Ausgewählte Neuerungen 2025

Das begonnene Jahr 2025 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die Unternehmen wissen müssen - von der Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung über die verpflichtende Einführung der E-Rechnung bis hin zu weiteren rechtlichen Anpassungen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostthüringen unterstützt Unternehmen dabei, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zusammengestellt und aktualisieren den Überblick kontinuierlich.
HINWEIS: Die Änderungen sind nach Themengebieten gruppiert. Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, bilden jedoch u.U. nicht den aktuellsten Stand der Entscheidungen ab. Bei Aktualisierungen ergänzen wir das [Datum]. Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.

Arbeitsrecht

Erhöhung des Mindestlohns und Auswirkung auf Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Verdienstgrenze der Minijobber - von 538 Euro auf 556 Euro. Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze bleibt die maximale Arbeitszeit der Minijobber unverändert bei etwa 43 Stunden pro Monat.

Bürokratieentlastung in der Arbeitswelt

Seit 1. Januar 2025 entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeiter schriftlich in Papierform über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren. Arbeitgeber können die Information dann auch in Textform, etwa per E-Mail an Mitarbeiter richten. Gleiches gilt für Überlassungsvereinbarungen und Arbeitszeugnisse. Dagegen gilt die Erleichterung nicht für Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie für befristete Arbeitsverträge.

eAU - weitere Abwesenheitsgründe abrufbar

Seit 2025 sind über das elektronische Meldeverfahren (siehe gkv-datenaustausch.de) zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitere Tatbestände abrufbar, so z.B. Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehaeinrichtungen.

Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bleiben Pflichtarbeitsplätzen unbesetzten, ist ab 2024 eine höhere Ausgleichsabgabe zu zahlen, die erstmal zum 31. März 2025 fällig wird.

Ausbildung

Neue Mindestausbildungsvergütungen

Das Berufsbildungsgesetz schreibt für nicht tarifgebundene Betriebe Mindestausbildungsvergütungen vor, die jährlich steigen müssen. Seit 2025 gelten folgende neuen Werte (die bisherigen Höhen in Klammern):
  • für das erste Lehrjahr 682 Euro (649 Euro),
  • für das zweite Lehrjahr 805 Euro (766 Euro),
  • für das dritte Lehrjahr 921 Euro (876 Euro) und
  • für das vierte Lehrjahr 955 Euro (909 Euro).

Innovation

AI Act

Der AI Act ist eine Verordnung der Europäischen Union, die erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) festlegt. Ziel ist es, die Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu schützen und gleichzeitig Innovationen zu fördern. (Das Verbot für KI-Systeme mit einem unannehmbaren Risiko gilt bereits 6 Monate, also 2. Februar 2025 nach Inkrafttreten. Sie dürfen dann nicht mehr verwendet werden.). Mehr dazu

Schutz vor Cyberkriminalität

Der Cyber Resilience Act zielt darauf ab, die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu verbessern. Unternehmen müssen Cyber-Risiko-Bewertungen durchführen und Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden melden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes. Die Umsetzung ist für Ende 2027 geplant, mit einer dreijährigen Übergangsfrist.

Digital Operational Resilience Act (DORA)

Ab dem 17. Januar 2025 gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) in der EU. Diese Verordnung verpflichtet Finanzunternehmen, einschließlich Versicherern, zu erhöhten IT-Sicherheitsmaßnahmen, um digitale Risiken besser zu bewältigen.

Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2)

Die EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2) (siehe www.bmi.bund.de) wird in deutsches Recht überführt. Ziel ist es, die Cybersicherheit in der EU zu stärken. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren, mit einem Inkrafttreten im ersten Quartal 2025. Prüfen Sie hier, ob Ihr Unternehmen von der NIS-2 Umsetzung betroffen ist!

International

Kombinierte Nomenklatur, Warenverzeichnis und Länderverzeichnis 2025

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 (siehe eur-lex.europa.du) gab die EU-Kommission die Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur bekannt, die auch Grundlage für die Neufassung des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (siehe www.destatis.de) des Statistische Bundesamts ist. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2025.
Unternehmen sollten prüfen, ob die von ihnen bisher verwendeten Zolltarifnummern noch gültig sind, sich der Anwendungsbereich bzw. die Beschreibung verändert hat oder gänzlich neue Codenummern anzuwenden sind.
Das Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 (siehe www.destatis.de) hat sich gegenüber dem Vorjahr inhaltlich nicht geändert.

Ursprungsregeln im PEM-Raum ab 1. Januar 2025

Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in einzelnen Ländern des PEM-Übereinkommens (siehe www.zoll.de) (PEM = Pan-Europa-Mittelmeer) werden die alten und neuen Ursprungsregeln weiterhin parallel gelten. Jedoch muss bei Ursprungserklärungen, die auf den neuen Regeln basieren, seit 1. Januar 2025 der bisherige Vermerk "Transitional Rules" zu "Revised Rules" geändert werden.

