. Eine wettbewerbliche Vergabe von CCfDs darf dabei aber nicht zu übermäßiger Bürokratie führen, so dass die Vergabeprozesse auch für mittelständische Betrieben zu bewältigen sind, sollten sie wie von uns gefordert Zugang erhalten.
03.01.2023
Förderprogramm aktualisiert

Weg vom Gas – NRW fördert KMU

Produzierende Unternehmen stehen vor einer doppelten Herausforderung: Energie und Kosten müssen unmittelbar eingespart werden, gleichzeitig aber sind Investitionen in die Klimaneutralität des Betriebes erforderlich, um sich zukunftsfähig aufzustellen. Ein neues Förderpaket des NRW-Wirtschaftsministeriums soll es KMU erleichtern, zeitnah praktische Schritte in Richtung Klimaneutralität zu unternehmen und diese mit einem schlüssigen Gesamtkonzept zu verbinden.
Das Förderpaket adressiert sowohl den Orientierungsbedarf beim Thema Klimaneutralität als auch die akute Notwendigkeit von Brennstoffeinsparungen. Für den Mittelstand werden vier Fördermodule angeboten.

Förderung der Erstberatung zur klimaneutralen Transformation

Das Angebot richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit maximal 49 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von bis zu 10 Millionen Euro. Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Beratungen mit Handlungsempfehlungen zur klimaneutralen Transformation. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beratungsleistungen und ggf. notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen.
Gefördert werden maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 10.000 Euro. Der förderfähige Tagessatz ist auf maximal 1.500 Euro pro Beratungsperson und Tag beschränkt.
In den Beratungen inklusive der schriftlichen Handlungsempfehlungen sind grundsätzliche Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Potentialen
  • zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • zur Nutzung von Abwärme und
  • zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel
innerhalb des Betriebs zu identifizieren.

Förderung von Transformationskonzepten für die treibhausgasneutrale Produktion

Dieses Angebot richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit bis zu 2.500 Mitarbeitende. Gefördert wird die Erstellung technisch-betriebswirtschaftlicher Konzepte zur Transformation von Unternehmen im Hinblick auf das Ziel einer treibhausgasneutralen Produktion bis spätestens 2045.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen sowie Untersuchungen zur Konzepterstellung. In den Konzepten sind prozessspezifische Potentiale
  • zur Steigerung der Energieeffizienz,
  • zur Elektrifizierung beziehungsweise zum Energieträgerwechsel
  • zum Carbon Management, insbesondere durch Wechsel der Einsatzstoffe, der Kreislaufführung und des Kohlenstoffdioxid-Managements,
  • zur langfristigen Nutzung von Abwärme innerhalb und außerhalb des Betriebs
zu untersuchen und spezifische Maßnahmen zur Potenzialausschöpfung zu definieren.
Gefördert werden maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 60.000 Euro. Für Klein- und Kleinstunternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 65 Prozent bei gleicher Förderhöchstgrenze.

Förderung von Wärmekonzepten

Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit bis zu 2.500 Mitarbeitenden. Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, CO2-armer und CO2-neutraler Prozesswärme in Unternehmen.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. In den Konzepten sind die Möglichkeiten
  • zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und/oder Kältebereitstellung und -nutzung,
  • zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,
  • zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien und
  • zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse,
sowie optional
  • zur effizienten und CO2-mindernden externen Bereitstellung von Abwärme und/oder zur effizienten und CO2-mindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion
jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie CO2-Einsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.
Gefördert werden maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25.000 Euro. Umfassen die Konzepte auch die Option externe Wärme, steigt die Förderhöchstgrenze auf 45.000 Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen beträgt die maximale Förderhöhe 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45.000 Euro.
Diese Angebote mit Zuschussförderung werden über die Bezirksregierung Arnsberg abgewickelt. Eine Antragstellung ist nur online möglich (siehe “Weitere Informationen”). Die Beratung und die Konzepterstellung müssen durch qualifizierte Berater anbieterneutral und unabhängig erfolgen.

Weg vom Gas (Kredit)

Diese Fördervariante des NRW.BANK.Universalkredits unterstützt bei der Umstellung der Energieversorgung von Erdgas auf erneuerbare Energien. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit maximal 250 Mitarbeitenden (ohne Umsatz-/Bilanzsummenbeschränkung). Das Land NRW bietet zinsgünstige Darlehen bis zu einer Höhe von maximal 2 Mio. Euro mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 30 Prozent der Darlehenssumme. Finanziert werden Maßnahmen zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien:
  • Investitionen in Technologien zur lokalen und dezentralen erneuerbaren Wärmeerzeugung
  • Investitionen in Technologien zur lokalen und dezentralen erneuerbaren Stromerzeugung, insbesondere Windkraft, Photovoltaik
  • Kosten für die Installation und Inbetriebnahme der Technologien durch einschlägiges Fachpersonal
  • Investitionen in Technologien und Peripherien zur Umstellung von Gas auf Ab- und Prozesswärme
  • Konzepte zur Abwärmenutzung durch Kombination von Prozess- und Raumwärme (nicht förderfähig sind Investitionen in den ausschließlichen Ersatz der Gebäudebeheizung, z. B. ein Austausch der Gasheizung)
  • Investitionen in Maßnahmen, die im Produktionsprozess einer Umstellung von sämtlichen fossilen Energieträgern auf erneuerbare Energien dienen
28.03.2023
Keine Förderung für Gasheizungen

