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Exportkontrolle

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Bei jedem Export, auch bei vorübergehenden Ausfuhren und Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, sind immer auch die Exportkontrollbestimmungen zu berücksichtigen. Da Verstöße gegen Exportkontrollbestimmungen strafrechtlich verfolgt werden, sollte diesem Thema höchste Priorität eingeräumt werden.

Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das Bescheinigungen beantragt, die Pflicht eines Listenabgleichs mit den Sanktions- und Terrorlisten der Europäischen Union. In allen den IHKs zur Bescheinigung vorgelegten Dokumenten ist zu überprüfen, ob der aufgeführte Personenkreis in einer Sanktionsliste gemeldet ist.

Für exportorientierte Unternehmen ist es zunehmend eine Herausforderung den Überblick über geltende Sanktionsmaßnahmen zu behalten. Zahlreiche Staaten unterliegen restriktiven Maßnahmen in unterschiedlicher Form. Um den Unternehmen den Überblick zu erleichtern, gibt es nun eine Sanktions-Landkarte der Europäischen Union.

Ab dem 20. März 2024 sind Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in Drittländer eine sogenannte „No-Russia-Klausel“ aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagt. Als Hilfestellung hat die Europäische Kommission FAQs und einen Formulierungsvorschlag vorgelegt.

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung wurde aktualisiert. Die neu gefasste Güterliste ist seit 7. November 2024 in Kraft. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind!

Der EU-Sanktions-Helpdesk bietet insbesondere KMUs verschiedene Hilfsmittel zur Einhaltung der EU-Sanktionen.