Anwendungsbeginn der EUDR verschoben

siehe "Umwelt und Energie"

Verlängerung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bekanntgegeben, dass es das Vorliegen der Berichte gemäß § 10 Absatz 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie deren Veröffentlichung erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 prüfen und die Überschreitung der eigentlichen Frist nach dem LkSG nicht sanktionieren wird, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.

Ursprungszeugnis: Aus eUZ soll dUZ werden

Das sogenannte voll digitale Ursprungszeugnis (dUZ) soll künftig nicht nur digital vom Unternehmen beantragt und von der IHK bearbeitet werden, sondern auch als digitale Urkunde zur Verfügung gestellt werden können. Die Transformation vom aktuellen elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ) zum voll digitalen dUZ ist bereits in vollem Gange, bedarf jedoch einer qualifizierten rechtlichen Begleitung, um dessen Rechtscharakter als öffentliche Urkunde auch in digitaler Form zu gewährleisten. Die IHK wird über die Vollendung des „dUZ“ informieren.

Standortpolitik/Digitalisierung

E-Rechnung

siehe “Steuerrecht”

Abschaffung Meldeschein für deutsche Staatsangehörige

Seit 1. Januar entfällt die Meldepflicht für deutsche Gäste in den Beherbergungsbetrieben. Bisher waren alle Beherbergungsunternehmen nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) (siehe www.gesetze-im-internet.de) verpflichtet, von allen Gästen Meldescheine auszufüllen und ein Jahr aufzubewahren. Für Gäste aus dem Ausland müssen weiterhin die Meldedaten erfasst werden.

Umrüstung Tachographen

Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen Tachographen nachgerüstet werden
In Umsetzung des EU-Mobilitätspakets müssen ab dem 1. Januar 2025 alle im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die noch mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet sein.
Und Fahrzeuge über 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr die mit dem Smart Tachographen der 1. Version ausgestattet, müssen bis zum 19. August 2025 auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden.

Meldepflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen ab dem 1. Januar 2025 elektronisch bei der Finanzverwaltung gemeldet werden. Mehr dazu

Steuerrecht

Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege

Mit dem Bürokratie-Entlastungsgesetz IV (BEG IV) werden die Aufbewahrungsfristen für steuerliche Buchungsbelege nach der Abgabenordnung von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Anpassung der Kleinunternehmerregelung

Seit 1. Januar 2025 wurden die Umsatzgrenzen angehoben: Der Umsatz im Vorjahr darf bis zu 25.000 Euro betragen, und im laufenden Jahr bis zu 100.000 Euro. Neu ist, dass jeder Euro, der die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreitet, der Besteuerung unterliegt. Eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt ist dann für das laufende Jahr nicht mehr möglich. Zudem wird die Regelung auf Unternehmen aus anderen EU-Ländern ausgeweitet, sodass auch sie die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können. Inländische Kleinunternehmer können andererseits über ein besonderes Meldeverfahren in anderen Mitgliedstaaten der EU von der Steuerfreiheit Gebrauch machen.

E-Rechnungs-Pflicht

Ab 1. Januar 2025 müssen inländischen Unternehmer untereinander E-Rechnungen (Rechnungsdaten als strukturierter Datensatz) empfangen können. Der Versand von E-Rechnungen betrifft grundsätzlich ebenfalls alle Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb und wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Die Pflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise.

Eingeschränkte E-Rechnungs-Pflicht für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach §19 UStG (ab 2025: Vorjahresumsatz unter 25.000€, aktuelles Jahr unter 100.000€) müssen nach einer Neuregelung ab 1. Januar 2025 keine E-Rechnungen ausstellen und unterliegen damit nicht der E-Rechnungspflicht. Kleinunternehmer müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Die Finanzverwaltung hat ein Tool zum Visualisieren von E-Rechnungen veröffentlicht.

Grundfreibetrag steigt

Ab 2025 steigt der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro.

4-Tage für Zugang von Bescheiden

Die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u.a. Steuerbescheide, wurde von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden

Umwelt und Energie

Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten

Nach dem 1. Januar 2025 haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, für die Errichtung von einem Ladepunkt zu sorgen.

Bundesregierung beschließt Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Mit der Verordnungsänderung noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 plant die Bundesregierung unter anderem Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse, erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle, Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung, Streichung der 90%-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht und behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung.

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Am 20.11.2024 wurde die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit werden insbesondere Vorschriften an die Kennzeichnung bspw. bei Online-Angeboten, Digitalen Kennzeichen, Faltetiketten oder Nachfüllstationen ergänzt. Die Änderungen sind am 10.12.2024 in Kraft getreten. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Lagerverkauf gewährt. Bereits 2023 wurden mit der Verordnung (EU) 2023/707 vier neue Gefahrenklassen eingeführt.