Bundesregierung ändert die Förderung für effiziente Gebäude

Die Bundesregierung ändert die Förderung für effiziente Gebäude und legt den Schwerpunkt auf die energetische Sanierung. Die Änderungen treten seit dem 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft.
In Anbetracht der aktuellen Energiekrise und der Wichtigkeit, Energie zu sparen, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Reform der Gebäudeförderung vor. Es bleibt bei der Breitenförderung für alle Antragssteller: Auch weiterhin können Unternehmen von der Förderung profitieren.
  • Für Komplettsanierungen gelten seit dem 28. Juli neue Förderbedingungen (Anträge bei der staatlichen Förderbank KfW).
  • Für Einzelmaßnahmen bei einer Sanierung, beispielsweise Fenstertausch, gelten ab dem 15. August die neuen Förderbedingungen (Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA).
  • Die Neubauförderung wird erst für das Jahr 2023 angepasst.
Im Herbst 2022 werden einige weitere Änderungen eingeführt. Das Prinzip der flächendeckenden Förderung aller Antragsteller wird beibehalten: Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen können weiterhin Gebäudeförderung in Anspruch nehmen. Es sind zusätzliche Mittel aus dem Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) vorgesehen. Mit der Reform sollen jährliche Bewilligungen von 13-14 Milliarden Euro möglich werden, davon etwa 12-13 Milliarden Euro für Sanierungen. Das sind 4 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Allerdings werden die Fördersätze um 5 bis 10 Prozentpunkte abgesenkt! Einzelmaßnahmen werden beim BAFA, systemische Maßnahmen bei der KfW beantragt.
Mit der Reform soll das Ambitionsniveau geförderter Sanierungsmaßnahmen gesteigert und die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beschleunigt werden. Deshalb wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus eingeführt und jegliche Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“) und Gas-Hybridheizungen gestrichen.
01.08.2022
Energieeffizienzmaßnahmen

Energiesparen im Unternehmen - 8 einfache Tipps

Was lässt sich schnell und ohne großen Aufwand umsetzen? Die sprunghaft gestiegenen Energiekosten stellen viele Unternehmen vor eine große Herausforderung. Was können Unternehmen also machen, um die aktuelle Situation zumindest ein wenig zu entschärfen? Investitionen in neue, energieeffiziente Anlagen und eigene Erneuerbare Energien können helfen, haben aber einen langen zeitlichen Vorlauf und sind ebenfalls kostenintensiv.

Bereits mit kleinen Optimierungen im Anlagenbestand und durch Verhaltensänderungen sind Energieeinsparungen möglich.

Viele Unternehmen haben hier schon Erfahrungen und diese so genannten „low hanging fruits“ geerntet.

1. Lastmanagement prüfen

Überprüfen Sie ihr Lastmanagement, in dem Sie das Lastprofil von ihrem Energieversorger anfordern. Ermitteln Sie die Grundlast und stellen Sie fest, wodurch sie verursacht wird. Gibt es Leistungsspitzen und wodurch werden Sie hervorgerufen? Ist eine Lastverschiebung möglich?

2. Mess- und Zählkonzept

Überprüfen Sie, wie der Strom in Ihrem Unternehmen verteilt wird? Wo wird der Strom verbraucht und was sind die Hauptverbraucher? Führen Sie Messungen durch oder entscheiden Sie, ob Dauermessungen notwendig sind. Ist eine Fernauslese möglich und sind daraus Einsparpotentiale ableitbar? Tipp: Vermeiden Sie es, einen Datenfriedhof anzulegen!

3. Mitarbeitermotivation

Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für Energieeffizienz und Klimaschutz. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter (Plakate, Flyer). Seien Sie ein Vorbild! Es muss ein fortlaufender Prozess des Umdenkens sein, vermeiden Sie eine Einmalaktion.

4. Beleuchtung

Überprüfen Sie Ihre Beleuchtung in der Produktionshalle. Ist die Halle optimal ausgeleuchtet? Vergleichen Sie Leuchtmittel, mittlere Brenndauer der Beleuchtung, den angenommenen Strompreis und die Investitionskosten für LEDs. Wie lang ist die  Amortisationszeit bei einem Wechsel zur stromsparenden LED-Beleuchtung?

5. Elektromotoren

Die Anschaffungskosten müssen kleiner sein als die Energiekosten. Erstellen Sie eine Liste aller im Einsatz befindlichen Elektromotoren. Erwägen Sie Effizienzmaßnahmen (Wirkungsgradoptimierung, Einsatz effizienterer Motoren). Ist eine Drehzahlregelung durch Frequenzumrichter möglich?

6. Druckluft

Druckluft ist die teuerste Energieform, da circa 95 Prozent der eingesetzten Energie als Abwärme verlorengeht.

Denken Sie über folgende Effizienzmaßnahmen nach:
  • Leckagen vermeiden
  • Anpassung der Druckluftverteilung
  • Einsatz effizienter Kompressoren
  • Energieoptimierte Steuerung
  • Druckluftspeicherung
  • Nutzung der Abwärme
  • Druckluftaufbereitung 

7. Wärmeerzeugung

Überprüfen Sie Ihre Heizungstechnik, ist sie umfangreich und eher hochintensiv? Nutzen Sie eine Heizung mit Gas, Öl, Holz, Wärmepumpe, Blockheizkraftwerk (BHKW), Solarthermie, Hybrid, Elektro, Brennstoffzelle? Können andere Wärmequellen eingebunden werden (z.B. aus der Drucklufterzeugung)? Hier ist eine Beratung erforderlich!

Mögliche Effizienzmaßnahmen sind:
  • Hydraulischer Abgleich
  • Thermostat runter drehen
  • Wartung der Wärmetauscher
  • Wärmeverteilung – Wärmedämmung der Heizungsrohre
  • Pumpen:  Ersatz ungeregelter Heizungspumpen durch geregelte Hocheffizienzpumpen
Eine vorbeugende vorausschauende Wartung ist oft sinnvoll, um das Risiko von Ausfällen, Bränden, aber auch hohen Stromverbräuchen zu vermeiden. Beispiele: Vibrationsmessung, Temperaturmessung, Messung von Stromaufnahmen.

8. Lastmanagement erneut prüfen

  • Ist eine Einsparung bei der Grundlast durch Effizienzmaßnahmen möglich?
    Das reduziert den Grundpreis für die Energie an 8.760 Stunden im Jahr.
  • Ist eine Reduzierung der Leistungsspitzen durch Verschiebung von An- und Abschaltvorgängen bei Verbrauchern möglich?
    Das reduziert den Leistungspreis.

Ausblick – wer kann unterstützen?

22. Juni 2022
Power Purchase Agreement

Marktoffensive Erneuerbare Energien

Der Abschluss von sogenannten Grünstrom-Direktlieferverträgen (Power Purchase Agreement, kurz PPA) ist auch in Deutschland im Kommen. Die wachsende Herausforderung für Unternehmen, auf dem Pfad Richtung Klimaneutralität voranzukommen, wird zu einem deutlichen Anstieg der Nachfrage in den kommenden Jahren führen. Aus diesem Grund hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gemeinsam mit der Deutschen Energieagentur (dena) und dem Klimaschutz-Unternehmen e. V.  die Marktoffensive Erneuerbare Energien gegründet.
Werden Sie Vorreiter der Energiewende!
Wir suchen Partner aus der Wirtschaft, die bereit sind in der Marktoffensive aktiv zu werden und Impulse für den nachfragegetriebenen Zubau erneuerbarer Energien zu setzen.
Aktuelle Informationen bietet eine Online-Veranstaltung am 14. Januar (Info).
Um die Energiewendeziele sicher und kosteneffizient zu erreichen, wollen die drei Partner gemeinsam mit großen Energieabnehmern und Energieerzeugern Geschäftsmodelle für den direkten Bezug grüner Energie auf den Weg bringen. Neue Geschäftsmodelle können notwendige Impulse für den zusätzlich benötigten marktgetriebenen Einsatz der Erneuerbaren Energien liefern und eine neue Phase der Energiewende einleiten. Auf der neuen Plattform sollen Energieabnehmer aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen mit Energieerzeugern, Investoren und der Politik zusammen gebracht werden. Über die Plattform werden Marktwissen und Umsetzungserfahrung sowie Unternehmen, die ihre CO2-freie Energieversorgung langfristig absichern wollen, vernetzt. Der offizielle Startschuss der Marktoffensive erfolgt mit der ersten Sitzung am 21. Januar.
Ein Power Purchase Agreement („Stromkaufvereinbarung“) ist ein meist langfristiger Stromliefervertrag zwischen einem Stromproduzenten und einem Stromabnehmer. Im PPA werden alle Konditionen wie z. B. die zu liefernde Strommenge, die Preise und die bilanzielle Abwicklung geregelt. Alle Vertragsinhalte können individuell verhandelt werden, Stromlieferungen können physisch oder bilanziell erfolgen. Unternehmen können sich mit PPAs langfristig gegen Preissteigerungen absichern und gleichzeitig klimaschonend produzieren.
Mit dem Auslaufen der EEG-Förderung bieten PPAs eine Direktvermarktungsalternative für Grünstrom mit Herkunftsnachweis. PPAs könnten aber nicht nur eine Lösung für den Weiterbetrieb bereits abgeschriebener Erneuerbare-Energie-Anlagen sein, sondern auch ein interessantes weiteres Modell zur Finanzierung größerer Neuanlagen.
04.12.2020