Einwegkunststofffonds-Gesetz

Seit Januar 2025 ist der Vertrieb von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verboten, wenn die Hersteller nicht bis Ende 2024 im vom Umweltbundesamt verwalteten Register DIVID eingetragen sind. Das Einwegkunststoffgesetz verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks weggeworfenen und als Abfall eingesammelten Produkte wie z. B. Feuchttücher, to-go-Lebensmittelbehälter oder Getränkebecher zu tragen. Mehr dazu

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Der Geltungsbeginn der europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) (siehe www.ble.de) gilt ab dem 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen und für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Es dürfen dann nur noch die Rohstoffe wie Palmöl, Soja, Rind, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn diese von entwaldungsfreien Anbauflächen stammen. Überdies müssen die Produkte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und dies in einer Sorgfältigkeitserklärung nachgewiesen werden. Die Vorschrift gilt für alle Marktteilnehmer und Händler aller Unternehmensgrößen und erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Seit 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei Kriterien - mind. 250 Mitarbeiter, mind. 50 Mio. EUR Umsatz, mind. 25 Mio. EUR Bilanzsumme - erfüllen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Mehr zur Unterstützung von KMUs bei Nachhaltigkeitsberichten | Lesetipp: Titelthema November 2024 im Onlinemagazin

NIS2-Richtlinie

siehe “Innovation”

Dynamische Stromtarife

Seit 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter einen dynamischen Tarif anbieten und umfassend über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile informieren. Alle Stromkunden mit intelligentem Messsystemen profitieren somit von einer größeren Auswahl an Tarifen.

Energie CO2-Abgabe steigt

Seit 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2kostet 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer.

Ökodesign-Verordnung - Perspektivisch für 2025/2026

Die neue EU-Richtlinie zum Ökodesign trat im Juli 2024 in Kraft und muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der Ökodesign-Verordnung ist es, Konsumgüter langlebiger und haltbarer zu machen. Diese Absicht wurde nun konkretisiert. Die Wiederverwendbarkeit von Produkten soll erhöht, Reparaturen erleichtert und die Umweltverträglichkeit verbessert werden. Die Regelung zielt darauf ab, die Lebensdauer von Waren zu erhöhen und somit Abfälle zu vermeiden, knappe Ressourcen zu schonen und wertvolle Rohstoffe einzusparen oder wieder in die Kreislaufwirtschaft zurückzuführen. Mehr dazu

Neue Abgabebeschränkung für Biozide im Handel

Ab dem 1. Januar 2025 besteht ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Die Abgabe der Produkte darf dann nur durch sachkundige Personen und erst nach Durchführung eines Abgabegespräches erfolgen. Mehr dazu

Neue Regeln zur Produktsicherheit (GPSR)

Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt bereits an 13. Dezember 2024. Hersteller, Importeure und Händler müssen eine Reihe neuer Bestimmungen zur Produktsicherheit umsetzen. So wird eine interne Risikoanalyse für alle Produkte verpflichtend – auch für einfache Trivialprodukte. Neu ist auch der Fokus auf den Fernabsatz, sprich Online-Handel, mit neuen Melde- und Registrierpflichten usw.. Mehr dazu

Wirtschaftsrecht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, einige Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, barrierefrei zu gestalten. Eine Rechtssammlung zur Barrierefreiheit sowie weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Höhere Anforderungen an Produktsicherheit

Mit der EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) wurden Änderungen des Produktsicherheitsrechts beschlossen, die Hersteller, Händler und Importeure in die Pflicht nimmt. Betroffen sind neue Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Insbesondere regelt die Verordnung neue Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten im Rahmen einer Risikoanalyse. Ebenfalls gelten strengere Pflichten für Importeure und Händler im Hinblick auf Informationen zum Produkt und Maßnahmen beim Produktrückruf.

Meldung von Registrierkassen

Unternehmen müssen in 2025 alle Registrierkassen und Kassensysteme, die in ihrem Betrieb angeschafft wurden, über “Mein Elster” melden. Vorhandene Registrierkassen müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Neue Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen danach innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Mehr dazu

Steigende Gebühren für Registereintragungen

Kosten für Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister werden nach dem aktuellen Referentenentwurf (siehe www.bmj.de) um ca. 50 % steigen. Nach Zustimmung des Bundesrates tritt die Änderung zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft.

Verbraucherkreditvermittler

Die Verbraucherkreditrichtlinie (siehe eur-lex.europa.eu) regelt unter anderem eine neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler. Diese Erlaubnispflicht muss bis 20. November 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Von dieser neuen Erlaubnispflicht werden Darlehensvermittler betroffen sein, die Darlehen an Verbraucher vermitteln. Die neue Erlaubnis wird sich an der Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittler orientieren. Es wird zudem ähnliche Wohlverhaltensregeln geben.

Sonderseite zu Russland-Sanktionen